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Regelwerk, EU 2007, Lebensmittel - Futtermittel

Verordnung (EG) Nr. 1138/2007 der Kommission vom 1. Oktober 2007 zur Zulassung eines neuen Verwendungszwecks von Benzoesäure (VevoVitall) als Futtermittelzusatzstoff

(ABl. Nr. L 256 vom 02.10.2007 S. 8;
VO (EU) 1190/2011 - ABl. Nr. L 302 vom 19.11.2011 S. 28 Inkrafttreten Ausnahmen;
VO (EU) 863/2014 - ABl. Nr. L 235 vom 08.08.2014 S. 14 Inkrafttreten Übergangsmaßnahmen;
VO (EU) 2018/1550 - ABl. Nr. L 260 vom 17.10.2018 S. 3aufgehoben)



aufgehoben/ersetzt gem. Art. 2 der VO (EU) 2018/1550

Anm.:  s. Liste der VO'en - Zulasssung von Futtermittelzusatzstoffen

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung 1, insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 regelt die Zulassung von Zusatzstoffen zur Verwendung in der Tierernährung sowie die Grundlagen und Verfahren für die Erteilung einer solchen Zulassung.

(2) Es wurde ein Antrag auf Zulassung der im Anhang dieser Verordnung beschriebenen Zubereitung gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 vorgelegt. Dem Antrag waren die gemäß Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 vorgeschriebenen Angaben und Unterlagen beigefügt.

(3) Der Antrag betrifft die Zulassung eines neuen Verwendungszwecks der zur Zusatzstoffkategorie "zootechnische Zusatzstoffe" zählenden Zubereitung "Benzoesäure (Vevo-Vitall)" als Futtermittelzusatzstoff für Mastschweine.

(4) Die Verwendung der Zubereitung aus Benzoesäure (VevoVitall) wurde erstmals durch die Verordnung (EG) Nr. 1730/2006 der Kommission 2 für entwöhnte Ferkel zugelassen.

(5) Zur Unterstützung eines Antrags auf Zulassung der Zubereitung für Mastschweine wurden neue Daten vorgelegt. Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit ("die Behörde") kam in ihrem Gutachten vom 7. März 2007 zu dem Schluss, dass Benzoesäure (VevoVitall) sich nicht schädlich auf die Gesundheit von Tier und Mensch oder auf die Umwelt auswirkt 3. Ferner schloss sie, dass Benzoesäure (VevoVitall) keine anderweitigen Risiken aufweist, welche gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 eine Zulassung ausschließen würden. Dem Gutachten zufolge hat die Verwendung der Zubereitung keine nachteiligen Auswirkungen auf die zusätzliche Tierkategorie, die Gegenstand des Antrags ist. Im Hinblick auf die Anwendersicherheit empfiehlt die Behörde die Ergreifung geeigneter Maßnahmen. Sie hält keine speziellen Anforderungen an die Überwachung nach Inverkehrbringen für notwendig. Für das Gutachten wurde außerdem der Bericht über die Methode zur Analyse des Futtermittelzusatzstoffs in Futtermitteln geprüft, den das mit der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 eingerichtete gemeinschaftliche Referenzlabor vorgelegt hat.

(6) Die Bewertung dieser Zubereitung hat ergeben, dass die Bedingungen für die Zulassung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 erfüllt sind. Die Verwendung dieser Zubereitung sollte daher gemäß den Spezifikationen im Anhang der vorliegenden Verordnung zugelassen werden.

(7) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Die im Anhang genannte Zubereitung, die zur Zusatzstoffkategorie "zootechnische Zusatzstoffe" und der Funktionsgruppe "sonstige zootechnische Zusatzstoffe" gehört, wird als Zusatzstoff in der Tierernährung unter den in diesem Anhang aufgeführten Bedingungen zugelassen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 1. Oktober 2007


1) ABl. L 268 vom 18.10.2003 S. 29. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 378/2005 der Kommission (ABl. L 59 vom 05.03.2005 S. 8).
2) ABl. L 325 vom 24.11.2006 S. 9.
3) Gutachten des Wissenschaftlichen Gremiums für Zusatzstoffe, Erzeugnisse und Stoffe in der Tierernährung über die Sicherheit und Wirksamkeit von VevoVitall® (Benzoesäure) als Futterzusatzstoff für Mastschweine gemäß Verordnung (EG) Nr. 1831/2003. Angenommen am 7. März 2007. The EFSa Journal (2007) 457, S. 1-14.

.
  Anhang 11 14

 

Kenn-
nummer
des Zusatz
stoffes
Name des
Zulassungs-
inhabers
Zusatzstoff
(Handels-
bezeichnung)
Zusammensetzung,
chemische Bezeichnung,
Beschreibung,
Analysemethode
Tierart oder
Tierkategorie
Höchst-
alter
Mindest-
gehalt
Höchst-
gehalt
Sonstige
Bestimmungen
Geltungs-
dauer der
Zulassung
mg/kg Alleinfuttermittel mit
einem Feuchtigkeitsgehalt
von 12 %
Kategorie: zootechnische Zusatzstoffe. Funktionsgruppe: sonstige zootechnische Zusatzstoffe (Senkung pH-Wert im Urin)
4d210 DSM Nutritional Products Ltd Benzoesäure
(VevoVitall)
Zusammensetzung des Zusatzstoffs

Benzoesäure (> 99,9 %)

Charakterisierung des Wirkstoffs:

Benzolcarbonsäure, Phenyl-
carbonsäure,

C7H6O2
CAS-Nr. 65-85-0
Obergrenze
Phthalsäure< 100 mg/kg
Bipheny1:< 100 mg/kg
Schwermetalle:< 10 mg/kg
Arsen:< 2 mg/kg

Analysemethode1:
Umkehrphasen-HPLC in Verbindung mit Dioden-Array-Detektion (DAD)

Mastschweine - 5 000 10 000 In der Gebrauchsanweisung ist Folgendes anzugeben:

"Ergänzungsfuttermittel, die Benzoesäure enthalten, dürfen nicht als alleiniges Futter für Mastschweine verwendet werden."
Ergänzungsfuttermittel für Mastschweine sollten mit anderen Futtermittelausgangsstoffen der Tagesration gründlich gemischt werden.

Zur Anwendersicherheit: Im Hinblick auf die Anwendersicherheit sollten Maßnahmen ergriffen werden, um die Entstehung von einatembarem Staub durch diesen Wirkstoff zu minimieren (Sicherheitsdatenblätter (MSDS) verfügbar).

22.10.2017
1) Einzelheiten zu den Analysemethoden sind auf der folgenden Website des gemeinschaftlichen Referenzlabors zu finden: www.irmm.jrc.be/crlfeed-additives
ENDE

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