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Regelwerk, EU 2007, Lebensmittel - EU Bund

Verordnung (EG) Nr. 1126/2007 der Kommission vom 28. September 2007 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 zur Festsetzung der Höchstgehalte für bestimmte Kontaminanten in Lebensmitteln hinsichtlich Fusarientoxinen in Mais und Maiserzeugnissen

(ABl. Nr. L 255 vom 29.09.2007 S. 14)



Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 315/93 des Rates vom 8. Februar 1993 zur Festlegung von gemeinschaftlichen Verfahren zur Kontrolle von Kontaminanten in Lebensmitteln 1, insbesondere auf Artikel 2 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In der Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 der Kommission vom 19. Dezember 2006 zur Festsetzung der Höchstgehalte für bestimmte Kontaminanten in Lebensmitteln 2 sind Höchstgehalte für Fusarientoxine in bestimmten Lebensmitteln festgelegt.

(2) Die Höchstgehalte sind so niedrig festzulegen, wie dies durch eine gute Landwirtschafts- und Herstellungspraxis vernünftigerweise erreichbar ist, unter Berücksichtigung des mit dem Lebensmittelverzehr verbundenen Risikos.

(3) Die klimatischen Bedingungen in der Wachstumsphase, vor allem in der Blütezeit, haben einen wesentlichen Einfluss auf den Gehalt an Fusarientoxinen. Durch eine gute Landwirtschaftspraxis, die die Risikofaktoren auf ein Minimum reduziert, kann die Kontamination mit Fusarienpilzen jedoch bis zu einem gewissen Grad verhindert werden. Die Empfehlung 2006/583/EG der Kommission vom 17. August 2006 zur Prävention und Reduzierung von Fusarientoxinen in Getreide und Getreideprodukten 3 einschließlich Mais und Maiserzeugnissen enthält allgemeine Grundsätze für die Prävention und Reduzierung der Kontamination von Getreide mit Fusarientoxinen (Zearalenon, Fumonisine und Trichothecene), die durch die Entwicklung nationaler Verhaltensregeln für gute Praxis auf der Basis dieser allgemeinen Grundsätze umgesetzt werden sollen.

(4) Im Jahr 2005 wurden Höchstgehalte für Fusarientoxine in Getreide und Getreideerzeugnissen einschließlich Mais und Maiserzeugnissen festgelegt. In Bezug auf Mais kannte man noch nicht alle Faktoren, die an der Bildung von Fusarientoxinen - insbesondere Zearalenon sowie Fumonisin B1 und B2 - beteiligt sind. Deshalb wurde vorgesehen, dass die Höchstgehalte in Mais und Maiserzeugnissen erst ab 1. Juli 2007 für Deoxynivalenol und Zearalenon und ab 1. Oktober 2007 für die Fumonisine B1 und B2 gelten, sofern nicht vor diesem Zeitpunkt andere Höchstgehalte auf der Grundlage neuerer Informationen über das Auftreten und die Bildung der Toxine festgelegt werden. Die Einräumung dieser Frist ermöglichte es den Lebensmittelunternehmern, zu untersuchen, welche Faktoren zur Bildung dieser Mykotoxine führen und welche Maßnahmen getroffen werden können, um ihr Vorhandensein so weit wie vernünftigerweise möglich zu verhindern.

(5) In Anbetracht der seit 2005 gewonnenen neuen Erkenntnisse erscheint es nötig, die Höchstgehalte in Mais und Maiserzeugnissen sowie den Zeitpunkt, ab dem diese gelten, zu ändern.

(6) Nach jüngsten Informationen wurden in den Maisernten 2005 und 2006 im Vergleich zu den Ernten 2003 und 2004 höhere Gehalte vor allem an Zearalenon und Fumonisinen sowie in geringerem Umfang auch an Deoxynivalenol festgestellt, was auf die Wetterbedingungen zurückzuführen war. Die vorgesehenen Höchstgehalte für Zearalenon und Fumonisine können somit bei bestimmten Wetterbedingungen für Mais nicht eingehalten werden, selbst wenn so weit wie möglich Präventionsmaßnahmen getroffen werden. Daher müssen die Höchstgehalte geändert werden, um Marktstörungen zu vermeiden und gleichzeitig ein hohes Schutzniveau für die öffentliche Gesundheit aufrechtzuerhalten, indem gewährleistet wird, dass die Exposition des Menschen deutlich unter dem gesundheitsbezogenen Richtwert bleibt.

(7) Um die ordnungsgemäße und reibungslose Anwendung dieser Höchstgehalte sicherzustellen, sollten sie für Mais und Maiserzeugnisse jeder Art gelten, die während einer Anbauperiode geerntet werden; deshalb sollte der Geltungsbeginn dem Beginn des Vermarktungszeitraums des nächsten Erntejahres entsprechen. Da die Maisernte in Europa in der Regel von Mitte September bis Ende Oktober stattfindet, sollte der 1. Oktober 2007 als Geltungsbeginn gewählt werden.

(8) Aus den vorstehenden Gründen sollte diese Verordnung ab 1. Juli 2007 gelten.

(9) Des Weiteren sollten einige kleinere technische Änderungen vorgenommen werden.

(10) Der Höchstgehalt sollte nicht für unverarbeiteten Mais gelten, der zur Verarbeitung durch Nassmahlen bestimmt ist (Stärkegewinnung). Es ist wissenschaftlich belegt, dass - ungeachtet der in unverarbeitetem Mais vorhandenen Gehalte an Fusarientoxinen - in Maisstärke keine oder nur sehr geringe Mengen an Fusarientoxinen nachweisbar sind. Zum Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier sollten Lebensmittelunternehmer, die Nassmahlverfahren anwenden, dennoch die zur Verfütterung an Tiere bestimmten Nebenprodukte des Nassmahlverfahrens genau überwachen, um die Einhaltung der Richtwerte aus der Empfehlung 2006/576/EG der Kommission vom 17. August 2006 betreffend das Vorhandensein von Deoxynivalenol, Zearalenon, Ochratroxin A, T-2- und HT-2-Toxin sowie von Fumonisinen in zur Verfütterung an Tiere bestimmten Erzeugnissen 4 zu kontrollieren.

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