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Bund

Richtlinie 2008/53/EG der Kommission vom 30. April 2008 zur Änderung von Anhang IV der Richtlinie 2006/88/EG des Rates in Bezug auf die Frühlingsvirämie des Karpfens (SVC)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 117 vom 01.05.2008 S. 27)


Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 2006/88/EG des Rates vom 24. Oktober 2006 mit Gesundheits- und Hygienevorschriften für Tiere in Aquakultur und Aquakulturerzeugnisse und zur Verhütung und Bekämpfung bestimmter Wassertierkrankheiten 1, insbesondere auf Artikel 61 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In der Richtlinie 2006/88/EG sind bestimmte Gesundheits- und Hygienevorschriften für Tiere in Aquakultur und Aquakulturerzeugnisse festgelegt, die der Auflistung exotischer und nicht exotischer Krankheiten gemäß Anhang IV Teil II der genannten Richtlinie und den empfänglichen Arten Rechnung tragen.

(2) Die Frühlingsvirämie des Karpfens (SVC) steht auf der Liste nicht exotischer Krankheiten gemäß Anhang IV Teil II der Richtlinie 2006/88/EG.

(3) Im Rahmen der Debatten im Rat, die zur Verabschiedung der Richtlinie 2006/88/EG geführt haben, hat die Kommission eine Erklärung abgegeben, in der sie die Bedenken einiger Karpfen erzeugender Mitgliedstaaten hinsichtlich der Folgen einer Harmonisierung der Vorschriften für die Frühlingsvirämie des Karpfens auf Gemeinschaftsebene anerkennt. Die Kommission erklärte, dass sie nach dem Inkrafttreten der Richtlinie 2006/88/EG, jedoch noch vor Beginn ihrer Anwendung auf Antrag und auf Grundlage der vorgebrachten Argumente erneut prüfen werde, ob die Frühlingsvirämie des Karpfens weiterhin in der Liste gemäß Anhang IV Teil II der genannten Richtlinie geführt werden sollte. Der Kommission liegen Anträge auf eine erneute Prüfung aus mehreren Mitgliedstaaten vor.

(4) In Anhang IV Teil I der Richtlinie 2006/88/EG ist festgelegt, nach welchen Kriterien Krankheiten als exotisch oder nicht exotisch eingestuft werden. Gemäß den Kriterien für die Auflistung nicht exotischer Krankheiten sollte geprüft werden, ob die Krankheit bei Einschleppung in einen seuchenfreien Mitgliedstaat bedeutende wirtschaftliche Auswirkungen in Form von Produktionsverlusten mit entsprechenden jährlichen Kosten, auch für die Seuchenbekämpfung, die über 5 % des Wertes der Produktion seuchenempfänglicher Arten aus Aquakultur in der Region hinausgehen, bedingen könnte.

(5) Informationen aus den wichtigsten Karpfen erzeugenden Mitgliedstaaten zufolge ist die Frühlingsvirämie schon heute eine endemische Krankheit. In den vergangenen 20 bis 25 Jahren hat die Seuche der Industrie jedoch keine größeren Verluste verursacht.

(6) Außerdem sollte geprüft werden, ob die Frühlingsvirämie des Karpfens auf Ebene der Mitgliedstaaten bekämpft werden kann und ob diese Bekämpfung kostenwirksam ist. Aufgrund der hydrografischen Lage und der Struktur der Karpfenaquakultur in den wichtigsten Karpfen erzeugenden Mitgliedstaaten stünden die Kosten der Maßnahmen zur Tilgung dieser Krankheit in keinem angemessenen Verhältnis zu den durch die Krankheit bedingten wirtschaftlichen Verlusten. Nach Prüfung der letzten eingegangenen Informationen scheint die Frühlingsvirämie des Karpfens nicht alle Kriterien für die Aufnahme in die Liste nicht exotischer Krankheiten gemäß Anhang IV Teil II der Richtlinie 2006/88/EG zu erfüllen.

(7) Daher ist es angezeigt, die Frühlingsvirämie des Karpfens aus der Liste nicht exotischer Krankheiten gemäß Anhang IV Teil II der Richtlinie 2006/88/EG zu streichen.

(8) Gemäß Artikel 43 der Richtlinie 2006/88/EG können die Mitgliedstaaten Maßnahmen treffen, um die Einschleppung von nicht in Anhang IV Teil II aufgelisteten Krankheiten zu verhüten oder diese Krankheiten zu bekämpfen, sofern diese Krankheiten für die Gesundheit des Tierbestands in Aquakulturanlagen oder von wildlebenden Wassertieren in den betreffenden Mitgliedstaaten ein erhebliches Risiko darstellen. Diese Maßnahmen dürfen nicht über das zur Verhütung der Einschleppung oder zur Bekämpfung dieser Krankheiten angemessene und notwendige Maß hinausgehen.

(9) Gemäß Artikel 63 der Richtlinie 2006/88/EG findet die Entscheidung 2004/453/EG der Kommission vom 29. April 2004 mit Maßnahmen zur Durchführung der Richtlinie 91/67/EWG des Rates hinsichtlich bestimmter Zuchtfischseuchen 2für die Zwecke der Richtlinie 2006/88/EG jedoch weiterhin Anwendung, bis die notwendigen Vorschriften nach Artikel 43 der genannten Richtlinie spätestens drei Jahre nach dem Inkrafttreten der Richtlinie erlassen sind.

(10) Mit der Entscheidung 2004/453/EG der Kommission wurden die gesamten oder Teile der Hoheitsgebiete Dänemarks, Irlands, Finnlands, Schwedens und des Vereinigten Königreichs für SVC-frei erklärt bzw. es wurden Bekämpfungs- und Tilgungsprogramme für diese Seuche genehmigt. Die genannten Mitgliedstaaten können folglich bei der Einfuhr SVC-empfänglicher Arten in ihre Hoheitsgebiete zusätzliche Garantien verlangen.

(11) Die Mitgliedstaaten können verlangen, dass gemäß der Entscheidung 2004/453/EG geltende zusätzliche Garantien weiterhin auch auf Maßnahmen im Sinne von Artikel 43

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(Stand: 11.03.2019)

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