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Bund

Entscheidung 2008/105/EG der Kommission vom 11. Februar 2008 zur Änderung der Entscheidung 2004/432/EG zur Genehmigung der von Drittländern gemäß der Richtlinie 96/23/EG des Rates vorgelegten Rückstandsüberwachungspläne

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 421)
(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 38 vom 13.02.2008 S. 9)



Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 96/23/EG des Rates vom 29. April 1996 über Kontrollmaßnahmen hinsichtlich bestimmter Stoffe und ihrer Rückstände in lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinien 85/358/EWG und 86/469/EWG und der Entscheidungen 89/187/EWG und 91/664/EWG 1, insbesondere auf Artikel 29 Absatz 1 Unterabsatz 4 und Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Richtlinie 96/23/EG werden Kontrollmaßnahmen für Stoffe und Rückstandsgruppen gemäß Anhang l der genannten Richtlinie erlassen. Gemäß der Richtlinie 96/23/EG ist Voraussetzung für die Aufnahme oder den Verbleib eines Drittlands in den Listen der Drittländer, aus denen die Mitgliedstaaten unter diese Richtlinie fallende Tiere und Erzeugnisse tierischen Ursprungs einführen dürfen, dass das betreffende Drittland einen Plan mit den von ihm gewährten Garantien hinsichtlich der Überwachung der in der genannten Richtlinie aufgeführten Gruppen von Rückständen und Stoffen vorlegt.

(2) In der Entscheidung 2004/432/EG der Kommission vom 29. April 2004 zur Genehmigung der von Drittländern gemäß der Richtlinie 96/23/EG des Rates vorgelegten Rückstandsüberwachungspläne 2 sind die Drittländer aufgeführt, die einen Rückstandsüberwachungsplan mit den vom Drittland gebotenen Garantien gemäß den Bestimmungen der genannten Richtlinie vorgelegt haben.

(3) Belarus, Kanada, die Falklandinseln, Mauritius und die Schweiz haben der Kommission Rückstandsüberwachungspläne für Tiere und Erzeugnisse tierischen Ursprungs vorgelegt, die derzeit nicht im Anhang der Entscheidung 2004/432/EG aufgeführt sind. Die Bewertung dieser Pläne und die von der Kommission angeforderten zusätzlichen Informationen bieten ausreichende Garantien für die Rückstandsüberwachung bei den angegebenen Tieren und Erzeugnissen tierischen Ursprungs in diesen Ländern. Diese Tiere und Erzeugnisse tierischen Ursprungs sollten daher für die betreffenden Länder in die Liste im Anhang dieser Entscheidung aufgenommen werden.

(4) Die Schweiz hat der Kommission außerdem einen Rückstandsüberwachungsplan in Bezug auf Honig vorgelegt, für den derzeit die Einschränkung "Drittland, das für die Herstellung von Lebensmitteln nur Rohstoffe aus anderen zugelassenen Drittländern verwendet" gilt. Die Bewertung dieses Plans und die von der Kommission angeforderten zusätzlichen Informationen bieten ausreichende Garantien für die Aufhebung dieser Einschränkung. Daher sollte die Fußnote, die diese Einschränkung enthält, aus dem Anhang der Entscheidung 2004/432/EG gestrichen werden.

(5) Äthiopien, die Islamische Republik Iran und Suriname haben der Kommission Rückstandsüberwachungspläne für bestimmte Tiere und Erzeugnisse tierischen Ursprungs vorgelegt. Die Bewertung dieser Pläne und die von der Kommission angeforderten zusätzlichen Informationen bieten ausreichende Garantien für die Rückstandsüberwachung bei den angegebenen Tieren und Erzeugnissen tierischen Ursprungs in diesen Ländern. Diese Tiere und Erzeugnisse tierischen Ursprungs sollten daher für Äthiopien, die Islamische Republik Iran und Suriname in die Liste im Anhang der Entscheidung 2004/432/EG aufgenommen werden.

(6) Belize, Kolumbien, Kenia, Oman und Simbabwe, die derzeit für bestimmte Tiere und Erzeugnisse tierischen Ursprungs im Anhang der Entscheidung 2004/432/EG aufgeführt sind, haben der Kommission die angeforderten Rückstandsüberwachungspläne für einige dieser Tiere und Erzeugnisse tierischen Ursprungs nicht vorgelegt. Die Einträge zu den entsprechenden Tieren und Erzeugnissen tierischen Ursprungs sollten daher von der Liste für diese Drittländer im Anhang gestrichen werden. Die betroffenen Drittländer wurden entsprechend informiert.

(7) Eritrea, Israel und Tunesien, die derzeit für bestimmte Tiere und Erzeugnisse tierischen Ursprungs im Anhang der Entscheidung 2004/432/EG aufgeführt sind, haben der Kommission die angeforderten Rückstandsüberwachungspläne für einige dieser Tiere und Erzeugnisse tierischen Ursprungs nicht vorgelegt, weil diese Tiere und Erzeugnisse tierischen Ursprungs derzeit nicht aus diesen Drittstaaten in die Gemeinschaft ausgeführt werden. Die Einträge für die entsprechenden Tiere und Erzeugnisse tierischen Ursprungs sollten daher von der Liste für diese Drittländer im Anhang gestrichen werden. Die betroffenen Drittländer wurden entsprechend informiert.

(8) Die Ukraine, die derzeit für Equiden mit der Einschränkung "Ausfuhr lebender Schlachtequiden (nur zur Lebensmittelherstellung bestimmte Tiere)" im Anhang der Entscheidung 2004/432/EG aufgeführt ist, hat der Kommission den angeforderten Rückstandsüberwachungsplan nicht vorgelegt. Darüber hinaus hat eine Kontrolle des Lebensmittel-. und Veterinäramts in diesem Drittland schwerwiegende Mängel bei den Tests an lebenden Equiden ergeben. Daher sollte der betreffende Eintrag für die Ukraine aus der Liste im Anhang dieser Entscheidung gestrichen werden. Die Behörden des betroffenen Drittlands wurden entsprechend informiert.

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(Stand: 11.03.2019)

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