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Regelwerk, EU 2007, Tierschutz - EU Bund

Verordnung (EG) Nr. 1523/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2007 über ein Verbot des Inverkehrbringens sowie der Ein- und Ausfuhr von Katzen- und Hundefellen sowie von Produkten, die solche Felle enthalten, in die bzw. aus der Gemeinschaft

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 34 vom 27.12.2007 S. 1)



Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 95 und 133,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 1,

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags 2, in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Für das Empfinden der Bürger der Europäischen Union sind Katzen und Hunde Haustiere, und deshalb stößt die Verwendung von Fellen dieser Tiere oder von Produkten, die solche Felle enthalten, auf Ablehnung. Es liegen Erkenntnisse darüber vor, dass nicht als solche gekennzeichnete Katzen- und Hundefelle sowie Produkte, die solche Felle enthalten, in die Gemeinschaft gelangt sind. Dies ist für viele Verbraucher zunehmend ein Grund zur Besorgnis, denn sie wollen weder Katzen- und Hundefelle noch Produkte kaufen, die solche Felle enthalten. Am 18. Dezember 2003 3 hat das Europäische Parlament eine Erklärung angenommen, in der es seiner Besorgnis über den Handel mit diesen Fellen und Produkten Ausdruck verleiht und fordert, ihn zu unterbinden, um das Vertrauen der Verbraucher und Einzelhändler in der Europäischen Union wiederherzustellen. Der Rat (Landwirtschaft und Fischerei) hat auf seinen Tagungen vom 17. November 2003 und vom 30. Mai 2005 ebenfalls die Notwendigkeit hervorgehoben, so bald wie möglich Vorschriften über den Handel mit Katzen- und Hundefellen sowie Produkten, die solche Felle enthalten, zu erlassen.

(2) Es sollte klargestellt werden, dass nur Felle der Spezies Hauskatze und -hund unter diese Verordnung fallen. Da es jedoch wissenschaftlich nicht möglich ist, Felle von Hauskatzen von Fellen anderer Nicht-Hauskatzen-Subspezies zu unterscheiden, sollte in dieser Verordnung der Begriff Katze so definiert werden, dass er Tiere der Spezies "felis silvestris" bezeichnet, was auch Nicht-Hauskatzen-Subspezies umfasst.

(3) Mehrere Mitgliedstaaten haben auf die Besorgnis der Verbraucher reagiert und Rechtsvorschriften erlassen, mit denen die Gewinnung und die Vermarktung von Katzen- und Hundefellen verhindert werden sollen.

(4) Es gibt Unterschiede zwischen den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Handel mit Pelzen und Pelzprodukten sowie über deren Einfuhr, Gewinnung und Kennzeichnung, die verhindern sollen, dass Katzen- und Hundefelle in Verkehr gebracht oder in anderer Weise zu kommerziellen Zwecken genutzt werden. Während einige Mitgliedstaaten die Gewinnung von Pelzen aus Katzen- und Hundefellen vollständig untersagt haben, indem die Haltung oder Tötung solcher Tiere zu Zwecken der Pelzgewinnung verboten wurde, haben andere die Gewinnung oder Einfuhr dieser Felle oder von Produkten, die solche Felle enthalten, eingeschränkt. In einigen Mitgliedstaaten wurden Kennzeichnungsvorschriften eingeführt. Das zunehmende Problembewusstsein der Bürger dürfte künftig noch mehr Mitgliedstaaten dazu veranlassen, einschränkende Maßnahmen auf nationaler Ebene zu erlassen.

(5) Infolgedessen haben einige Pelzhändler in der Europäischen Union einen freiwilligen Verhaltenskodex zur Unterlassung des Handels mit Katzen- und Hundefellen sowie mit Produkten, die solche Felle enthalten, eingeführt. Dieser Kodex hat sich jedoch als unzureichend erwiesen, um die Einfuhr und den Verkauf von Katzen- und Hundefellen zu verhindern, insbesondere im Falle von Pelzhändlern, die Pelze vertreiben, bei denen die Spezies, von der diese stammen (nachstehend "Herkunftsspezies" genannt), nicht angegeben und auch nicht leicht erkennbar ist, oder die Produkte erwerben, die solche Pelze enthalten, und die Gefahr laufen, mit den betreffenden Produkten in einem oder mehreren Mitgliedstaaten nicht rechtmäßig handeln zu können oder zusätzliche Anforderungen erfüllen zu müssen, die darauf abzielen, die Verwendung von Katzen- und Hundefellen zu verhindern.

(6) Die unterschiedlichen nationalen Maßnahmen in Bezug auf Katzen- und Hundefelle stellen Beschränkungen des gesamten Pelzhandels dar. Solche Maßnahmen behindern das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts, da die Existenz unterschiedlicher Rechtsvorschriften die Pelzgewinnung generell beeinträchtigt und den freien Verkehr von rechtmäßig in die Gemeinschaft eingeführten oder dort gewonnenen Pelzen erschwert. Unterschiedliche rechtliche Anforderungen in den Mitgliedstaaten sind für die Pelzhändler mit zusätzlichen Belastungen und Kosten verbunden.

(7) Außerdem ist die Öffentlichkeit durch die unterschiedlichen rechtlichen Anforderungen in den Mitgliedstaaten verwirrt, was als solches zu einer Behinderung des Handels führt.

(8) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen sollten deshalb die in den Mitgliedstaaten geltenden rechtlichen Anforderungen in Bezug auf das Verbot des Verkaufs, des Anbietens zum Verkauf und des Vertriebs von Katzen- und Hundefellen sowie von Produkten, die solche Felle enthalten, harmonisieren und dadurch Störungen des Binnenmarkts für alle ähnlichen Produkte verhindern.

(9) Wenn die derzeitige Zersplitterung des Binnenmarkts beseitigt werden soll, so ist eine Harmonisierung erforderlich, wobei ein Verbot des Inverkehrbringens von Katzen- und Hundefellen sowie von Produkten, die solche Felle enthalten, sowie ein entsprechendes Verbot der Ein- und Ausfuhr in die bzw. aus der Gemeinschaft das wirksamste und angemessenste Instrument für den Abbau der Handelshemmnisse darstellt, die sich aus unterschiedlichen nationalen Rechtsvorschriften ergeben.

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