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Bund

Richtlinie 2008/103/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 zur Änderung der Richtlinie 2006/66/EG über Batterien und Akkumulatoren sowie Altbatterien und Altakkumulatoren im Hinblick auf das Inverkehrbringen von Batterien und Akkumulatoren

(ABl. Nr. L 327 vom 05.12.2008 S. 7)



Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 95 Absatz 1,

auf Vorschlag der Kommission, nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 2,

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen, gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 2006/66/EG 3 sollte eindeutig dahin gehend formuliert werden, dass Batterien und Akkumulatoren, die an einem beliebigen Ort in der Gemeinschaft ordnungsgemäß vor dem 26. September 2008 in Verkehr gebracht wurden und nicht mit jener Richtlinie übereinstimmen, auch nach diesem Datum in der Gemeinschaft auf dem Markt verbleiben können. Diese Klarstellung schafft Rechtssicherheit für Batterien, die sich in der Gemeinschaft auf dem Markt befinden, und dient dem reibungslosen Funktionieren des Binnenmarktes. Sie steht im Einklang mit dem Grundsatz der Abfallminimierung und würde dazu beitragen, den Verwaltungsaufwand verringern.

(2) Die Richtlinie 2006/66/EG sollte daher entsprechend geändert werden

- haben folgende Richtlinie erlassen:

Artikel 1 Änderung der Richtlinie 2006/66/EG

Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 2006/66/EG erhält folgende Fassung:

"(2) Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Batterien und Akkumulatoren, die den Bestimmungen dieser Richtlinie nicht entsprechen, nach dem 26. September 2008 nicht in Verkehr gebracht werden.

Batterien und Akkumulatoren, die den Bestimmungen dieser Richtlinie nicht entsprechen und nach diesem Datum in Verkehr gebracht werden, werden wieder vom Markt genommen."

Artikel 2 Umsetzung

(1) Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie bis zum 5. Januar 2009 nachzukommen.

Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 3 Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 4 Adressaten

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Straßburg am 19. November 2008.

1) Stellungnahme vom 9. Juli 2008 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

2) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 9. Juli 2008 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 20. Oktober 2008.

3) ABl. Nr. L 266 vom 26.09.2006 S. 1.

ENDE

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