umwelt-online: Entscheidung 2008/231/EG (3)

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ERTMS-Betriebsvorschriften Anlage A 12

Die Betriebsvorschriften für ERTMS/ETCS und ERTMS/GSM-R sind in dem technischen Dokument "ERTMS operational principles and rules - version 2" festgelegt, das auf der ERA-Internetseite (http://www.era.europa.eu) veröffentlicht ist.

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Andere Vorschriften, die einen kohärenten Betrieb der neuen strukturellen Teilsysteme ermöglichen (siehe auch Abschnitt 4.4) Anlage B

Diese Anlage wird im Laufe eines bestimmten Zeitraums erstellt und dabei regelmäßig überprüft und aktualisiert.


Der typische Inhalt dieser Anlage besteht aus Vorschriften und Verfahren, die einheitlich auf dem gesamten TEN-Streckennetz und dem Hochgeschwindigkeitsnetz anzuwenden sind und gegenwärtig nicht in Kapitel 4 dieser TSI behandelt sind. Voraussichtlich werden auch einige Elemente aus Kapitel 4 und damit zusammenhängenden Anhängen in diese Anlage aufgenommen.

A. Allgemeines

A1. Personalausstattung von Zügen

Reserviert

B. Sicherheit des Personals

Reserviert

C. Betriebsschnittstelle mit Signal- und Zugsteuerungs-/Zugsicherungsausrüstung

C1. Sandstreuanlage

Das Streuen von Sand ist eine wirksame Methode, um den Kontakt zwischen Rad und Schiene zu verbessern und das Bremsen und Anfahren, insbesondere unter schwierigen Witterungsbedingungen, zu erleichtern.

Allerdings kann Sand auf dem Schienenkopf auch zu verschiedenen Problemen führen, vor allem hinsichtlich der Aktivierung von Gleisstromkreisen und der Funktion von Weichen und Kreuzungen.

Der Triebfahrzeugführer muss stets Sand streuen können, wenngleich dies nach Möglichkeit zu vermeiden ist

Diese Beschränkungen gelten jedoch nicht, wenn das Risiko eines überfahrenen Haltesignals oder einer sonstigen ernsthaften Störung besteht und das Streuen von Sand die Haftung der Räder verbessern wurde.

C2. Aktivierung von Heigläuferortungsanlagen

Reserviert

D. Zugfahrt

D1. Regelbetrieb

D2. Gestörter Betrieb

Reserviert

E. Unregelmäßigkeiten, Störungen und Unfälle

Reserviert

  

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Sicherheitsrelevante Kommunikationsmethodik Einleitung Anlage C

Mit diesem Dokument wird bezweckt, Regeln für sicherheitsrelevante Meldungen zwischen Fahrzeug und Strecke festzulegen, die in sicherheitskritischen Situationen auf dem interoperablen Streckennetz übertragen bzw. ausgetauscht werden müssen und dabei insbesondere,

Der Aufbau der Formulare und ihre Verwendung können variieren. Je nach Art des Risikos ist die Verwendung von Formularen angebracht oder nicht.

Bei einem bestehenden Risiko entscheidet der Infrastrukturbetreiber gemäß Artikel 9 Absatz 3 der Richtlinie 2004/49/EG, ob die Verwendung eines Formulars angebracht ist. Formulare sollten nur dann verwendet werden, wenn dies die Sicherheit und Leistungsfähigkeit mehr fördert als beeinträchtigt.

Die Infrastrukturbetreiber müssen ein formalisiertes Meldungsprotokoll verwenden, das mit folgenden 3 Kategorien im Einklang steht:

Für eine ordnungsgemäße und disziplinierte Übertragung dieser Meldungen wurde eine Kommunikationsmethodik entwickelt.

1. Kommunikationsmethodik

1.1 Elemente und Regeln der Methodik

1.1.1 Glossar der beim Verfahren verwendeten Begriffe

1.1.1.1 Verfahren zur Regelung des Sprachverkehrs Mitteilung, dass die Meldung beendet ist und der andere Gesprächspartner die Möglichkeit zum Sprechen hat:

Kommen                            

1.1.1.2 Verfahren beim Empfangen einer Meldung

1.1.1.3 Verfahren zum Beenden der Kommunikation

1.1.1.4 Verfahren zum Abbrechen einer Meldung Begriff zum Abbrechen eines laufenden Verfahrens:

Verfahren abbrechen ........................................................

Wenn die Meldung anschließend wieder aufgenommen wird, muss das Verfahren von Anfang an wiederholt werden.

1.1.2 Verfahren bei fehlerhaften und nicht verstandenen Meldungen

Zur Korrektur möglicher Fehler bei der Kommunikation sind folgende Verfahren anzuwenden:

1.1.2.1 Fehlerhafte Meldung

1.1.2.2 Nicht verstandene Meldung Wenn einer der Beteiligten eine Meldung nicht versteht, muss er den anderen um Wiederholung bitten. Dazu muss er folgende Meldung senden:

bitte wiederholen (+ langsam)                            

1.1.3 Buchstabiercode für Wörter, Zahlen, Uhrzeit, Entfernung, Geschwindigkeit und Datum

Zum einwandfreien verstehen und Ausdrücken von Meldungen in unterschiedlichen Situationen muss jeder Begriff langsam und richtig ausgesprochen werden. Zum Vermeiden von Missverständnissen bzw. eines Nichtverstehens sind bestimmte Begriffe zu buchstabieren.

Dabei sind folgende Buchstabiercodes zu verwenden:

1.1.3.1. Buchstabieren von Wörtern und Buchstabengruppen Verwendung des Internationalen Phonetischen Alphabets:

A Alpha G Golf L Lima Q Quebec V Victor
B Bravo H Hotel M Mike R Romeo W Whisky
C Charlie I India N November S Sierra X X-ray
D Delta J Juliet O Oscar T Tango Y Yankee
E Echo K Kilo P Papa U Uniform Z Zulu
F Foxtrot                

Beispiel:


Punkte a B = Punkte Alpha-Bravo.

Signal Nummer KX 835 = Signal Kilo X-Ray acht drei fünf.

Der jeweilige Infrastrukturbetreiber kann weitere Buchstaben hinzufügen, wenn diese in seiner "Betriebssprache" vorkommen, wobei er zu jedem neuen Buchstaben eine phonetische Umschrift hinzufügen muss.

Das Eisenbahnverkehrsunternehmen kann weitere Hinweise zur Aussprache hinzufügen, wenn es dies für angebracht hält.

1.1.3.2 Aussprechen von Zahlen

Zahlen sind als eine Folge der einzelnen Ziffern auszusprechen.

0 Null 3 Drei 6 Sechs 9 Neun
1 Eins 4 Vier 7 Sieben    
2 Zwei 5 Fünf 8 Acht    

Beispiel: Zug 2183 = Zug zwei eins acht drei.

Dezimalstellen sind durch den Begriff "Komma" zu trennen.

Beispiel: 12,50 = eins zwei Komma fünf null

1.1.3.3 Aussprechen von Uhrzeiten

Die Uhrzeit ist als Ortszeit voll auszusprechen.

Beispiel: 10:52 Uhr = zehn zweiundfünfzig.

Wenn nötig muss die Uhrzeit als Ziffernfolge ausgesprochen werden (eins null fünf zwei Uhr).

1.1.3.4 Aussprechen von Entfernungen und Geschwindigkeiten

Entfernungen sind in Kilometer und Geschwindigkeiten in Kilometer pro Stunde anzugeben. Meilen können verwendet werden, wenn sie auf der betreffenden Infrastruktur üblich sind.

1.1.3.5 Aussprechen des Datums

Aussprechen der Zahlen wie oben angegeben.

Beispiel: 10. Dezember.

1.2 Kommunikationsstruktur

Die Übertragung von sicherheitsrelevanten Meldungen auf dem Sprechweg muss grundsätzlich in folgenden 2 Phasen erfolgen:

Die 1. Phase kann verkürzt oder ganz weggelassen werden, wenn eine Meldung mit höchster Priorität mitgeteilt werden muss.

1.2.1 Verfahren zur Identifizierung und Anforderung von Anweisungen

Damit die Gesprächspartner sich gegenseitig identifizieren, die betriebliche Situation erkennen und die betrieblichen Anweisungen senden können, muss folgendes Verfahren angewendet werden:

1.2.1.1 Identifizierung

Außer bei sicherheitskritischen Meldungen mit höchster Priorität müssen alle Meldungen mit einer Identifizierung beginnen. Dies nicht nur aus Höflichkeit, sondern vor allem damit die Person, die die Zugfahrten zulässt, sicher sein kann, mit dem Führer des richtigen Zuges zu sprechen und dieser umgekehrt weiß, dass er mit der richtigen Überwachungszentrale bzw. Leitstelle kommuniziert. Dies ist besonders bei sich überschneidenden Kommunikationszellen wichtig.

Dies gilt auch bei Wiederaufnahme einer unterbrochenen Kommunikation.

Dazu sind von den jeweiligen Beteiligten die nachfolgenden Meldungen zu verwenden.

Auf die Identifizierungsmeldung kann eine Informationsmeldung folgen, in der die für die Betriebsleitung zuständige Person ausreichende Informationen erhält, um das Verfahren, das anschließend vom Triebfahrzeugführer anzuwenden ist, genau festlegen zu können.

1.2.1.2 Anforderung von Anweisungen

Vor jeder Anwendung eines Meldeverfahrens muss eine Anweisung dazu angefordert werden. Dazu müssen folgende Begriffe verwendet werden:

Bitte Verfahren vorbereiten                            

1.2.2 Verfahren zur Übertragung von Meldungen

1.2.2.1 Sicherheitskritische Meldungen mit höchster Priorität

Aufgrund der Dringlichkeit und Wichtigkeit dieser Meldungen

1.2.2.2 Schriftlich zu dokumentierende Anweisungen

Um die im Formularheft gesammelten betriebstechnischen Meldungen - der Begriff Meldung steht im folgenden auch für fernmündlich übermittelte und zu dokumentierende Aufträge bzw. Befehle - (bei stehendem Fahrzeug) so zuverlässig wie möglich zu übertragen, müssen folgende Verfahren angewendet werden:

1.2.2.2.1 Meldungen senden

Das Formular kann vor dem Übertragen der Meldung ausgefüllt werden, so dass der gesamte Text der Meldung in einer einzigen Übertragung gesendet werden kann.

1.2.2.2.2 Meldungen empfangen

Der Empfänger einer Meldung muss das der empfangenen Meldung entsprechende Formular aus dem Formularheft ausfüllen.

1.2.2.2.3 Zurücklesen

Alle Meldungen aus dem Formularheft müssen zurück gelesen werden. 1.2.2.2.4. Bestätigung, dass die Meldung richtig zurück gelesen wurde

Auf jede zurück gelesene Meldung muss vom Absender eine Antwort erfolgen, dass die Meldung richtig oder falsch zurück gelesen wurde.

Richtig                            

oder

Fehler + Ich wiederhole                           

worauf er die ursprüngliche Meldung erneut senden muss.

1.2.2.2.5 Bestätigung des Meldungsempfangs

Jeder Empfang einer Meldung muss mit einer positiven oder negativen Rückmeldung bestätigt werden:

Meldung empfangen                           

oder

Negativ, bitte wiederholen (+ langsam)                           

1.2.2.2.6 Rückverfolgbarkeit und Überprüfung

Jede streckenseitig gesendete Meldung muss mit einer eindeutigen Identifizierungs- oder Genehmigungsnummer versehen sein:

1.2.2.2.7 Rückmeldung

Auf jede Meldung, die eine Aufforderung zur "Rückmeldung` enthält, muss diese "Rückmeldung" erfolgen.

1.2.2.3 Zusatzmeldungen Zusatzmeldungen

1.2.2.4 Informationsmeldungen mit unterschiedlichem, nicht vorherbestimmtem Inhalt Informationsmeldungen mit unterschiedlichem Inhalt

2. Betriebstechnische Meldungen

2.1 Art der Meldungen

Betriebstechnische Meldungen dienen zur Vermittlung von betrieblichen Anweisungen in Verbindung mit im Triebfahrzeugführerheft angegebenen Situationen.

Sie bestehen aus dem eigentlichen Meldungstext, der einer bestimmten Situation entspricht, und einer die Meldung kennzeichnenden Nummer.

Wenn die Meldung eine Rückmeldung erfordert, ist deren Text ebenfalls darin enthalten.

Diese Meldungen enthalten einen vom Infrastrukturbetreiber vorformulierten Text in seiner "Betriebssprache" und sind als Muster auf Papier oder elektronischem Datenträger verfügbar.

2.2 Verfahrenstechnische Formulare

Verfahrenstechnische Formulare dienen zur Vermittlung verfahrenstechnischer Meldungen. Solche Meldungen stehen normalerweise im Zusammenhang mit einem gestörten Betrieb. Typische Beispiele sind etwa die Genehmigung zum Elberfahren eines Haltesignals oder eines LZB- bzw. ETCS-Halts, die Anweisung, einen bestimmten Abschnitt mit reduzierter Geschwindigkeit zu befahren oder eine Strecke zu überprüfen. Die Verwendung solcher Meldungen kann auch in anderen Situationen erforderlich sein.

Sie haben zum Zweck

Zur Kennzeichnung der Formulare sollte ein eindeutiger Buchstaben- oder Nummerncode entwickelt werden, der sich auf das Verfahren bezieht. Dieser könnte sich nach der voraussichtlichen Verwendungshäufigkeit der Formulare richten. Das Formular mit der voraussichtlich größten Verwendungshäufigkeit, z.B. zum Überfahren eines Signals oder EOA, könnte dann die Nummer 001 erhalten usw.

2.3 Formularheft (Befehlsvordrucke)

Nach der Festlegung sämtlicher Formulare werden diese als Heft oder elektronischer Form gesammelt (Formularheft).

Bei der Kommunikation zwischen Triebfahrzeugführern und Betriebsleitungspersonal wird dieses Dokument gemeinsam benutzt. Die von beiden Seiten verwendeten Formularhefte müssen deshalb in der gleichen Weise strukturiert und nummeriert sein.

Die Infrastrukturbetreiber müssen die Formularhefte und die einzelnen Formulare in ihrer "Betriebssprache" erstellen.

Die Eisenbahnverkehrsunternehmen können den Formularen Elbersetzungen und sonstige Informationen hinzufügen, wenn dies nach ihrer Ansicht den Triebfahrzeugführern während der Ausbildung und im realen Betrieb hilft.

Die Meldungen sind stets in der "Betriebssprache" des Infrastrukturbetreibers zu übermitteln. Die Formularhefte bestehen aus zwei Teilen.

Im Formularheft sind mehrere Musterformulare enthalten, wobei die Verwendung von Seitenteilern empfohlen wird.

Die Eisenbahnverkehrsunternehmen können im Formularheft erläuternde Texte zu jedem Formular und den betreffenden Situationen hinzufügen.

3. Zusatzmeldungen

Zusatzmeldungen sind Informationsmeldungen,

bei Situationen, die seltener Art sind und für die deshalb kein Formular zur Verfügung steht, oder in Bezug auf den Zugbetrieb oder die technischen Bedingungen des Zugs oder der Infrastruktur vermittelt werden.

Zur leichteren Beschreibung der Situationen und Ausarbeitung der Informationsmeldungen sind ein Meldungsmuster, ein Glossar mit entsprechenden bahntechnischen Begriffen, ein das benutzte Fahrzeug beschreibendes Diagramm und eine Beschreibung der Infrastrukturkomponenten (Gleis, Bahnstrom etc.) zu erstellen.

3.1 Strukturmuster für die Meldungen

Diese Meldungen mit unterschiedlichem Inhalt sind nach folgendem Muster zu strukturieren:

Phase im Kommunikationsfluss Meldungsbestandteil
Anlass für die Meldung [ ]  zur Information

[ ]  zu einer Handlung

Beobachtung [ ]  Es gibt

[ ]  Ich sah

[ ]  Ich hatte

[ ]  Ich überfuhr

Position
  • an der Strecke

 

  • in Bezug auf den Zug
 

[ ]  in ........................................... (Name des Bahnhofs)

[ ]  ...................................................................................

(kennzeichnender Punkt)

[ ]  beim Meilen-Kilometerpunkt ...................................

(Nummer)

[ ]  Triebfahrzeug ........................................ (Nummer)

[ ]  Wagen ..................................................... (Nummer)

Art
  • Gegenstand
  • Person
......................................................................................

(siehe Glossar)

Zustand
  • bewegungslos

 

  • beweglich
 

[ ]  stehend auf

[ ]  liegend auf

[ ]  gefallen auf

[ ]  gehend

[ ]  laufend

[ ]  in Richtung

Standort in Bezug auf das Gleis

Auf diese Meldungen kann die Anforderung einer entsprechenden Anweisung folgen.

Die einzelnen Punkte in diesen Meldungen sind sowohl in der Sprache des betreffenden Eisenbahnverkehrsunternehmens als auch in der oder den Sprachen des betreffenden Infrastrukturbetreibers angegeben.

3.2 Glossar bahntechnischer Begriffe

Das Eisenbahnverkehrsunternehmen muss ein Glossar mit entsprechenden bahntechnischen Begriffen für jedes Streckennetz erstellen, auf dem seine Züge verkehren. Dabei muss es die Begriffe verwenden, die in der vom Eisenbahnverkehrsunternehmen gewählten Sprache und in der "Betriebssprache" des/der Infrastrukturbetreiber(s) gängig sind, auf dessen/deren Infrastruktur seine Züge verkehren.

Es muss aus zwei Teilen bestehen:

3.3 Das Fahrzeug beschreibendes Diagramm

Das Eisenbahnverkehrsunternehmen muss ein Diagramm erstellen, mit dem die eingesetzten Fahrzeuge beschrieben sind und die Namen der einzelnen Komponenten auflisten, die Gegenstand der Kommunikation mit den einzelnen Infrastrukturbetreibern sein können. Dabei muss es die Begriffe verwenden, die in der vom Eisenbahnverkehrsunternehmen gewählten Sprache und in der "Betriebssprache" des/der Infrastrukturbetreiber(s) gängig sind, auf dessen/deren Infrastruktur seine Züge verkehren.

3.4 Beschreibung der Merkmale der Infrastrukturkomponenten (Gleis, Bahnstrom etc.

Das Eisenbahnverkehrsunternehmen muss, wenn positive Auswirkungen auf den Betrieb zu erwarten sind, eine Beschreibung der Merkmale der Infrastrukturkomponenten (Gleis, Bahnstrom etc.) auf der befahrenen Strecke erstellen. und die Bezeichnungen der einzelnen Komponenten angeben, die Gegenstand der Kommunikation mit den einzelnen Infrastrukturbetreibern sein können. Dabei muss es die Begriffe verwenden, die in der vom Eisenbahnverkehrsunternehmen gewählten Sprache und in der "Betriebssprache" des/der Infrastrukturbetreiber(s) gängig sind, auf dessen/deren Infrastruktur seine Züge verkehren.

4. Art und Struktur der Meldungen

4.1 Notmeldungen

Notmeldungen dienen der Elbermittlung von dringenden betrieblichen Anweisungen, die unmittelbar die Sicherheit des Eisenbahnbetriebs betreffen.

Um Missverständnisse auszuschließen, müssen diese Anweisungen immer wiederholt werden. Die wichtigsten Meldungen sind nachfolgend nach den Bedarfssituationen geordnet. Weitere Notmeldungen können bei Bedarf vom Infrastrukturbetreiber vorgegeben werden. Die Notmeldungen können durch schriftliche Meldungen ergänzt werden (siehe Abschnitt 2).

Alle wesentlichen Notmeldungen sind in Anhang 1 zum Triebfahrzeugführerheft "Anleitung für Kommunikationsverfahren" und in den Anweisungen für das Betriebsleitungspersonal enthalten.

4.2 Entweder von der Strecke, oder vom Triebfahrzeugführer kommende Meldungen

4.3 Vom Triebfahrzeugführer kommende Meldungen

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Streckenspezifische Informationen, auf die das betreibende Eisenbahnverkehrsunternehmen Zugriff haben muss Anlage D

Teil 1
Allgemeine Informationen zum Infrastrukturbetreiber

1.1 Name(n)/Identität des bzw. der Infrastrukturbetreiber

1.2 Land (bzw. Länder)

1.3 Knappe Beschreibung

1.4 Liste der allgemeinen Betriebsvorschriften und Bestimmungen (sowie deren Beschaffungsmöglichkeit

Teil 2
Karten und Diagramme

2.1 Geographische Karten

2.1.1 Strecken

2.1.2 Markante Örtlichkeiten (Personen-, Rangier- und Güterbahnhöfe, Abzweigungen

2.2 Streckendiagramm

Auf dem Diagramm anzugebende Informationen, ggf. durch Text ergänzt. Bei getrennten Diagrammen für Personen- und Güterbahnhöfe bzw. für Betriebswerke können die Informationen auf dem Streckendiagramm vereinfacht werden

2.2.1 Angabe der Entfernung

2.2.2 Kennzeichnung der durchgehenden Gleise, Umgehungsgleise, Anschlussgleise und Schutzweichen/Schutzstrecken

2.2.3 Verbindungen zwischen durchgehenden Gleisen

2.2.4 Markante Örtlichkeiten (Personen- und Güterbahnhöfe, Abzweigungen, Betriebswerke)

2.2.5 Standorte und Bedeutungen aller ortsfesten Signale

2.3 Diagramme für Personen- und Güterbahnhöfe bzw. Betriebswerke (NB: Gilt nur für interoperablen Verkehr)

Auf ortsspezifischen Diagrammen anzugebende Informationen, ggf. durch Text ergänzt

2.3.1 Name des Standorts

2.3.2 Identitätscode des Standorts

2.3.3 Art des Standorts (Personenbahnhof, Güterbahnhof, Rangierbahnhof, Betriebswerk;

2.3.4 Standorte und Bedeutungen aller ortsfesten Signale

2.3.5 Kennzeichnung und Plan der Gleise einschließlich Schutzweichen/Schutzstrecken

2.3.6 Kennzeichnung der Bahnsteige

2.3.7 Nutzlänge der Bahnsteige

2.3.8 Höhe der Bahnsteige

2.3.9 Kennzeichnung der Anschlussgleise

2.3.10 Länge der Anschlussgleise

2.3.11 Verfügbarkeit der Stromversorgung

2.3.12 Abstand zwischen Bahnsteigkante und Gleismittellinie, parallel zur Schienenoberkante

2.3.13 (Bei Personenbahnhöfen) Zugangsmöglichkeiten für Körperbehinderte

Teil 3
Spezifische Informationen zum Streckenabschnitt

3.1 Allgemeine Merkmale

3.1.1 Land

3.1.2 Identifizierungscode des Streckenabschnitts: Nationaler Code

3.1.3 1. Endpunkt des Streckenabschnitts

3.1.4 2. Endpunkt des Streckenabschnitts

3.1.5 Öffnungszeiten für den Verkehr (Uhrzeiten, Tage, Sonderregelung bei Feiertagen)

3.1.6 Streckenseitige Entfernungsangaben (Häufigkeit, Aussehen und Aufstellung)

3.1.7 Verkehrsart (gemischt, Personenverkehr, Güterverkehr, ...)

3.1.8 Zulässige Höchstgeschwindigkeit(en)

3.1.9 Andere aus Sicherheitsgründen benötigte Informationen

3.1.10 Spezifische örtliche Betriebsanforderungen (einschließlich spezielle Kompetenzen des Personals)

3.1.11 Spezielle Einschränkungen für Gefahrguttransporte

3.1.12 Spezielle Einschränkungen für Ladungen

3.1.13 Muster des Formulars für zeitweilige Arbeiten (und dessen Beschaffungsmöglichkeit)

3.1.14 Angabe, dass ein Streckenabschnitt überlastet ist (Art. 22 der Richtlinie 2001/14/EG)

3.2 Spezifische technische Daten

3.2.1 EG-Überprüfung in Bezug auf die TSI Infrastruktur

3.2.2 Datum der Inbetriebnahme als interoperable Strecke

3.2.3 Liste der möglichen Sonderfälle

3.2.4 Liste der möglichen spezifischen Abweichungen

3.2.5 Spurweite

3.2.6 Begrenzungslinie

3.2.7 Höchstzulässige Achslast

3.2.8 Höchstzulässige Last pro Längenmeter

3.2.9 Gleisbeanspruchung in Querrichtung

3.2.10 Gleisbeanspruchung in Längsrichtung

3.2.11 Mindestradius der Gleiskrümmungen

3.2.12 Prozentsatz der Steigungen

3.2.13 Ort der Steigungen

3.2.14 Bei Bremssystemen ohne Rad/Schiene-Haftreibung: Höchstzulässige Bremskraft

3.2.15 Brücken

3.2.16 Viadukte

3.2.17 Tunnel

3.2.18 Anmerkungen

3.3 Teilsystem Energie

3.3.1 EG-Überprüfung in Bezug auf die TSI Energie

3.3.2 Datum der Inbetriebnahme als interoperable Strecke

3.3.3 Liste der möglichen Sonderfälle

3.3.4 Liste der möglichen spezifischen Abweichungen

3.3.5 Art des Stromversorgungssystems (z.B. keines, Oberleitung, Stromschiene)

3.3.6 Frequenz des Stromversorgungssystems (z.B. Gleichstrom, Wechselstrom)

3.3.7 Mindestspannung

3.3.8 Höchstspannung

3.3.9 Beschränkungen hinsichtlich der Leistungsaufnahme für bestimmte elektrische Triebfahrzeuge

3.3.10 Beschränkungen hinsichtlich Mehrfach-Traktion beim Befahren von Schutzstrecken (Position des Stromabnehmers)

3.3.11 Verfahren zur Stromisolierung

3.3.12 Höhe des Fahrdrahts

3.3.13 Zulässige Steigung des Fahrdrahts in Bezug auf das Gleis und Steigungsschwankung

3.3.14 Zugelassene Stromabnehmertypen

3.3.15 Statische Mindestkraft

3.3.16 Statische Höchstkraft

3.3.17 Standorte der Trennstrecken

3.3.18 Informationen zum Betrieb

3.3.19 Absenken der Stromabnehmer

3.3.20 Geltende Bestimmungen zur Rückgewinnungsbremsung

3.3.21 Höchstzulässige Bahnstromstärke

3.4 Teilsystem Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung

3.4.1 EG-Überprüfung in Bezug auf die TSI Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung

3.4.2 Datum der Inbetriebnahme als interoperable Strecke

3.4.3 Liste der möglichen Sonderfälle

3.4.4 Liste der möglichen spezifischen Abweichungen ERTMS/EFCS

3.4.5 Anwendungsstufe

3.4.6 Streckenseitige Zusatzfunktionen

3.4.7 Fahrzeugseitige Zusatzfunktionen

3.4.8 Nummer der Softwareversion

3.4.9 Datum der Inbetriebnahme dieser Version ERTMS/GSM-R FUNK

3.4.10 Betriebliche Funktionen nach FRS

3.4.11 Versionsnummer

3.4.12 Datum der Inbetriebnahme dieser Version

Für ERTM/ETCS Level 1 mit Infill-Funktion

3.4.13 Bei Fahrzeugen erforderliche technische Umsetzung

Klasse B Systeme für Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung

3.4.14 Nationale Vorschriften zum Betrieb der Klasse B Systeme (und deren Beschaffungsmöglichkeit

Streckensystem

3.4.15 Verantwortlicher Mitgliedstaat

3.4.16 Systemname

3.4.17 Nr. der Software-Version

3.4.18 Datum der Inbetriebnahme dieser Version

3.4.19 Ende der Gültigkeitsdauer

3.4.20 Notwendigkeit, mehr als ein System gleichzeitig aktiv zu lassen

3.4.21 Fahrzeugsystem

Klasse B Funksystem

3.4.22 Verantwortlicher Mitgliedstaat

3.4.23 Systemname

3.4.24 Versionsnummer

3.4.25 Datum der Inbetriebnahme dieser Version

3.4.26 Ende der Gültigkeitsdauer

3.4.27 Spezielle Bedingungen für das Umschalten zwischen den verschiedenen Klasse B Systemen für Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung

3.4.28 Spezielle technische Bedingungen für das Umschalten zwischen den ERTMS/ETCS und Klasse B Systemen

3.4.29 Spezielle Bedingungen für das Umschalten zwischen den Funksystemen

Technisch gestörter Betrieb bei:

3.4.30 ERTM/ETCS

3.4.31 Klasse B Systeme für Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung

3.4.32 ERTM/GSM-R

3.4.33 Klasse B Funksystem

3.4.34 Streckenseitige Signalsystemen

Geschwindigkeitsbegrenzung in Verbindung mit der Bremsleistung

3.4.35 ERTM/ETCS

3.4.36 Klasse B Systeme für Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung

Nationale Vorschriften zum Betrieb von Klasse B Systemen

3.4.37 Nationale Vorschriften in Verbindung mit der Bremsleistung

3.4.38 Andere nationale Vorschriften, z.B. Daten gemäß UIC-Merkblatt 512 (8. Ausg. vom 1.1.79 und den 2 Zusatzbestimmungen)

EMV-Anfälligkeit infrastrukturseitiger Komponenten für Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung

3.4.39 Nach den Europäischen Normen zu spezifizierende Anforderungen

3.4.40. Zulässigkeit für die Benutzung von Wirbelstrom-Bremsen

3.4.41 Zulässigkeit für die Benutzung von elektromagnetischen Bremsen

3.4.42. Anforderungen an technische Lösungen bei umgesetzten Abweichungen

3.5 Teilsystem Verkehrsbetrieb und Verkehrssteuerung

3.5.1 EG-Überprüfung in Bezug auf die TSI Verkehrsbetrieb und Verkehrssteuerung

3.5.2 Datum der Inbetriebnahme als interoperable Strecke

3.5.3 Liste der möglichen Sonderfälle

3.5.4 Liste der möglichen spezifischen Abweichungen

3.5.5 Sprache für die Kommunikation mit dem Personal des Infrastrukturbetreibers in sicherheitskritischen Situationen

3.5.6 Spezielle klimatische Bedingungen und entsprechende Einrichtungen

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Sprach- und Kommunikationsniveau Anlage E

Die mündliche Kommunikationsfähigkeit lässt sich in 5 Stufen unterteilen:

Stufe Beschreibung
5
  • kann seine/ihre Sprechweise an jeden Gesprächspartner anpassen
  • kann seine Meinung äußern
  • kann verhandeln
  • kann überzeugen
  • kann Ratschläge erteilen
4
  • kann völlig unvorhergesehene Situationen bewältigen
  • kann Vermutungen äußern
  • kann eine begründete Stellungnahme abgeben
3
  • kann praktische Situationen mit unvorhergesehenen Elementen bewältigen
  • kann beschreiben
  • kann ein einfaches Gespräch führen
2
  • kann einfache praktische Situationen bewältigen
  • kann Fragen stellen
  • kann Fragen beantworten
1
  • kann auswendig gelernte Sätze sprechen

Diese Anlage ist eine vorläufige Position. Ein ausführlicherer Text, der den Vorschlägen in der TSI-OPE (CR) entspricht, ist in Arbeit und wird in einer der zukünftigen Versionen dieser TSI verfügbar sein.

Es bestehen auch Pläne zur Einbeziehung eines Verfahrens zur Beurteilung des sprachlichen Kompetenzniveaus einzelner Personen. Dieses wird in einer der zukünftigen Versionen dieser TSI verfügbar sein.

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Informatorische und unverbindliche Leitlinien zur Beurteilung des Teilsystems Verkehrsbetrieb und
Verkehrssteuerung
Anlage F

(Der Begriff "Mitgliedstaat" bedeutet in diesem Zusammenhang "Mitgliedstaat bzw. eine von diesem mit der Beurteilung beauftragte Stelle")

1. Diese Anlage enthält einen Leitfaden zur Vereinfachung der von den Mitgliedstaaten durchzuführenden Beurteilung des bzw. der vorgeschlagenen betrieblichen Verfahren und zur Bescheinigung, dass diese

2. Die betreffenden Infrastrukturbetreiber oder Eisenbahnverkehrsunternehmen müssen dem Mitgliedstaat die entsprechende Dokumentation vorlegen (im nachfolgenden Punkt 3 angegeben), in der das bzw. die neuen oder geänderten betrieblichen Verfahren beschrieben sind.

Die vorgelegte Dokumentation, in der die Auslegung und Entwicklung des bzw. der neuen oder geänderten betrieblichen Verfahren beschrieben sind, muss ausführlich genug sein, um dem Mitgliedstaat die Möglichkeit zu geben, die jeweiligen Zusammenhänge zu verstehen. Wenn Teilsysteme umgerüstet oder erneuert werden, muss dem Antrag eine Rückmeldung über die Betriebserfahrungen beigefügt werden.

Die Dokumentation kann ausgedruckt oder auf elektronischen Datenträgern (oder als Kombination davon) vorgelegt werden. Der Mitgliedstaat kann weitere Exemplare davon verlangen, wenn dies für seine Beurteilung erforderlich ist.

3. Einzelheiten der Beurteilung

3.1 Die vorgelegte Dokumentation, in der das bzw. die neuen oder geänderten betrieblichen Verfahren beschrieben sind, muss mindestens folgende Punkte enthalten:

3.2 Der Mitgliedstaat muss

4. In diesem Beurteilungsbericht sind mindestens folgende Punkte anzugeben:

Wird dem Infrastrukturbetreiber/Eisenbahnverkehrsunternehmen die Zulassung/Bescheinigung zur Umsetzung der betreffenden betrieblichen Verfahren aufgrund des Ergebnisses des Beurteilungsberichts verweigert, muss der Mitgliedstaat gemäß Richtlinie 2004/49/EG eine ausführliche Begründung für diese Verweigerung angeben.

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1) Die grundlegenden Anforderungen sind in den technischen Parametern, Schnittstellen und Leistungsanforderungen enthalten, die in Kapitel 4 der TSI beschrieben sind.

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Informatorische und unverbindliche Liste der bei jedem Eckwert zu prüfenden Punkte Anlage G

Diese Anlage befindet sich in einer ersten Ausarbeitungsphase und benötigt eine zusätzliche Bearbeitung. Sie ist lediglich als Arbeitsentwurf beigefügt.

In Verbindung mit den Zulassungs- und Bescheinigungsverfahren nach Art. 10 und 11 der Richtlinie 2004/49/EG sind in dieser Anlage folgende Hilfsinformationen enthalten:

Zu beurteilende Parameter Bei jedem Parameter zu prüfende Punkte TSI-Abschnitt Gültig für A/B
EVU IM
Dokumentation für Triebfahrzeugführer Verfahren des Erstellens des Triebfahrzeugführerhefts (einschl. sprachl. Elbersetzung [wenn nötig] und Validierungsverfahren) 4.2.1.2.1 X   A
Verfahren, nach dem der IM dem EVU die entsprechenden Informationen liefert 4.2.1.2.1   X A
Zum Inhalt des Streckenbuches gehören die Mindestanforderungen dieser TSI und spezifische vom IM verlangte Verfahren 4.2.1.2.1 X   B
Verfahren des Erstellens des Streckenbuches (einschl. Validierungsverfahren) 4.2.1.2.2.1 X   A
Inhalt des Streckenbuches einschließlich der Mindestanforderungen dieser TSI 4.2.1.2.2.1 X   B
Verfahren, nach dem der IM das EVU über Änderungen der Betriebsvorschriften und der sonstigen betrieblichen Unterlagen bzw. Anforderungen informiert 4.2.1.2.2.2   X A
Verfahren zum Zusammenfassen der Änderungen in einem entsprechenden Dokument 4.2.1.2.2.2 X   A
Verfahren zur Information der Triebfahrzeugführer in Echtzeit über Änderungen 4.2.1.2.2.3   X A
Verfahren zur Information der Triebfahrzeugführer über Fahrplandaten, insbesondere Fahrplanzeiten 4.2.1.2.3 X   A
Verfahren zur Information der Triebfahrzeugführer über Fahrzeugdaten 4.2.1.2.4 X   A
Verfahren zum Zusammenstellen von ortsspezifischen Vorschriften und Verfahren (einschl. Validierungsverfahren) streckenseitiges Personal 4.2.1.3 X   B
Dokumentation für das Zugfahrten zulassende Personal des IMs Verfahren der sicherheitsrelevanten Kommunikation zwischen dem IM- und EVU-Personal 4.2.1.4   X A
Sicherheitsrelevante Kommunikation zwischen dem IM- und EVU-Personal Verfahren zur Gewährleistung, dass das Personal die betriebliche Kommunikationsmethodik nach Anlage C dieser TSI anwendet 4.2.1.5, 4.6.1.3.1 X   A
  X A
Zugsichtbarkeit Verfahren zur Gewährleistung, dass die Beleuchtung an der Zugspitze die Anforderungen in dieser TSI erfüllt 4.2.2.1.2, 4.3.3.4.1 X   A
Zughörbarkeit Verfahren zur Gewährleistung, dass die Hörbarkeit der Züge die Anforderungen in dieser TSI erfüllt 4.2.2.2, 4.3.3.5 X   A
Fahrzeugkennzeichnung Verfahren zum Nachweis der Übereinstimmung mit Anlage P dieser TSI 4.2.2.3 X   A
Anforderungen an Reisezugwagen Verfahren zum Nachweis der Übereinstimmung mit den Anforderungen dieser TSI 4.2.2.4 X   A
Zugbildung Verfahren zur Zusammenstellung der die Zugbildung betreffenden Vorschriften (einschl. Validierungsverfahren) 4.2.2.5 X   A
Inhalt der die Zugbildung betreffenden Vorschriften, einschließlich der in dieser TSI formulierten Mindestanforderungen 4.2.2.5 X   B
Bremsanforderungen Verfahren zur Gewährleistung, dass Streckenspezifische Informationen bereitgestellt werden, die zur Berechnung der Bremsleistung erforderlich sind oder Bereitstellung der effektiv erforderlichen Leistungswerte 4.2.2.6.2   X A
Verfahren zum Berechnen der Werte oder Bereitstellung der erforderlichen Bremsleistungswerte ("Bremsvorschriften") 4.2.2.6.2,
4.3.2.1
X   B
Verantwortlichkeit für die Abfahrbereitschaft des Zuges Festlegung der sicherheitsrelevanten Fahrzeugausrüstung zur Gewährleistung einer sicheren Fahrt des Zugs 4.2.2.7.1 X   A
Verfahren zur Gewährleistung, dass Änderungen bei den Zugdaten, die seine Leistung beeinflussen, identifiziert und diese Informationen an den IM vermittelt werden. 4.2.2.7.1 X   A
Verfahren zur Gewährleistung, dass dem IM vor der Abfahrt die Zugfahrt betreffende Informationen bereitgestellt werden. 4.2.2.7.2 X   A
Zugplanung Verfahren zur Gewährleistung, dass das EVU dem IM bei der Anforderung einer Zugtrasse die erforderlichen Daten vermittelt 4.2.3.1   X A
Zugkennzeichnung Verfahren für die Zuweisung von individuellen und eindeutigen Zugnummern 4.2.3.2   X A
Verfahren vor der Abfahrt Festlegung der Prüfungen und Tests vor der Abfahrt 4.2.3.3.1 X   B
Verfahren zur Mitteilung von Punkten, die die Zugfahrt beeinflussen können 4.2.3.3.2 X   A
Betriebsleitung Bereitstellung von Mitteln zur Aufzeichnung von Informationen in Echtzeit einschl. der nach dieser TSI erforderlichen Mindestdaten 4.2.3.4.1   X B
Festlegung der Verfahren zur Zuglaufverfolgung 4.2.3.4.2.1   X B
Verfahren zur Gewährleistung der Bearbeitung von Änderungen bei den Streckenbedingungen und Zugdaten 4.2.3.4.2   X B
Verfahren zur Bestimmung der geschätzten Zeit bis zum Übergabezeitpunkt 4.2.3.4.2.2   X B
Gefahrguttransport Verfahren zur Überwachung des Gefahrguttransports einschließlich der Mindestanforderungen dieser TSI 4.2.3.4.3 X   A
Betriebsqualität Verfahren zur Überwachung eines effizienten Betriebs in allen betreffenden Bereichen und Mitteilung der Tendenzen an alle betroffenen IMs und EVUs 4.2.3.4.4 X   B
  X B
Datenaufzeichnung Die Liste der außerhalb des Zugs aufzuzeichnenden Daten beinhaltet eine Liste der Mindestanforderungen dieser TSI 4.2.3.5.1   X A
Die Liste der im Zug aufzuzeichnenden Daten beinhaltet eine Liste der Mindestanforderungen dieser TSI 4.2.3.5.2, 4.3.2.3 X   A
Gestörter Betrieb Verfahren zur Information der Benutzer über Störungen, die ggf. eine Betriebsunterbrechung bewirken können 4.2.3.6.2   X A
X   A
Festlegung der Anweisungen, die bei gestörtem Betrieb vom IM an die Triebfahrzeugführer zu erteilen sind 4.2.3.6.3   X B
Festlegung geeigneter Maßnahmen bei bestimmten Betriebsstörungsszenarien einschließlich der Mindestanforderungen dieser TSI 4.2.3.6.4   X B
Verhalten in Notsituationen Verfahren zur Festlegung und Veröffentlichung von Maßnahmen für das Verhalten in Notsituationen 4.2.3.7   X A
Verfahren zur Erteilung von Verhaltens- und Sicherheitsanweisungen an die Reisenden in Notsituationen 4.2.3.7 X   A
Unterstützung des Zugpersonals bei größeren Störengen Verfahren zur Unterstützung des Zugpersonals bei gestörtem Betrieb zum Vermeiden von Verspätungen 4.2.3.8 X   A
Berufliche und sprachliche Kompetenz Verfahren zur Beurteilung der Fachkenntnisse nach den Mindestanforderungen dieser TSI 4.6.1.1 X   A
  X A
Festlegung des Kompetenzmanagementsystems zur Gewährleistung nach den Mindestanforderungen dieser TSI, dass das Personal seine Kenntnisse in der Praxis anwenden kann 4.6.1.2 X   A
  X A
Verfahren zur Beurteilung der sprachlichen Fähigkeit des Personals nach den Mindestanforderungen dieser TSI 4.6.2 X   A
  X A
Festlegung des Beurteilungsverfahrens für das Zugpersonal einschließlich:

Grundkompetenzen, Verfahrens- und Sprachkenntnisse

Streckenkenntnis

Fahrzeugkenntnis

Besondere Kompetenzen (z.B. lange Tunnels)

4.6.3.1 , 4.6.3.2.3 X   A
X A
Festlegung des Schulungsbedarfs und Analyse der Kompetenzanforderungen an das mit sicherheitskritischen Aufgaben betraute Personal zur Berücksichtigung der Mindestanforderungen dieser TSI 4.6.3.2 X   A
  X A
Gesundheits- und sicherheitsspezifische Bedingungen Verfahren zur Gewährleistung des einwandfreien Gesundheitszustands des Personals einschließlich Untersuchungen zur Auswirkung von Drogen- und Alkoholmissbrauch auf die betriebliche Leistung 4.7.1 X   A
Bestimmung von Kriterien für

Zulassung von Betriebsärzten und medizinischen Organisationen

Zulassung von Psychologen

Medizinische und psychologische Untersuchung

4.7.2, 4.7.3 , 4.7.4 X   A
  X A
Festlegung der medizinischen Anforderungen einschließlich
  • allgemeiner Gesundheitszustand
  • Sehvermögen
  • Hörvermögen
  • Schwangerschaft (Triebfahrzeugführerinnen)
4.7.5 X   A
  X A
Besondere Anforderungen an Triebfahrzeugführer:
  • Sehvermögen
  • Hörvermögen/Sprechfähigkeit
  • anthropometrische Kriterien
4.7.6 X   A
weiter .

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