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Regelwerk, EU-chronologisch (2008)

Entscheidung 2008/56/EG der Kommission vom 16. Januar 2008 zur Ermächtigung der Mitgliedstaaten, die vorläufigen Zulassungen für die neuen Wirkstoffe Benthiavalicarb, Proquinazid und Silberthiosulfat zu verlängern

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 9)
(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 14 vom 17.01.2008 S. 14;
Entsch. 2009/579/EG - ABl. Nr. L 198 vom::30.07.2009 S. 80aufgehoben)



aufgehoben/ersetzt gemäß Art. 2 der Entscheidung 2009/579 - Geltungsdauer 

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln 1, insbesondere auf Artikel 8 Absatz 1 Unterabsatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Belgien hat im April 2002 von Kumiai Chemicals Industry Co. Ltd. einen Antrag nach Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG auf Aufnahme des Wirkstoffs Benthiavalicarb in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG erhalten. Mit der Entscheidung 2003/35/EG der Kommission 2 wurde bestätigt, dass die Unterlagen vollständig sind und den Anforderungen der Anhänge II und III der genannten Richtlinie hinsichtlich der Angaben und Informationen grundsätzlich genügen.

(2) Das Vereinigte Königreich hat im Januar 2004 von Du-Pont (UK) Ltd. einen Antrag bezüglich Proquinazid erhalten. Mit der Entscheidung 2004/686/EG der Kommission 3 wurde bestätigt, dass die Unterlagen vollständig sind und den Anforderungen der Anhänge II und III der genannten Richtlinie hinsichtlich der Angaben und Informationen grundsätzlich genügen.

(3) Die Niederlande haben im Januar 2003 einen entsprechenden Antrag von Enhold B.V. bezüglich Silberthiosulfat erhalten. Mit der Entscheidung 2003/850/EG der Kommission 4 wurde bestätigt, dass die Unterlagen vollständig sind und den Anforderungen der Anhänge II und III der genannten Richtlinie hinsichtlich der Angaben und Informationen grundsätzlich genügen.

(4) Die Bestätigung der Vollständigkeit der Unterlagen war nötig, um deren eingehende Prüfung zu gestatten und den Mitgliedstaaten die Möglichkeit zu geben, für Pflanzenschutzmittel mit den betreffenden Wirkstoffen eine auf bis zu drei Jahre befristete vorläufige Zulassung zu erteilen, sofern die Voraussetzungen von Artikel 8 Absatz 1 der Richtlinie 91/414/EWG erfüllt sind, insbesondere die Voraussetzung, eine eingehende Beurteilung des Wirkstoffs und des Pflanzenschutzmittels im Hinblick auf die Anforderungen der genannten Richtlinie vorzunehmen.

(5) Die Auswirkungen dieser Wirkstoffe auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt wurden gemäß Artikel 6 Absätze 2 und 4 der Richtlinie 91/414/EWG für die von den Antragstellern vorgeschlagenen Anwendungen geprüft. Die berichterstattenden Mitgliedstaaten haben der Kommission die Entwürfe der Bewertungsberichte am 10. Mai 2004 (Benthiavalicarb), am 9. Juni 2006 (Proquinazid) bzw. am 9. November 2005 (Silberthiosulfat) vorgelegt.

(6) Nachdem die berichterstattenden Mitgliedstaaten die Entwürfe der Bewertungsberichte vorgelegt hatten, wurde entschieden, bei den Antragstellern weitere Informationen einzuholen und diese den berichterstattenden Mitgliedstaaten zur Prüfung und Bewertung zu übermitteln. Da die Prüfung der Unterlagen noch im Gange ist, wird es nicht möglich sein, die Beurteilung innerhalb der in der Richtlinie 91/414/EWG vorgesehenen Frist abzuschließen.

(7) Da die Beurteilung bisher noch keinen Anlass zu unmittelbarer Besorgnis gegeben hat, sollten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit erhalten, die vorläufigen Zulassungen für Pflanzenschutzmittel mit den betreffenden Wirkstoffen gemäß Artikel 8 der Richtlinie 91/414/EWG um 24 Monate zu verlängern, so dass die Prüfung der Unterlagen fortgesetzt werden kann. Der Zeitraum von 24 Monaten dürfte ausreichen, um die Beurteilung abzuschließen und über die Aufnahme von Benthiavalicarb, Proquinazid und Silberthiosulfat in Anhang I der Richtlinie zu entscheiden.

(8) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit

- hat folgende Entscheidung erlassen:

Artikel 1

Die Mitgliedstaaten dürfen bestehende vorläufige Zulassungen für Pflanzenschutzmittel, die Benthiavalicarb, Proquinazid oder Silberthiosulfat enthalten, um einen Zeitraum von höchstens 24 Monaten nach Erlass dieser Entscheidung verlängern.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 16. Januar 2008


1) ABl. Nr. L 230 vom 19.08.1991 S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2007/76/EG der Kommission (ABl. Nr. L 337 vom 21.12.2007 S. 100).
2) ABl. Nr. L 11 vom 16.01.2003 S. 52.
3) ABl. Nr. L 313 vom 12.10.2004 S. 21.
4) ABl. Nr. L 322 vom 09.12.2003 S. 28.
 
ENDE

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