umwelt-online: Verordnung (EG) Nr. 834/2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der VO (EWG) Nr. 2092/91 (2)

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Titel IV
Kennzeichnung

Artikel 23 Verwendung von Bezeichnungen mit Bezug auf die ökologische/biologische Produktion

(1) Im Sinne dieser Verordnung gilt ein Erzeugnis als mit Bezug auf die ökologische/biologische Produktion gekennzeichnet, wenn in der Etikettierung, der Werbung oder den Geschäftspapieren das Erzeugnis, seine Zutaten oder die Futtermittelausgangserzeugnisse mit Bezeichnungen versehen werden, die dem Käufer den Eindruck vermitteln, dass das Erzeugnis, seine Bestandteile oder die Futtermittelausgangserzeugnisse nach den Vorschriften dieser Verordnung gewonnen wurden. Insbesondere dürfen die im Anhang aufgeführten Bezeichnungen, daraus abgeleitete Bezeichnungen und Verkleinerungsformen wie "Bio" und "Öko-, allein oder kombiniert, in der gesamten Geme schaft und in allen ihren Amtssprachen bei der Kennzeichnung von Erzeugnissen und der Werbung für sie verwendet werden, wenn diese Erzeugnisse die mit dieser Verordnung oder im Einklang mit ihr erlassenen Vorschriften erfüllen.

Bei der Kennzeichnung von lebenden oder unverarbeiteten landwirtschaftlichen Erzeugnissen und der Werbung für diese dürfen Bezeichnungen mit Bezug auf die ökologische/biologische Produktion nur dann verwendet werden, wenn darüber hinaus alle Bestandteile dieses Erzeugnisses im Einklang mit dieser Verordnung erzeugt worden sind.

(2) Die Bezeichnungen nach Absatz 1 dürfen nirgendwo in der Gemeinschaft und in keiner ihrer Amtssprachen bei der Kennzeichnung und Werbung sowie in den Geschäftspapieren für Erzeugnisse, die die Vorschriften dieser Verordnung nicht erfüllen, verwendet werden, außer wenn sie nicht für landwirtschaftliche Erzeugnisse in Lebensmitteln oder Futtermitteln verwendet werden oder eindeutig keinen Bezug zur ökologischen/biologischen Produktion haben.

Darüber hinaus sind alle Bezeichnungen, einschließlich in Handelsmarken verwendeter Bezeichnungen, sowie Kennzeichnungs- und Werbepraktiken, die den Verbraucher oder Nutzer irreführen können, indem sie ihn glauben lassen, dass das betreffende Erzeugnis oder die zu seiner Produktion verwendeten Zutaten die Vorschriften dieser Verordnung erfüllen, nicht zulässig.

(3) Die Bezeichnungen nach Absatz 1 dürfen nicht für Erzeugnisse verwendet werden, die nach den gemeinschaftlichen Vorschriften eine Kennzeichnung oder einen Hinweis tragen müssen, die bzw. der besagt, dass sie GVO enthalten, aus GVO bestehen oder aus GVO hergestellt worden sind.

(4) Bei verarbeiteten Lebensmitteln dürfen die Bezeichnungen nach Absatz 1 in folgenden Fällen verwendet werden:

  1. in der Verkehrsbezeichnung, vorausgesetzt
    1. die verarbeiteten Lebensmittel erfüllen die Anforderungen des Artikels 19;
    2. mindestens 95 Gewichtsprozent ihrer Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs sind ökologisch/biologisch;
  2. nur im Verzeichnis der Zutaten, vorausgesetzt die Lebensmittel erfüllen die Anforderungen des Artikels 19 Absatz 1 und Absatz 2 Buchstaben a, b und d;
  3. im Verzeichnis der Zutaten und im selben Sichtfeld wie die Verkehrsbezeichnung, vorausgesetzt
    1. die Hauptzutat ist ein Erzeugnis der Jagd oder der Fischerei;
    2. sie enthalten andere Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs, die ausschließlich ökologisch/biologisch sind;
    3. die Lebensmittel erfüllen die Anforderungen des Artikels 19 Absatz 1 und Absatz 2 Buchstaben a, b und d.

Im Verzeichnis der Zutaten ist anzugeben, welche Zutaten ökologisch/biologisch sind.

Finden die Buchstaben b und c dieses Absatzes Anwendung, so darf der Bezug auf die ökologische/biologische Produktion nur im Zusammenhang mit den ökologischen/biologischen Zutaten erscheinen und muss im Verzeichnis der Zutaten der Gesamtanteil der ökologischen/biologischen Zutaten an den Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs angegeben werden.

Die Bezeichnungen und die Prozentangabe gemäß Unterabsatz 3 müssen in derselben Farbe, Größe und Schrifttype wie die übrigen Angaben im Verzeichnis der Zutaten erscheinen.

(5) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um die Einhaltung dieses Artikels sicherzustellen.

(6) Die Kommission kann die Liste der Bezeichnungen im Anhang nach dem in Artikel 37 Absatz 2 genannten Verfahren anpassen.

Artikel 24 Verbindliche Angaben

(1) Werden Bezeichnungen nach Artikel 23 Absatz 1 verwendet, muss

  1. die Kennzeichnung auch die nach Artikel 27 Absatz 10 erteilte Codenummer der Kontrollbehörde oder Kontrollstelle enthalten, die für die Kontrolle des Unternehmers zuständig ist, der die letzte Erzeugungs- oder Aufbereitungshandlung vorgenommen hat;
  2. bei vorverpackten Lebensmitteln auf der Verpackung auch das Gemeinschaftslogo nach Artikel 25 Absatz 1 erscheinen;
  3. bei der Verwendung des Gemeinschaftslogos im selben Sichtfeld wie das Logo auch die Angabe des Orts der Erzeugung der landwirtschaftlichen Ausgangsstoffe erscheinen, aus denen sich das Erzeugnis zusammensetzt, und zwar je nach Fall in einer der folgenden Formen:

Sind alle landwirtschaftlichen Ausgangsstoffe, aus denen sich das Erzeugnis zusammensetzt, in demselben Land erzeugt worden, so kann die genannte Angabe "EU" oder "Nicht-EU" durch die Angabe dieses Landes ersetzt oder um diese ergänzt werden.

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