umwelt-online: Verordnung (EG) Nr. 295/2008 über die strukturelle Unternehmensstatistik (2)

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Einzelmodul für die Strukturstatistik des Versicherungsgewerbes Anhang V

Abschnitt 1
Zielsetzung

Ziel dieses Anhangs ist die Schaffung eines gemeinsamen Rahmens für die Erhebung, Erstellung, Übermittlung und Bewertung von Gemeinschaftsstatistiken über Struktur, Tätigkeit, Wettbewerbsfähigkeit und Leistung von Versicherungen. Zu diesem Modul gehört eine detaillierte Liste der Merkmale, über die Statistiken zu erstellen sind, um die Kenntnis der nationalen, gemeinschaftlichen und internationalen Entwicklung des Versicherungssektors zu verbessern.

Abschnitt 2
Bereiche

Die zu erstellenden Statistiken beziehen sich auf die in Artikel 1 Buchstaben a, b und c bezeichneten Bereiche, insbesondere auf:

Abschnitt 3
Geltungsbereich

  1. Die Statistiken werden für alle unter die Abteilung 65 der NACE Rev. 2 fallenden Tätigkeiten erstellt, mit Ausnahme der Gruppe 65.3.
  2. Die Statistiken umfassen die folgenden Unternehmen:
  3. Ferner werden Zweigniederlassungen der in Titel III der Richtlinien 73/239/EWG 2 und 2002/83/EG 3 genannten Versicherungsunternehmen, deren Tätigkeit unter eine der unter Nummer 1 genannten Gruppen der NACE Rev. 2 fällt, den entsprechenden unter Nummer 2 genannten Unternehmen gleichgestellt.
  4. Für die Zwecke der harmonisierten Gemeinschaftsstatistik steht es den Mitgliedstaaten frei, die in Artikel 3 der Richtlinie 73/239/EWG sowie die in Artikel 3 Absätze 2, 3, 5, 6 und 7 der Richtlinie 2002/83/EG genannten Ausschlusstatbestände zu berücksichtigen.

Abschnitt 4
Merkmale

  1. Die kursiv geschriebenen Merkmale sind auch in den Listen des in Anhang I festgelegten gemeinsamen Moduls enthalten. Die in Liste a Nummer 3 und Liste B Nummer 4 aufgeführten Merkmale und Statistiken sind gemäß Abschnitt 5 zu erstellen. In den Fällen, in denen die Merkmale direkt aus den Jahresabschlüssen abgeleitet werden, werden die Geschäftsjahre, die innerhalb eines Berichtsjahres enden, diesem Berichtsjahr gleichgestellt.
  2. In den Listen a und B sind die Merkmale wie folgt gekennzeichnet: 1. Lebensversicherungsunternehmen, 2. Schadenversicherungsunternehmen, 3. Kompositversicherungsunternehmen, 4. Rückversicherungsunternehmen, 5. Lebensversicherungsgeschäft von Kompositversicherungsunternehmen, 6. Schadenversicherungsgeschäft (einschließlich des in Rückdeckung übernommenen Geschäfts) von Kompositversicherungsunternehmen.
  3. Liste a enthält folgende Angaben:
    1. die in Artikel 6 der Richtlinie 91/674/EWG aufgeführten Merkmale von Lebensversicherungs-, Schadenversicherungs-, Kompositversicherungs- und Rückversicherungsunternehmen: Aktiva: Posten C I (Grundstücke und Bauten, davon getrennt auszuweisen solche, die das Versicherungsunternehmen selbst nutzt), C II, C II 1 + C II 3 als Aggregat, C II 2 + C II 4 als Aggregat, C III, C III 1, C III 2, C III 3, C III 4, C III 5, C III 6 + C III 7 als Aggregat, C IV, D; Passiva: Posten A, a I, a II + a III + a IV als Aggregat, B, C 1 a (getrennt auszuweisen für das Lebensversicherungs- und das Schadenversicherungsgeschäft von Kompositversicherungsunternehmen), C 2 a (getrennt auszuweisen für das Lebensversicherungs- und das Schadenversicherungsgeschäft von Kompositversicherungsunternehmen), C 3 a (getrennt auszuweisen für das Lebensversicherungs- und das Schadenversicherungsgeschäft von Kompositversicherungsunternehmen), C 4 a, C 5, C 6 a, D a, G III (ohne getrennte Ausweisung von Wandelanleihen), G IV;
    2. die in Artikel 34 Teil I der Richtlinie 91/674/EWG aufgeführten Merkmale von Schadenversicherungs- und Rückversicherungsunternehmen sowie von Kompositversicherungsunternehmen (Schadenversicherungsgeschäft): Posten 1 a, 1 b, 1 c, 1 d, 2, 4 a aa, 4 a bb, 4 b aa, 4 b bb, 7 (Bruttobetrag), 7 d, 9, 10 (Brutto- und Nettobetrag sind getrennt auszuweisen);
    3. die in Artike1 34 Teil II der Richtlinie 91/674/EWG aufgeführten Merkmale von Lebensversicherungsunternehmen sowie von Kompositversicherungsunternehmen (Lebensversicherungsgeschäft): Posten 1 a, 1 b, 1 c (Bruttobetrag und Rückversicherungsanteil sind getrennt auszuweisen), 2, 3, 5 a aa, 5 a bb, 5 b aa, 5 b bb, 6 a aa, 6 a bb, 8 (Bruttobetrag), 8 d, 9, 10, 12, 13 (Brutto- und Nettobetrag sind getrennt auszuweisen);
    4. die in Artikel 34 Teil III der Richtlinie 91/674/EWG aufgeführten Merkmale von Lebens-, Schaden-, Komposit- und Rückversicherungsunternehmen: Posten 3, 4 (nur für Lebens- und Kompositversicherungsunternehmen), 5, 6 (nur für Schaden-, Komposit- und Rückversicherungsunternehmen), 7, 8, 9 + 14 + 15 als Aggregat, 10 (vor Steuern), 13, 16;
    5. die in Artikel 63 der Richtlinie 91/674/EWG aufgeführten Merkmale:
      • von Lebens- und Schadenversicherungsunternehmen sowie von Kompositversicherungsunternehmen (Lebens- und Schadenversicherungsgeschäft): gebuchte Bruttobeiträge im selbst abgeschlossenen Geschäft nach (Unter-)Kategorien der CPa (fünfstellige Ebene und Unterkategorien 66.03.21, 66.03.22);
      • von Schadenversicherungsunternehmen sowie von Kompositversicherungsunternehmen (Schadenversicherungsgeschäft): Bruttoaufwendungen für Versicherungsfälle im selbst abgeschlossenen Geschäft, Bruttoaufwendungen für den Versicherungsbetrieb im selbst abgeschlossenen Geschäft und Rückversicherungssaldo des selbst abgeschlossenen Geschäfts, alle Merkmale nach (Unter-) Kategorien der CPa (fünfstellige Ebene und Unterkategorien 66.03.21, 66.03.22);
      • von Lebensversicherungsunternehmen sowie von Kompositversicherungsunternehmen (Lebensversicherungsgeschäft): gebuchte Bruttobeiträge im selbst abgeschlossenen Geschäft, in der in Ziffer II Nummer 1 jenes Artikels genannten Aufgliederung;
    6. die in Artikel 64 der Richtlinie 91/674/EWG aufgeführten Merkmale: von Lebens-, Schaden-, Komposit- und Rückversicherungsunternehmen: Provisionen für das selbst abgeschlossene Versicherungsgeschäft (außer Rückversicherungsunternehmen) und das Versicherungsgeschäft insgesamt;
    7. die im Folgenden aufgeführten zusätzlichen Merkmale:
    Code Bezeichnung Betroffenes
    Untemehmen/Geschäft
    Strukturelle Daten
    11 11 0 Zahl der Unternehmen (1, 2, 3, 4)
    11 11 1 Zahl der Unternehmen nach der Rechtsform (1, 2, 3, 4)
    11 11 2 Anzahl der Unternehmen, aufgegliedert nach Größenklassen der gebuchten Bruttobeiträge (1, 2, 3)
    11 11 3 Anzahl der Unternehmen, aufgegliedert nach Größenklassen der versicherungstechnischen Bruttorückstellungen (1)
    11 11 5 Geografische Aufgliederung der Unternehmen nach dem Sitz der Muttergesellschaft (1, 2, 3, 4)
    11 41 0 Gesamtanzahl und Standort der Niederlassungen in anderen Ländern (1, 2, 3)
    Rechnungslegungsdaten/Versicherungstechnischer Teil der Gewinn- und Verlustrechnung
    32 11 4 Gebuchte Bruttobeiträge, aufgegliedert nach der Rechtsform (1, 2, 4, 5, 6)
    32 11 5 Gebuchte Bruttobeiträge im selbst abgeschlossenen Geschäft, aufgegliedert nach dem Sitz der Muttergesellschaft (1, 2, 5, 6)
    32 11 6 Gebuchte Bruttobeiträge des in Rückdeckung übernommenen Geschäfts, aufgegliedert nach dem Sitz der Muttergesellschaft (1, 2, 4, 6)
    32 18 2 Rückversicherungsanteil an den gebuchten Bruttobeiträgen, aufgegliedert nach dem Sitz der Muttergesellschaft (1, 2, 4, 5, 6)
    32 16 0 Bruttobetrag der noch nicht aufgeführten Positionen der versicherungstechnischen Rechnung (1, 2, 4, 5, 6)
    32 18 0 Rückversicherungssaldo (1, 2, 4, 5, 6)
    32 18 8 Rückversicherungsanteil am Bruttobetrag der noch nicht aufgeführten Positionen der versicherungstechnischen Rechnung (1, 2, 4, 5, 6)
    Rechnungslegungsdaten/Nichtversicherungstechnischer Teil der Gewinn- und Verlustrechnung
    32 19 0 Zwischensumme II (Nettoergebnis der versicherungstechnischen Rechnung) (3)
    Zusätzliche Daten zur Gewinn- und Verlustrechnung
    32 61 4 Externe Aufwendungen für Güter und Dienstleistungen (1, 2, 3, 4)
    13 31 0 Personalaufwendungen (1, 2, 3, 4)
    32 61 5 Externe und interne Schadenregulierungsaufwendungen (1, 2, 4, 5, 6)
    32 61 6 Abschlussaufwendungen (1, 2, 4, 5, 6)
    32 61 7 Verwaltungsaufwendungen (1, 2, 4, 5, 6)
    32 61 8 Sonstige versicherungstechnische Bruttoaufwendungen (1, 2, 4, 5, 6)
    32 61 9 Aufwendungen für die Verwaltung von Kapitalanlagen (1, 2, 4, 5, 6)
    32 71 1 Erträge aus Beteiligungen (1, 2, 4, 5, 6)
    32 71 3 Erträge aus Grundstücken und Bauten (1, 2, 4, 5, 6)
    32 71 4 Erträge aus anderen Kapitalanlagen (1, 2, 4, 5, 6)
    32 71 5 Erträge aus Zuschreibungen (1, 2, 4, 5, 6)
    32 71 6 Gewinne aus dem Abgang von Kapitalanlagen (1, 2, 4, 5, 6)
    32 72 1 Aufwendungen für die Verwaltung von Kapitalanlagen, einschließlich Zinsen (1, 2, 4, 5, 6)
    32 72 2 Abschreibungen auf Kapitalanlagen (1, 2, 4, 5, 6)
    32 72 3 Verluste aus dem Abgang von Kapitalanlagen (1, 2, 4, 5, 6)
    Code Bezeichnung Betroffenes Unternehmen/Geschäft
    Analyse nach Produkten (nach CPA-(Unter-)Kategorien)
    33 12 1 Rückversicherungsanteil an den gebuchten Bruttobeiträgen des selbst abgeschlossenen Geschäfts (fünfstellige Ebene, Unterkategorien 66.03.21 und 66.03.22) (1, 2, 5, 6)
    Internationales Geschäft (geografische Aufteilung des im Rahmen der Niederlassungsfreiheit gezeichneten Geschäfts)
    34 31 1 Gebuchte Bruttobeiträge im selbst abgeschlossenen Geschäft, aufgegliedert nach CPA-Kategorien (fünfstellige Ebene) und nach Mitgliedstaaten (1, 2, 5, 6)
    Internationales Geschäft (geografische Aufteilung des im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs gezeichneten Geschäfts)
    34 32 1 Gebuchte Bruttobeiträge im selbst abgeschlossenen Geschäft, aufgegliedert nach CPA-Kategorien (fünfstellige Ebene) und nach Mitgliedstaaten (1, 2, 5, 6)
    Daten zur Beschäftigung
    16 11 0 Zahl der Beschäftigten (1, 2, 3, 4)
    Bilanzdaten (Aktiva/Passiva)
    36 30 0 Bilanzsumme (1, 2, 3, 4)
    37 33 1 Bruttorückstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle des selbst abgeschlossenen Geschäfts (2, 6)
    37 30 1 Gesamtsumme der versicherungstechnischen Nettorückstellungen (1, 2, 3, 4)

    4. Liste B enthält folgende Angaben:

    1. die in Artikel 34 Teil I der Richtlinie 91/674/EWG aufgeführten Merkmale von Schadenversicherungs- und Rückversicherungsunternehmen sowie von Kompositversicherungsunternehmen (Schadenversicherungsgeschäft): Posten 3, 5, 6, 8;
    2. die in Artike134 Teil II der Richtlinie 91/674/EWG aufgeführten Merkmale von Lebensversicherungsunternehmen sowie von Kompositversicherungsunternehmen (Lebensversicherungsgeschäft): Posten 4, 6 b, 7, 11;
    3. die in Artikel 63 der Richtlinie 91/674/EWG aufgeführten Merkmale von Lebens- und Schadenversicherungsunternehmen sowie das Lebens- und Schadenversicherungsgeschäft von Kompositversicherungsunternehmen: geografische Aufgliederung der gebuchten Bruttobeiträge im selbst abgeschlossenen Geschäft nach dem Mitgliedstaat, in dem das Unternehmen seinen Sitz hat, anderen Mitgliedstaaten, anderen EWR-Ländern, Schweiz, USA, Japan, übrigen Drittländern;
    4. die im Folgenden aufgeführten zusätzlichen Merkmale:
    Code Bezeichnung Betroffenes Unternehmen/Geschäft Anmerkungen
    Rechnungslegungsdaten/Versicherungstechnischer Teil der Gewinn- und Verlustrechnung
    32 13 2 Bruttozahlungen für Versicherungsfälle des laufenden Geschäftsjahres (2, 4, 6)  
    Internationales Geschäft (allgemeine geografische Aufteilung)
    34 12 0 Geografische Aufteilung der gebuchten Bruttobeiträge des in Rückdeckung übernommenen Versicherungsgeschäfts (1, 2, 4, 5, 6)  
    34 13 0 Geografische Aufteilung des Rückversicherungsanteils an den gebuchten Bruttobeiträgen (1, 2, 4, 5, 6)  
    Code Bezeichnung Betroffenes Untemehmen/Geschäft Anmerkungen
    Bilanzdaten (Aktiva/Passiva)
    36 11 2 Grundstücke und Bauten (Tageswert) (1, 2, 3, 4)  
    36 12 3 Kapitalanlagen in verbundenen Unternehmen und Beteiligungen (Tageswert) (1, 2, 3, 4)  
    36 13 8 Sonstige Kapitalanlagen (Tageswert) (1, 2, 3, 4)  
    36 21 0 Kapitalanlagen für Rechnung und Risiko von Inhabern von Lebensversicherungspolicen - Grundstücke und Bauten (1, 3)  
    36 22 0 Kapitalanlagen für Rechnung und Risiko von Inhabern von Lebensversicherungspolicen - sonstige Kapitalanlagen (1, 3)  
    37 10 1 Summe des Eigenkapitals, aufgegliedert nach der Rechtsform (1, 2, 3, 4)  
    37 33 3 Bruttorückstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle im selbst abgeschlossenen Geschäft, aufgegliedert nach CPA-(Unter-)Kategorien (fünfstellige Ebene) und Unterkategorien 66.03.21 und 66.03.22 (2, 6)  
    Sonstige Daten
    39 10 0 Anzahl der am Ende des Geschäftsjahres bestehenden Versicherungsverträge: selbst abgeschlossene Einzel-Lebensversicherungsverträge für die CPA-Unterkategorien 66.01.1, 66.03.1, 66.03.4 und 66.03.5 (1, 2, 5, 6)  
    39 20 0 Anzahl der versicherten Personen am Ende des Geschäftsjahres: selbst abgeschlossene Gruppen-Lebensversicherungsverträge für die CPA-Unterkategorie 66.03.1 (1, 2, 5, 6)  
    39 30 0 Anzahl der versicherten Fahrzeuge am Ende des

    Geschäftsjahres: selbst abgeschlossenes Geschäft für die CPA-Unterkategorie 66.03.2

    (2, 6) Übermittlung freigestellt
    39 40 0 Bruttoversicherungssumme (selbst abgeschlossenes Geschäft) am Ende des Geschäftsjahres für die CPA-Unterkategorien 66.01.1 und 66.01.4 (1, 5) Übermittlung freigestellt
    39 50 0 Anzahl der während des Geschäftsjahres eingetretenen Versicherungsfälle (selbst abgeschlossenes Geschäft) für die CPA-Unterkategorie 66.03.2 (2, 6) Übermittlung freigestellt

Abschnitt 5 14
Erstes Berichtsjahr

Das erste Bezugsjahr, für das Statistiken für die in Abschnitt 4 aufgeführten Merkmale erstellt werden, ist das Kalenderjahr 2008.

Abschnitt 6
Aufbereitung der Ergebnisse

Die Ergebnisse werden bis zur vierstelligen Ebene der NACE Rev. 2 (Klassen) aufgegliedert.

Abschnitt 7
Übermittlung der Ergebnisse

Die Ergebnisse werden für die in Abschnitt 3 genannten Unternehmen innerhalb von 12 Monaten ab dem Ablauf des Berichtsjahres übermittelt, mit Ausnahme von Rückversicherungsunternehmen, für die die Ergebnisse innerhalb von 18 Monaten ab dem Ablauf des Berichtszeitraums übermittelt werden.

Abschnitt 8
Europäischer Ausschuss für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung

Die Kommission unterrichtet den durch den Beschluss 2004/9/EG der Kommission 4 eingesetzten Europäischen Ausschuss für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung über die Einführung dieses Moduls und über alle von ihr gemäß Artikel 12 festgelegten Maßnahmen zur Anpassung an wirtschaftliche und technische Entwicklungen in Bezug auf die Erhebung und die statistische Aufbereitung der Daten sowie in Bezug auf die Aufbereitung und Übermittlung der Ergebnisse.

Abschnitt 9
Übergangszeitraum

Ein Übergangszeitraum kann nicht gewährt werden.

_____
1) Richtlinie 91/674/EWG des Rates vom 19. Dezember 1991 über den Jahresabschluss und den konsolidierten Abschluss von Versicherungsunternehmen (ABl. L 374 vom 31.12.1991 S. 7). Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 224 vom 16.08.2006 S. 1).
2) Erste Richtlinie 73/239/EWG des Rates vom 24. Juli 1973 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Direktversicherung (mit Ausnahme der Lebensversicherung) (ABl. L 228 vom 16.08.1973 S. 3). Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2005/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 323 vom 09.12.2005, S. 1).
3) Richtlinie 2002/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. November 2002 über Lebensversicherungen (ABl. L 345 vom 19.12.2002 S. 1). Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2007/44/EG (ABl. L 247 vom 21.09.2007 S. 1).
4) ABl. L 3 vom 07.01.2004 S. 34.

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Einzelmodul für die Strukturstatistik der Kreditinstitute Anhang VI

Abschnitt 1
Zielsetzung

Ziel dieses Anhangs ist die Schaffung eines gemeinsamen Rahmens für die Erhebung, Erstellung, Übermittlung und Bewertung von Gemeinschaftsstatistiken über Struktur, Tätigkeit, Wettbewerbsfähigkeit und Leistung des Sektors der Kreditinstitute. Zu diesem Modul gehört eine detaillierte Liste der Merkmale, über die Statistiken zu erstellen sind, um die Kenntnis der nationalen, gemeinschaftlichen und internationalen Entwicklungen des Sektors Kreditinstitute zu verbessern.

Abschnitt 2
Bereiche

Die zu erstellenden Statistiken beziehen sich auf die in Artikel 1 Buchstaben a, b und c bezeichneten Bereiche, insbesondere auf:

Abschnitt 3
Geltungsbereich

  1. Die Statistiken werden für die unter die Klassen 64.19 und 64.92 der NACE Rev. 2 fallenden Tätigkeiten von Kreditinstituten erstellt.
  2. Die Statistiken sind für die Tätigkeiten aller Kreditinstitute (mit Ausnahme der Zentralbanken) zu erstellen, die in Artike12 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 86/635/EWG des Rates vom 8. Dezember 1986 über den Jahresabschluss und den konsolidierten Abschluss von Banken und anderen Finanzinstituten 1 erfasst werden.
  3. Die Zweigniederlassungen der in Artikel 38 der Richtlinie 2006/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute (Neufassung) 2 bezeichneten Kreditinstitute, deren Tätigkeit unter die Klassen 64.19 und 64.92 der NACE Rev. 2 fällt, werden den in Nummer 2 genannten Kreditinstituten gleichgestellt.

Abschnitt 4 14
Merkmale

Die Merkmale sind nachstehend aufgeführt. Die kursiv geschriebenen Merkmale sind auch in den Listen des in Anhang I festgelegten gemeinsamen Moduls enthalten. In den Fällen, in denen die Merkmale direkt aus den Jahresabschlüssen abgeleitet werden, werden die Geschäftsjahre, die innerhalb eines Berichtsjahres enden, diesem Berichtsjahr gleichgestellt.

Die Liste enthält:

  1. die in Artikel 4 der Richtlinie 86/635/EWG aufgeführten Merkmale: Aktiva: Posten 4; Passiva: Posten 2 a + 2 b als Aggregat, Posten 7 + g + 9 + 10 + 11 + 12 + 13 + 14 als Aggregat;
  2. die in Artikel 27 der Richtlinie 86/635/EWG aufgeführten Merkmale: Posten 2, Posten 3 a + 3 b + 3 c als Aggregat, Posten 3 a, Posten 4, Posten 5, Posten 6, Posten 7, Posten 8 a + 8 b als Aggregat, Posten 8 b, Posten 10, Posten 11 + 12 als Aggregat, Posten 9 + 13 + 14 als Aggregat, Posten 15 + 16 als Aggregat, Posten 19, Posten 15 + 20 + 22 als Aggregat, Posten 23;
  3. die folgenden zusätzlichen Merkmale:
    Code Bezeichnung Anmerkungen
    Strukturelle Daten
    11 11 0 Zahl der Unternehmen  
    11 11 1 Zahl der Unternehmen nach der Rechtsform  
    11 11 4 Zahl der Unternehmen nach dem Sitz der Muttergesellschaft  
    11 11 6 Zahl der Unternehmen nach Größenklassen der Bilanzsumme  
    11 11 7 Zahl der Unternehmen nach Kategorien von Kreditinstituten  
    11 21 0 Zahl der örtlichen Einheiten  
    11 41 1 Gesamtzahl der Zweigniederlassungen nach Standort in Nicht-EWR-Ländern  
    11 51 0 Gesamtzahl der dem Finanzsektor angehörenden Tochterunternehmen nach Standort in anderen Ländern  
    Rechnungslegungsdaten: Gewinn- und Verlustrechnung
    42 11 0 Zinserträge und ähnliche Erträge  
    42 11 1 Zinserträge und ähnliche Erträge aus festverzinslichen Wertpapieren  
    42 12 1 Zinsaufwendungen und ähnliche Aufwendungen für begebene Schuldverschreibungen  
    12 12 0 Produktionswert  
    13 11 0 Waren- und Dienstleistungskäufe insgesamt  
    13 31 0 Personalaufwendungen  
    12 14 0 Bruttowertschöpfung zu Basispreisen Übermittlung freigestellt
    12 15 0 Bruttowertschöpfung zu Faktorkosten  
    15 11 0 Bruttoinvestitionen in Sachanlagen  
    Rechnungslegungsdaten: Bilanz
    43 30 0 Bilanzsumme (KI)  
    43 31 0 Bilanzsumme nach dem Sitz der Muttergesellschaft  
    43 32 0 Bilanzsumme nach der Rechtsform  
    Daten nach Produkten
    44 11 0 Zinserträge und ähnliche Erträge nach CPA-(Unter-)Kategorien Übermittlung freigestellt
    44 12 0 Zinsaufwendungen und ähnliche Aufwendungen nach CPA-(Unter)Kategorien Übermittlung freigestellt
    44 13 0 Provisionserträge nach CPA-(Unter-)Kategorien Übermittlung freigestellt
    44 14 0 Provisionsaufwendungen nach CPA-(Unter-)Kategorien Übermittlung freigestellt
    Daten zum Binnenmarkt und zur Internationalisierung
    45110 Geografische Aufgliederung der Gesamtzahl der EWR-Zweigniederlassungen  
    45 21 0 Geografische Aufgliederung der Zinserträge und ähnlichen Erträge  
    45 22 0 Geografische Aufgliederung der Bilanzsumme  
    45 31 0 Geografische Aufgliederung der Zinserträge und ähnlichen Erträge aufgrund des freien Dienstleistungsverkehrs (in anderen EWR-Ländern) Übermittlung freigestellt
    45 41 0 Geografische Aufgliederung der Zinserträge und ähnlichen Erträge aufgrund von Zweigniederlassungen (in Ländern außerhalb des EWR) Übermittlung freigestellt
    45 42 0 Geografische Aufgliederung der Zinserträge und ähnlichen Erträge aufgrund des freien Dienstleistungsverkehrs (in Ländern außerhalb des EWR) Übermittlung freigestellt
    Code Bezeichnung Anmerkungen
    Daten zur Beschäftigung
    16 11 0 Zahl der Beschäftigten  
    16 11 1 Zahl der Beschäftigten nach Kategorien von Kreditinstituten  
    16 11 2 Zahl der weiblichen Beschäftigten  
    16 13 0 Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger  
    16 13 6 Zahl der Lohn- und Gehaltsempfängerinnen  
    16 14 0 Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger in Vollzeiteinheiten  
    Sonstige Daten
    47 11 0 Zahl der Konten nach CPA-(Unter-)Kategorien Übermittlung freigestellt
    47 12 0 Zahl der Forderungen an Kunden nach CPA-(Unter-)Kategorien Übermittlung freigestellt
    47 13 0 Zahl der Bankautomaten von Kreditinstituten  
  4. Merkmale, für die mehrjährliche Regionalstatistiken zu erstellen sind:
    Code Bezeichnung Anmerkungen
    Strukturelle Daten
    11 21 0 Zahl der örtlichen Einheiten
    Buchführungsdaten
    13 32 0 Löhne und Gehälter Übermittlung freigestellt
    Daten zur Beschäftigung
    16 11 0 Zahl der Beschäftigten

Abschnitt 5 14
Erstes Bezugsjahr

Das erste Bezugsjahr, für das Statistiken für die in Abschnitt 4 aufgeführten Merkmale erstellt werden, ist das Kalenderjahr 2008.

Abschnitt 6
Aufbereitung der Ergebnisse

  1. Die Ergebnisse werden bis zu den folgenden Klassen der NACE Rev. 2 gesondert aufgegliedert: 64.19 und 64.92.
  2. Die Ergebnisse der regionalen Statistiken werden bis zur vierstelligen Ebene der NACE Rev. 2 (Klassen) und bis zur Ebene 1 der NUTS aufgegliedert.

Abschnitt 7
Übermittlung der Ergebnisse

Die Frist für die Übermittlung der Ergebnisse wird nach dem in Artikel 12 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle festgelegt und beträgt höchstens zehn Monate ab dem Ablauf des Berichtsjahres.

Abschnitt 8
Ausschuss für die Währungs-, Finanz- und Zahlungsbilanzstatistiken

Die Kommission unterrichtet den mit dem Beschluss 2006/856/EG des Rates 3 eingerichteten Ausschuss für die Währungs-, Finanz- und Zahlungsbilanzstatistiken über die Einführung dieses Moduls und über alle Maßnahmen zur Anpassung an wirtschaftliche und technische Entwicklungen in Bezug auf die Erhebung und die statistische Aufbereitung der Daten sowie in Bezug auf die Aufbereitung und Übermittlung der Ergebnisse.

Abschnitt 9
Pilotuntersuchungen

  1. Für die in diesem Anhang aufgeführten Tätigkeiten erlässt die Kommission ein Programm für folgende Pilotuntersuchungen, die von den Mitgliedstaaten durchzuführen sind:
    1. Informationen über Derivative und außerbilanzielle Posten,
    2. Informationen über die Vertriebsnetze,
    3. Informationen, die für die Untergliederung der Transaktionen von Kreditinstituten nach Preisen und Volumen benötigt werden.
  2. Anhand der Pilotuntersuchungen sollen Relevanz und Durchführbarkeit der Datenerhebung bewertet werden, wobei die Vorteile der Verfügbarkeit der Daten gegen die Erhebungskosten und den Meldeaufwand der Unternehmen abzuwägen sind.

Abschnitt 10
Übergangszeitraum

Ein Übergangszeitraum kann nicht gewährt werden.

________
1) ABl. L 372 vom 31.12.1986 S. 1. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/46/EG.
2) ABl. L 177 vom 30.06.2006 S. 1. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2007/44/EG.
3) ABl. L 332 vom 30.11.2006 S. 21.

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Einzelmodul für die Strukturstatistik der Pensionsfonds Anhang VII


Abschnitt 1
Zielsetzung

Ziel dieses Anhangs ist die Schaffung eines gemeinsamen Rahmens für die Erhebung, Erstellung, Übermittlung und Bewertung von Gemeinschaftsstatistiken über Struktur, Tätigkeit, Wettbewerbsfähigkeit und Leistung des Sektors Pensionsfonds. Zu diesem Modul gehört eine detaillierte Liste der Merkmale, über die Statistiken zu erstellen sind, um die Kenntnis der nationalen, gemeinschaftlichen und internationalen Entwicklungen des Sektors Pensionsfonds zu verbessern.

Abschnitt 2
Bereiche

Die zu erstellenden Statistiken beziehen sich auf die in Artikel 1 Buchstaben a, b und c bezeichneten Bereiche, insbesondere auf:

Abschnitt 3
Geltungsbereich

  1. Die Statistiken werden für alle unter die Gruppe 65.3 der NACE Rev. 2 fallenden Tätigkeiten erstellt. Diese Gruppe umfasst die Tätigkeiten autonomer Pensionsfonds.
  2. Einige Statistiken sind für Unternehmen mit nicht autonomen Pensionsfonds, die als Hilfstätigkeiten betrieben werden, zu erstellen.

Abschnitt 4 14
Merkmale

  1. In der nachstehend aufgeführten Liste der Merkmale und Statistiken wird, soweit erforderlich, angegeben, für welche Arten von statistischen Einheiten die Statistiken erstellt werden. Die kursiv geschriebenen Merkmale sind auch in den Listen des in Anhang I festgelegten gemeinsamen Moduls enthalten. In den Fällen, in denen die Merkmale direkt aus den Jahresabschlüssen abgeleitet werden, werden die Geschäftsjahre, die innerhalb eines Berichtsjahres enden, diesem Berichtsjahr gleichgestellt.
  2. Demografische Merkmale und Unternehmensmerkmale, für die mehrjährliche Statistiken erstellt werden (nur für autonome Pensionsfonds):
    Code Bezeichnung Anmerkungen
    Strukturelle Daten
    11 11 0 Zahl der Unternehmen  
    11 11 8 Zahl der Unternehmen nach Größenklassen der Kapitalanlagen  
    11 11 9 Zahl der Unternehmen nach Größenklassen der Mitglieder  
    11 61 0 Zahl der Pensionssysteme Übermittlung freigestellt
    Rechnungslegungsdaten: Gewinn- und Verlustrechnung (Erträge und Aufwendungen)
    12110 Umsatz  
    Code Bezeichnung Anmerkungen
    48 00 1 Pensionsbeiträge von Mitgliedern  
    48 00 2 Pensionsbeiträge von Arbeitgebern  
    48 00 3 Erträge aus Übertragungen  
    48 00 4 Sonstige Pensionsbeiträge  
    48 00 5 Pensionsbeiträge an Systeme mit vorgegebenen Leistungen  
    48 00 6 Pensionsbeiträge an Systeme mit vorgegebenen Beiträgen  
    48 00 7 Pensionsbeiträge an hybride Systeme  
    48 01 0 Erträge aus Kapitalanlagen (PF)  
    48 01 1 Kapitalgewinne und -verluste  
    48 02 1 Erträge der Versicherungsleistungen  
    48 02 2 Sonstige Erträge (PF)  
    12 12 0 Produktionswert  
    12 14 0 Bruttowertschöpfung zu Basispreisen Übermittlung freigestellt
    12 15 0 Bruttowertschöpfung zu Faktorkosten  
    48 03 0 Gesamte Aufwendungen für Pensionen  
    48 03 1 Regelmäßige Pensionszahlungen  
    48 03 2 Einmalige Pensionszahlungen  
    48 03 3 Aufwendungen aus Übertragungen  
    48 04 0 Nettoveränderung der technischen Rückstellungen  
    48 05 0 Aufwendungen für Versicherungsbeiträge  
    48 06 0 Betriebsaufwendungen insgesamt  
    13 11 0 Waren- und Dienstleistungskäufe insgesamt  
    13 31 0 Personalaufwendungen  
    15 11 0 Bruttoinvestitionen in Sachanlagen  
    48 07 0 Sämtliche Steuern  
    Bilanzdaten: Aktiva
    48 11 0 Grundstücke und Bauten (PF)  
    48 12 0 Kapitalanlagen in verbundenen Unternehmen und Beteiligungen (PF)  
    48 13 0 Aktien und andere nicht festverzinsliche Wertpapiere  
    48 13 1 Aktien (gehandelt auf einem geregelten Markt)  
    48 13 2 Aktien (gehandelt auf einem geregelten Markt, der auf KMU spezialisiert ist)  
    48 13 3 Aktien (nicht öffentlich gehandelt)  
    48 13 4 Andere nicht festverzinsliche Wertpapiere  
    48 14 0 Einheiten des Organismus für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren  
    48 15 0 Schuldverschreibungen und andere festverzinsliche Wertpapiere  
    48 15 1 Schuldverschreibungen und andere festverzinsliche Wertpapiere der öffentlichen Hand Übermittlung freigestellt
    48 15 2 Sonstige Schuldverschreibungen und andere festverzinsliche Wertpapiere Übermittlung freigestellt
    48 16 0 Anteile an gemeinschaftlichen Kapitalanlagen (PF)  
    48 17 0 Anleihen garantiert aus Hypotheken und andere Anleihen, die sonst nirgendwo anders erfasst sind  
    48 18 0 Andere Kapitalanlagen  
    48 10 0 Gesamtsumme der Kapitalanlagen von Pensionsfonds  
    48 10 1 Rückveranlagung in das Trägerunternehmen  
    Code Bezeichnung Anmerkungen
    48 10 4 Kapitalanlagen insgesamt zu Marktwerten  
    48 20 0 Sonstige Vermögensgegenstände  
    Bilanzdaten: Passiva
    48 30 0 Eigenkapital  
    48 40 0 Versicherungstechnische Nettorückstellungen (PF)  
    48 50 0 Sonstige Posten der Passiva  
    Daten zum Binnenmarkt und zur Internationalisierung
    48 61 0 Geografische Aufgliederung des Umsatzes  
    48 62 0 Anteile und andere nicht festverzinsliche Wertpapiere nach der Lage Übermittlung freigestellt
    48 63 0 Kapitalanlagen insgesamt aufgegliedert nach der Lage Übermittlung freigestellt
    48 64 0 Kapitalanlagen insgesamt aufgegliedert nach Euro- und Nicht-Euro-Komponenten  
    Daten zur Beschäftigung
    16 11 0 Zahl der Beschäftigten  
    Sonstige Daten
    48 70 0 Zahl der Mitglieder  
    48 70 1 Zahl der Mitglieder von Systemen mit vorgegebenen Leistungen  
    48 70 2 Zahl der Mitglieder von Systemen mit vorgegebenen Beiträgen  
    48 70 3 Zahl der Mitglieder von hybriden Systemen  
    48 70 4 Zahl der aktiven Mitglieder  
    48 70 5 Zahl der suspendierten Mitglieder  
    48 70 6 Zahl der pensionierten Mitglieder  
  3. Auf das Unternehmen bezogene Merkmale, für die mehrjährliche Statistiken erstellt werden (nur für Unternehmen mit nicht autonomen Pensionsfonds):
    Code Bezeichnung Anmerkungen
    Strukturelle Daten
    11 15 0 Zahl der Unternehmen mit nicht autonomen Pensionsfonds  
    Rechnungslegungsdaten: Gewinn- und Verlustrechnung (Erträge und Aufwendungen)
    48 08 0 Umsatz der nicht autonomen Pensionsfonds Übermittlung freigestellt

Abschnitt 5 14
Erstes Bezugsjahr

Das erste Bezugsjahr, für das Statistiken für die in Abschnitt 4 aufgeführten Merkmale erstellt werden, ist das Kalenderjahr 2008.

Abschnitt 6
Aufbereitung der Ergebnisse

  1. Die Ergebnisse für die in Abschnitt 4 Nummer 2 aufgeführten Merkmale sind auf der vierstelligen Ebene der NACE Rev. 2 (Klassen) aufzugliedern.
  2. Die Ergebnisse für die in Abschnitt 4 Nummer 3 aufgeführten Merkmale sind auf der Ebene der Abschnitte der NACE Rev. 2 aufzugliedern.

Abschnitt 7
Übermittlung der Ergebnisse

Die Ergebnisse werden innerhalb von 12 Monaten ab dem Ablauf des Berichtsjahres übermittelt.

Abschnitt 8
Europäischer Ausschuss für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung

Die Kommission unterrichtet den Europäischen Ausschuss für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung über die Umsetzung dieses Moduls und über alle Maßnahmen zur Anpassung an wirtschaftliche und technische Entwicklungen in Bezug auf die Erhebung und die statistische Aufbereitung der Daten sowie in Bezug auf die Aufbereitung und Übermittlung der Ergebnisse.

Abschnitt 9
Pilotuntersuchungen

Für die in diesem Anhang aufgeführten Tätigkeiten erlässt die Kommission ein Programm für folgende Pilotuntersuchungen, die von den Mitgliedstaaten durchzuführen sind:

  1. Die folgenden ausführlicheren Informationen über grenzüberschreitende Tätigkeiten von Pensionsfonds:
    Code Bezeichnung
    Strukturelle Daten
    11 71 0 Zahl der Unternehmen mit Mitgliedern in anderen EWR-Ländern
    11 72 0 Zahl der Unternehmen mit aktiven Mitgliedern in anderen EWR-Ländern
    Daten zum Binnenmarkt und zur Internationalisierung
    48 65 0 Geografische Aufgliederung der Zahl der Mitglieder nach Geschlecht
    48 65 1 Geografische Aufgliederung der Zahl der Mitglieder von Systemen mit vorgegebenen Leistungen
    48 65 2 Geografische Aufgliederung der Zahl der Mitglieder von Systemen mit vorgegebenen Beiträgen
    48 65 3 Geografische Aufgliederung der Zahl der Mitglieder von hybriden Systemen
    48 65 4 Geografische Aufgliederung der Zahl der aktiven Mitglieder
    48 65 5 Geografische Aufgliederung der Zahl der suspendierten Mitglieder
    48 65 6 Geografische Aufgliederung der pensionierten Mitglieder
    48 65 7 Geografische Aufgliederung der Zahl der Empfänger von abgeleiteten Pensionen
    Sonstige Daten
    48 70 7 Zahl der weiblichen Mitglieder
  2. Die folgenden zusätzlichen Informationen über nicht autonome Pensionsfonds:
    Code Bezeichnung
    Strukturelle Daten
    11 15 1 Zahl der Unternehmen mit nicht autonomen Pensionsfonds nach Größenklassen der Mitglieder
    Bilanzdaten: Passiva
    48 40 1 Versicherungstechnische Nettorückstellungen der nicht autonomen Pensionsfonds
    Sonstige Daten
    48 72 0 Zahl der Mitglieder nicht autonomer Pensionsfonds
    Daten zum Binnenmarkt und zur Internationalisierung
    48 66 1 Geografische Aufgliederung der Zahl der aktiven Mitglieder von nicht autonomen Pensionsfonds
    Code Bezeichnung
    48 66 2 Geografische Aufgliederung der Zahl der suspendierten Mitglieder von nicht autonomen Pensionsfonds
    48 66 3 Geografische Aufgliederung der Zahl der pensionierten Mitglieder, die eine Pension von einem nicht autonomen Pensionsfonds erhalten
    48 66 4 Geografische Aufgliederung der Zahl der Empfänger von abgeleiteten Pensionen von nicht autonomen Pensionsfonds
    Rechnungslegungsdaten: Gewinn- und Verlustrechnung (Erträge und Aufwendungen)
    48 09 0 Gesamte Pensionszahlungen von nicht autonomen Pensionsfonds
  3. Informationen über Derivate und außerbilanzielle Posten.

Anhand der Pilotuntersuchungen sollen Relevanz und Durchführbarkeit der Datenerhebung bewertet werden, wobei die Vorteile der Verfügbarkeit der Daten gegen die Erhebungskosten und den Meldeaufwand der Unternehmen abzuwägen sind.

Abschnitt 10
Übergangszeitraum

Ein Übergangszeitraum kann nicht gewährt werden.

.

Einzelmodul für die Strukturstatistik der Dienstleistungen für Unternehmen Anhang VIII

Abschnitt 1
Zielsetzung

Ziel dieses Anhangs ist die Schaffung eines gemeinsamen Rahmens für die Erhebung, Erstellung, Übermittlung und Bewertung von Gemeinschaftsstatistiken über Struktur, Tätigkeit, Wettbewerbsfähigkeit und Leistung des Bereichs der Dienstleistungen für Unternehmen.

Abschnitt 2
Bereiche

Die zu erstellenden Statistiken beziehen sich auf die in Artikel 1 Buchstaben a bis d und f bezeichneten Bereiche, insbesondere auf eine Liste von Statistiken für eine detaillierte Analyse von Struktur, Tätigkeit, Wettbewerbsfähigkeit und Leistung des Bereichs der Dienstleistungen für Unternehmen.

Abschnitt 3
Geltungsbereich

Die Statistiken werden für alle unter die Abteilungen 62, 69, 71, 73 und 78 und die Gruppen 58.2, 63.1 und 70.2 der NACE Rev. 2 fallenden Tätigkeiten erstellt. Diese Sektoren decken Teile der Tätigkeiten des Verlagswesens, die Tätigkeiten der Erbringung von Dienstleistungen der Informationstechnologie, Teile der Tätigkeiten der Informationsdienstleistungen und der Tätigkeiten der Erbringung von freiberuflichen, wissenschaftlichen und technischen Dienstleistungen sowie die Tätigkeiten der Vermittlung und Überlassung von Arbeitskräften ab. Die Statistiken in diesem Modul beziehen sich auf die Gesamtheit aller Unternehmen mit mindestens 20 Beschäftigten, deren Haupttätigkeit unter die oben genannten Abteilungen und Gruppen fällt. Frühestens im Jahr 2011 kann die Kommission eine Untersuchung der Notwendigkeit und der Möglichkeit der Änderung der unteren Schwelle der Erhebungsgesamtheit einleiten. Auf der Grundlage dieser Untersuchung werden Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung, die die Änderung der unteren Schwelle der Erhebungsgesamtheit betreffen, nach dem in Artikel 12 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

Abschnitt 4
Merkmale

  1. In der folgenden Liste sind die Merkmale und Statistiken angegeben, die jährlich oder zweijährlich erstellt werden. Die kursiv geschriebenen Statistiken und Merkmale sind auch in den Listen des in Anhang I festgelegten gemeinsamen Moduls enthalten.
  2. Merkmale der Unternehmen in den Abteilungen 62 und 78 sowie den Gruppen 58.2, 63.1 und 73.1 der NACE Rev. 2, für die jährliche Statistiken zu erstellen sind.
    Code Bezeichnung Anmerkungen
      Strukturelle Daten
    11 11 0 Zahl der Unternehmen  
    Aufgliederung des Umsatzes nach Produktart
    12 11 0 Aufgliederung des Umsatzes nach Produkten (gemäß der CPA) Die Aufgliederung der Produkte erfolgt nach dem in Artikel 12 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle.
    Code Bezeichnung Anmerkungen
    Angaben über die Gebietsansässigkeit des Kunden
    12 11 0 Umsatz nach Gebietsansässigkeit des Kunden, im Einzelnen:  
      Gebietsansässig
    gebietsfremd, davon
    • Intra-EU
    • Extra-EU
     
  3. Merkmale, für die zweijährliche Statistiken über Unternehmen der Gruppen 69.1, 69.2, 70.2, 71.1, 71.2 und 73.2 der NACE Rev. 2 erstellt werden.
    Code Bezeichnung Anmerkungen
    Strukturelle Daten
    11 11 0 Zahl der Unternehmen  
    Aufgliederung des Umsatzes nach Produktart
    12 11 0 Aufgliederung des Umsatzes nach Produkten (gemäß der CPA) Die Aufgliederung der Produkte erfolgt nach dem in Artikel 12 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle.
    Angaben über die Gebietsansässigkeit des Kunden  
    12 11 0 Umsatz nach Gebietsansässigkeit des Kunden, im Einzelnen:
    gebietsansässig
    gebietsfremd, davon
    • Intra-EU
    • Extra-EU
     

Abschnitt 5
Erstes Berichtsjahr

Das erste Berichtsjahr, für das jährliche Statistiken über die Tätigkeiten der Abteilungen 62 und 78 sowie der Gruppen 58.2, 63.1 und 73.1 der NACE Rev. 2 sowie zweijährliche Statistiken über die der Gruppen 69.1, 69.2 und 70.2 der NACE Rev. 2 zu erstellen sind, ist das Kalenderjahr 2008. Das erste Berichtsjahr, für das zweijährliche Statistiken über die Tätigkeiten der Gruppen 71.1, 71.2 und 73.2 der NACE Rev. 2 zu erstellen sind, ist das Kalenderjahr 2009.

Abschnitt 6
Aufbereitung der Ergebnisse

  1. Die Mitgliedstaaten erstellen nach den Abteilungen 62 und 78 sowie den Gruppen 58.2, 63.1, 69.1, 69.2, 70.2, 71.1, 71.2, 73.1 und 73.2 der NACE Rev. 2 aufgegliederte nationale Teilergebnisse, damit Gemeinschaftsaggregate gebildet werden können.
  2. Die Umsatzangaben werden ferner für die Abteilungen 62 und 78 sowie die Gruppen 58.2, 63.1, 69.1, 69.2, 70.2, 71.1, 71.2, 73.1 und 73.2 der NACE Rev. 2 nach Produkt sowie nach Gebietsansässigkeit des Kunden aufgegliedert.

Abschnitt 7
Übermittlung der Ergebnisse

Die Ergebnisse werden innerhalb von 18 Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres, das Berichtszeitraum ist, übermittelt.

Abschnitt 8
Übergangszeitraum

Bei dem in diesem Anhang festgelegten Einzelmodul beträgt der Übergangszeitraum für die Erstellung der Statistiken gemäß Abschnitt 4 höchstens drei Jahre nach Ablauf der in Abschnitt 5 genannten ersten Berichtsjahre.

.

Einzelmodul für die Strukturstatistik der Demografie der Unternehmen Anhang IX

Abschnitt 1
Zielsetzung

Ziel dieses Anhangs ist die Schaffung eines gemeinsamen Rahmens für die Erhebung, Erstellung, Übermittlung und Bewertung von Gemeinschaftsstatistiken über die Demografie der Unternehmen.

Abschnitt 2
Bereiche

Die zu erstellenden Statistiken beziehen sich auf die in Artikel 1 Buchstaben a bis f bezeichneten Bereiche, insbesondere auf eine Liste von Merkmalen für eine detaillierte Analyse der Grundgesamtheit aktiver Unternehmen, Unternehmensgründungen, Unternehmensschließungen sowie das Fortbestehen neu gegründeter Unternehmen und die sich daraus ergebenden Auswirkungen auf Struktur, Tätigkeit und Entwicklung der Unternehmensgrundgesamtheit.

Abschnitt 3
Geltungsbereich

  1. Die Statistiken werden für die in Abschnitt 10 aufgeführten Tätigkeiten erstellt.
  2. Pilotuntersuchungen sind durchzuführen für die statistische Einheit, die Tätigkeiten und die in Abschnitt 12 aufgeführten demografischen Ereignisse.

Abschnitt 4
Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Anhangs gilt folgende Begriffsbestimmung:

Abschnitt 5 14
Merkmale

  1. Unter Verwendung des Unternehmens als statistischer Einheit werden jährliche demografische Statistiken für folgende Merkmale erstellt:
    Code Bezeichnung
    Strukturelle Daten
    11 01 0 Grundgesamtheit der aktiven Unternehmen mit mindestens einem Lohn- und Gehaltsempfänger im Zeitraum t
    11 02 0 Zahl der aktiven Unternehmen, die den ersten Lohn- und Gehaltsempfänger im Zeitraum t haben
    11 03 0 Zahl der Unternehmen, die ab einem beliebigen Zeitpunkt im Zeitraum t keine Lohn- und Gehaltsempfänger mehr haben
    11 04 1 Zahl der Unternehmen, die den ersten Lohn- und Gehaltsempfänger zu einem beliebigen Zeitpunkt im Zeitraum t - 1 hatten und die auch zumindest einen Lohn- und Gehaltsempfänger zu einem beliebigen Zeitpunkt im Zeitraum t hatten
    11 04 2 Zahl der Unternehmen, die den ersten Lohn- und Gehaltsempfänger zu einem beliebigen Zeitpunkt im Zeitraum t - 2 hatten und die auch zumindest einen Lohn- und Gehaltsempfänger zu einem beliebigen Zeitpunkt im Zeitraum t hatten
    11 04 3 Zahl der Unternehmen, die den ersten Lohn- und Gehaltsempfänger zu einem beliebigen Zeitpunkt im Zeitraum t - 3 hatten und die auch zumindest einen Lohn- und Gehaltsempfänger zu einem beliebigen Zeitpunkt im Zeitraum t hatten
    11 04 4 Zahl der Unternehmen, die den ersten Lohn- und Gehaltsempfänger zu einem beliebigen Zeitpunkt im Zeitraum t - 4 hatten und die auch zumindest einen Lohn- und Gehaltsempfänger zu einem beliebigen Zeitpunkt im Zeitraum t hatten
    11 04 5 Zahl der Unternehmen, die den ersten Lohn- und Gehaltsempfänger zu einem beliebigen Zeitpunkt im Zeitraum t - 5 hatten und die auch zumindest einen Lohn- und Gehaltsempfänger zu einem beliebigen Zeitpunkt im Zeitraum t hatten
    11 91 0 Grundgesamtheit der aktiven Unternehmen im Jahr t
    11 92 0 Zahl der Unternehmensgründungen im Jahr t
    11 93 0 Zahl der Unternehmensschließungen im Jahr t
    11 94 1 Zahl der im Jahr t-1 gegründeten Unternehmen, die bis t fortbestanden haben
    11 94 2 Zahl der im Jahr t-2 gegründeten Unternehmen, die bis t fortbestanden haben
    11 94 3 Zahl der im Jahr t-3 gegründeten Unternehmen, die bis t fortbestanden haben
    11 94 4 Zahl der im Jahr t-4 gegründeten Unternehmen, die bis t fortbestanden haben
    11 94 5 Zahl der im Jahr t-5 gegründeten Unternehmen, die bis t fortbestanden haben
    11 96 0 Zahl der schnell wachsenden Unternehmen gemessen an der Beschäftigung im Zeitraum t
  2. Unternehmensmerkmale für die Grundgesamtheiten aktiver Unternehmen, Unternehmensgründungen, Unternehmensschließungen und fortbestehender Unternehmen, für die jährliche Statistiken erstellt werden:
    Code Bezeichnung
    Daten zur Beschäftigung
    16 01 0 Zahl der Beschäftigten im Zeitraum t in der Grundgesamtheit aktiver Unternehmen, die zu einem beliebigen Zeitpunkt im Zeitraum t zumindest einen Lohn- und Gehaltsempfänger haben
    16 01 1 Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger im Zeitraum t in der Grundgesamtheit aktiver Unternehmen, die zu einem beliebigen Zeitpunkt im Zeitraum t zumindest einen Lohn- und Gehaltsempfänger haben
    16 02 0 Zahl der Beschäftigten im Zeitraum t in der Grundgesamtheit der Unternehmen, die den ersten Lohn- und Gehaltsempfänger im Zeitraum t haben
    16 02 1 Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger im Zeitraum t in der Grundgesamtheit der Unternehmen, die den ersten Lohn- und Gehaltsempfänger im Zeitraum t haben
    16 03 0 Zahl der Beschäftigten im Zeitraum t in der Grundgesamtheit der Unternehmen, die ab einem beliebigen Zeitpunkt im Zeitraum t keine Lohn- und Gehaltsempfänger mehr haben
    16 03 1 Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger im Zeitraum t in der Grundgesamtheit der Unternehmen, die ab einem beliebigen Zeitpunkt im Zeitraum t keine Lohn- und Gehaltsempfänger mehr haben
    16 04 1 Zahl der Beschäftigten im Zeitraum t in der Grundgesamtheit der Unternehmen, die den ersten Lohn- und Gehaltsempfänger zu einem beliebigen Zeitpunkt im Zeitraum t - 1 hatten und die auch zumindest einen Lohn- und Gehaltsempfänger zu einem beliebigen Zeitpunkt im Zeitraum t haben
    16 04 2 Zahl der Beschäftigten im Zeitraum t in der Grundgesamtheit der Unternehmen, die den ersten Lohn- und Gehaltsempfänger zu einem beliebigen Zeitpunkt im Zeitraum t - 2 hatten und die auch zumindest einen Lohn- und Gehaltsempfänger zu einem beliebigen Zeitpunkt im Zeitraum t haben
    16 04 3 Zahl der Beschäftigten im Zeitraum t in der Grundgesamtheit der Unternehmen, die den ersten Lohn- und Gehaltsempfänger zu einem beliebigen Zeitpunkt im Zeitraum t - 3 hatten und die auch zumindest einen Lohn- und Gehaltsempfänger zu einem beliebigen Zeitpunkt im Zeitraum t haben
    16 04 4 Zahl der Beschäftigten im Zeitraum t in der Grundgesamtheit der Unternehmen, die den ersten Lohn- und Gehaltsempfänger zu einem beliebigen Zeitpunkt im Zeitraum t - 4 hatten und die auch zumindest einen Lohn- und Gehaltsempfänger zu einem beliebigen Zeitpunkt im Zeitraum t haben
    16 04 5 Zahl der Beschäftigten im Zeitraum t in der Grundgesamtheit der Unternehmen, die den ersten Lohn- und Gehaltsempfänger zu einem beliebigen Zeitpunkt im Zeitraum t - 5 hatten und die auch zumindest einen Lohn- und Gehaltsempfänger zu einem beliebigen Zeitpunkt im Zeitraum t haben
    16 05 1 Zahl der Beschäftigten im Zeitraum t - 1 in der Grundgesamtheit der Unternehmen, die den ersten Lohn- und Gehaltsempfänger zu einem beliebigen Zeitpunkt im Zeitraum t - 1 hatten und die auch zumindest einen Lohn- und Gehaltsempfänger zu einem beliebigen Zeitpunkt im Zeitraum t haben
    16 05 2 Zahl der Beschäftigten im Zeitraum t - 2 in der Grundgesamtheit der Unternehmen, die den ersten Lohn- und Gehaltsempfänger zu einem beliebigen Zeitpunkt im Zeitraum t - 2 hatten und die auch zumindest einen Lohn- und Gehaltsempfänger zu einem beliebigen Zeitpunkt im Zeitraum t haben
    16 05 3 Zahl der Beschäftigten im Zeitraum t - 3 in der Grundgesamtheit der Unternehmen, die den ersten Lohn- und Gehaltsempfänger zu einem beliebigen Zeitpunkt im Zeitraum t - 3 hatten und die auch zumindest einen Lohn- und Gehaltsempfänger zu einem beliebigen Zeitpunkt im Zeitraum t haben
    16 05 4 Zahl der Beschäftigten im Zeitraum t - 4 in der Grundgesamtheit der Unternehmen, die den ersten Lohn- und Gehaltsempfänger zu einem beliebigen Zeitpunkt im Zeitraum t - 4 hatten und die auch zumindest einen Lohn- und Gehaltsempfänger zu einem beliebigen Zeitpunkt im Zeitraum t haben
    16 05 5 Zahl der Beschäftigten im Zeitraum t - 5 in der Grundgesamtheit der Unternehmen, die den ersten Lohn- und Gehaltsempfänger zu einem beliebigen Zeitpunkt im Zeitraum t - 5 hatten und die auch zumindest einen Lohn- und Gehaltsempfänger zu einem beliebigen Zeitpunkt im Zeitraum t haben
    16 91 0 Beschäftigtenzahl in der Grundgesamtheit aktiver Unternehmen im Jahr t
    16 91 1 Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger in der Grundgesamtheit aktiver Unternehmen im Jahr t
    16 92 0 Beschäftigtenzahl in der Grundgesamtheit der im Jahr t gegründeten Unternehmen
    16 92 1 Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger in der Grundgesamtheit der im Jahr t gegründeten Unternehmen
    16 93 0 Beschäftigtenzahl in der Grundgesamtheit der im Jahr t geschlossenen Unternehmen
    16 93 1 Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger in der Grundgesamtheit der im Jahr t geschlossenen Unternehmen
    16 94 1 Zahl der Beschäftigten in der Grundgesamtheit der im Jahr t-1 neu gegründeten Unternehmen, die bis t fortbestanden haben
    16 94 2 Zahl der Beschäftigten in der Grundgesamtheit der im Jahr t-2 neu gegründeten Unternehmen, die bis t fortbestanden haben
    16 94 3 Zahl der Beschäftigten in der Grundgesamtheit der im Jahr t-3 neu gegründeten Unternehmen, die bis t fortbestanden haben
    16 94 4 Zahl der Beschäftigten in der Grundgesamtheit der im Jahr t-4 neu gegründeten Unternehmen, die bis t fortbestanden haben
    16 94 5 Zahl der Beschäftigten in der Grundgesamtheit der im Jahr t-5 neu gegründeten Unternehmen, die bis t fortbestanden haben
    16 95 1 Zahl der Beschäftigten in der Grundgesamtheit der im Jahr t-1 neu gegründeten Unternehmen, die bis t fortbestanden haben, im Gründungsjahr
    16 95 2 Zahl der Beschäftigten in der Grundgesamtheit der im Jahr t-2 neu gegründeten Unternehmen, die bis t fortbestanden haben, im Gründungsjahr
    16 95 3 Zahl der Beschäftigten in der Grundgesamtheit der im Jahr t-3 neu gegründeten Unternehmen, die bis t fortbestanden haben, im Gründungsjahr
    16 95 4 Zahl der Beschäftigten in der Grundgesamtheit der im Jahr t-4 neu gegründeten Unternehmen, die bis t fortbestanden haben, im Gründungsjahr
    16 95 5 Zahl der Beschäftigten in der Grundgesamtheit der im Jahr t-5 neu gegründeten Unternehmen, die bis t fortbestanden haben, im Gründungsjahr
    16 96 1 Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger in schnell wachsenden Unternehmen gemessen an der Beschäftigung im Zeitraum t

Abschnitt 6
Erstes Berichtsjahr

In der folgenden Tabelle ist angegeben, für welches Berichtsjahr die betreffenden jährlichen Statistiken erstmals zu erstellen sind:

Kalenderjahr Code
2004 11910,11920,11930,16910, 16911, 16920, 16921,16930und16931
2005 11 94 1, 16 94 1 und 16 95 1
2006 11 94 2, 16 94 2 und 16 95 2
2007 11 94 3, 16 94 3 und 16 95 3
2008 11 94 4, 16 94 4 und 16 95 4
2009 11 94 5, 16 94 5 und 16 95 5

Abschnitt 7
Bericht über die Datenqualität

Die Mitgliedstaaten erstellen Qualitätsberichte, in denen sie Angaben über die Vergleichbarkeit der Merkmale 11 91 0 und 16 91 0 mit den Merkmalen 11 11 0 und 16 11 0 in Anhang I und, bei Bedarf, darüber machen, inwieweit die gelieferten Daten der gemeinsamen Methodik entsprechen, die in dem in Abschnitt 11 erwähnten Leitfaden festgelegt ist.

Abschnitt 8
Aufbereitung der Ergebnisse

  1. Die Ergebnisse werden auf der Ebene der in Abschnitt 10 aufgeführten Tätigkeitsaufgliederung aufgegliedert.
  2. Einige Ergebnisse, die nach dem in Artikel 12 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle festzulegen sind, werden darüber hinaus mit der in Abschnitt 10 aufgeführten Gliederungstiefe in Größenklassen aufgegliedert; dies gilt nicht für die Abschnitte L, M und N der NACE Rev. 2, für die lediglich eine Aufgliederung auf Gruppenebene erforderlich ist.
  3. Einige Ergebnisse, die nach dem in Artikel 12 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle festzulegen sind, werden darüber hinaus mit der in Abschnitt 10 aufgeführten Gliederungstiefe nach Rechtsform aufgegliedert; dies gilt nicht für die Abschnitte L, M und N der NACE Rev. 2, für die lediglich eine Aufgliederung auf Gruppenebene erforderlich ist.

Abschnitt 9 14

Vorläufige Ergebnisse für die Merkmale für Unternehmensschließungen (11 93 0, 16 93 0, 16 93 1) werden innerhalb von 18 Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres, das Bezugszeitraum ist, übermittelt. Nach der Bestätigung der Unternehmensschließung, d. h. wenn zwei Jahre lang keine Geschäftstätigkeit stattgefunden hat, werden für diese Merkmale innerhalb von 30 Monaten nach demselben Bezugszeitraum berichtigte Ergebnisse übermittelt.

Vorläufige Ergebnisse für die Merkmale 11 03 0, 16 03 0 und 16 03 1 werden innerhalb von 20 Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres, das Bezugszeitraums ist, übermittelt. Nach der Bestätigung des Status nach zwei Jahren werden für diese Merkmale innerhalb von 32 Monaten nach demselben Bezugszeitraum berichtigte Ergebnisse übermittelt.

Alle anderen Ergebnisse für jährliche demografische Statistiken über Unternehmen mit mindestens einem Lohn- und Gehaltsempfänger werden innerhalb von 20 Monaten nach Ablauf des Bezugszeitraums übermittelt.

Vorläufige Ergebnisse für die Merkmale für schnell wachsende Unternehmen gemessen an der Beschäftigung werden innerhalb von 12 Monaten nach Ablauf des Bezugszeitraums übermittelt.

Alle anderen Ergebnisse werden innerhalb von 18 Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres, das Bezugszeitraum ist, übermittelt.

Abschnitt 10
Aufgliederung der Tätigkeiten

  1. Für die Daten für die Berichtsjahre 2004 bis einschließlich 2007 wird folgende Aufgliederung nach der Systematik der NACE Rev. 1.1 vorgenommen:

    Abschnitt C Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden

    Um die Erstellung von Statistiken auf Gemeinschaftsebene zu ermöglichen, übermitteln die Mitgliedstaaten die nach den Abschnitten der NACE Rev. 1.1 aufgegliederten nationalen Ergebnisse.

    Abschnitt D Herstellung von Waren

    Um die Erstellung von Statistiken auf Gemeinschaftsebene zu ermöglichen, übermitteln die Mitgliedstaaten die nach den Unterabschnitten der NACE Rev. 1.1 aufgegliederten nationalen Ergebnisse.

    Abschnitte E und F Energie- und Wasserversorgung sowie Bau

    Um die Erstellung von Statistiken auf Gemeinschaftsebene zu ermöglichen, übermitteln die Mitgliedstaaten die nach den Abschnitten der NACE Rev. 1.1 aufgegliederten nationalen Ergebnisse.

    Abschnitt G Handel; Instandhaltung und Reparatur von Kraftfahrzeugen und Gebrauchsgütern

    Um die Erstellung von Statistiken auf Gemeinschaftsebene zu ermöglichen, übermitteln die Mitgliedstaaten die nach den Codes G, 50, 51, 52, 52.1, 52.2, 52.3 + 52.4 + 52.5, 52.6 und 52.7 der NACE Rev. 1.1 aufgegliederten nationalen Ergebnisse.

    Abschnitt H Beherbergungs- und Gaststätten

    Um die Erstellung von Statistiken auf Gemeinschaftsebene zu ermöglichen, übermitteln die Mitgliedstaaten die nach den Codes 55, 55.1 + 55.2 und 55.3 + 55.4 + 55.5 der NACE Rev. 1.1 aufgegliederten nationalen Ergebnisse.

    Abschnitt I Verkehr und Nachrichtenübermittlung

    Um die Erstellung von Statistiken auf Gemeinschaftsebene zu ermöglichen, übermitteln die Mitgliedstaaten die nach den Codes I, 60, 61, 62, 63, 64, 64.1 und 64.2 der NACE Rev. 1.1 aufgegliederten nationalen Ergebnisse.

    Abschnitt J Kreditinstitute und Versicherungen (ohne Sozialversicherung)

    Um die Erstellung von Statistiken auf Gemeinschaftsebene zu ermöglichen, übermitteln die Mitgliedstaaten die nach den Abteilungen der NACE Rev. 1.1 aufgegliederten nationalen Ergebnisse.

    Abschnitt K Grundstücks- und Wohnungswesen, Vermietung beweglicher Sachen, Erbringung von unternehmensbezogenen Dienstleistungen

    Dieser Anhang gilt nicht für die Klasse 74.15 der NACE Rev. 1.1. Um die Erstellung von Statistiken auf Gemeinschaftsebene zu ermöglichen, übermitteln die Mitgliedstaaten die nach den Klassen der NACE Rev. 1.1 aufgegliederten nationalen Ergebnisse.

  2. Den Daten für die Berichtsjahre ab dem Jahr 2008 liegt die nachstehende Aufgliederung entsprechend der Systematik der NACE Rev. 2 zugrunde:

    Abschnitt B Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden

    Um die Erstellung von Statistiken auf Gemeinschaftsebene zu ermöglichen, übermitteln die Mitgliedstaaten die nach den Abschnitten der NACE Rev. 2 aufgegliederten nationalen Ergebnisse.

    Abschnitt C Verarbeitendes Gewerbe/Herstellung von Waren

    Um die Erstellung von Statistiken auf Gemeinschaftsebene zu ermöglichen, übermitteln die Mitgliedstaaten die nach den Codes C, 10+11+12,13+14,15,16,17+18,19,20+21,22,23,24+25,26+27,28,29+30,31+32 und 33 der NACE Rev. 2 aufgegliederten nationalen Ergebnisse.

    Abschnitte D, E und F Energieversorgung; Wasserversorgung; Abwasser- und Abfallentsorgung und Beseitigung von Umweltverschmutzungen; Baugewerbe/Bau

    Um die Erstellung von Statistiken auf Gemeinschaftsebene zu ermöglichen, übermitteln die Mitgliedstaaten die nach den Abschnitten der NACE Rev. 2 aufgegliederten nationalen Ergebnisse.

    Abschnitt G Handel; Instandhaltung und Reparatur von Kraftfahrzeugen

    Um die Erstellung von Statistiken auf Gemeinschaftsebene zu ermöglichen, übermitteln die Mitgliedstaaten die nach den Codes G, 45, 46, 47, 47.1, 47.2, 47.3, 47.4 + 47.5 + 47.6 + 47.7 und 48.8 + 48.9 der NACE Rev. 2 aufgegliederten nationalen Ergebnisse.

    Abschnitte H und I Verkehr und Lagerei; Gastgewerbe/Beherbergung und Gastronomie

    Um die Erstellung von Statistiken auf Gemeinschaftsebene zu ermöglichen, übermitteln die Mitgliedstaaten die nach den Abteilungen der NACE Rev. 2 aufgegliederten nationalen Ergebnisse.

    Abschnitt J Information und Kommunikation

    Um die Erstellung von Statistiken auf Gemeinschaftsebene zu ermöglichen, übermitteln die Mitgliedstaaten die nach den Abteilungen der NACE Rev. 2 aufgegliederten nationalen Ergebnisse; für Abteilung 62 erfolgt eine weitere Aufgliederung nach Klassen der NACE Rev. 2.

    Abschnitt K Erbringung von Finanz- und Versicherungsdienstleistungen

    Dieser Anhang gilt nicht für die Gruppe 64.2 der NACE Rev. 2. Um die Erstellung von Statistiken auf Gemeinschaftsebene zu ermöglichen, übermitteln die Mitgliedstaaten die nach den Abteilungen der NACE Rev. 2 aufgegliederten nationalen Ergebnisse.

    Abschnitte L, M und N Grundstücks- und Wohnungswesen; Erbringung von freiberuflichen, wissenschaftlichen und technischen Dienstleistungen;

    Verwaltungs- und Unterstützungsdienstleistungen

    Um die Erstellung von Statistiken auf Gemeinschaftsebene zu ermöglichen, übermitteln die Mitgliedstaaten die nach den Klassen der NACE Rev. 2 aufgegliederten nationalen Ergebnisse.

    Besondere Aggregate

    Um die Erstellung von Statistiken über die Demografie der Unternehmen des Sektors der Informations- und Kommunikationstechnologie zu ermöglichen, sind mehrere besondere Aggregate der NACE Rev. 2 zu übermitteln. Diese Aggregate werden nach dem in Artikel 12 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle festgelegt.

  3. Daten zu Unternehmen, die in den Jahren 2004, 2005, 2006 und 2007 neu gegründet wurden, werden ebenfalls nach der Aufgliederung der NACE Rev. 2 gemäß den Festlegungen in Nummer 2 dieses Abschnitts übermittelt. Dies umfasst die Merkmale 11 92 0, 16 92 0 und 16 92 1 für die genannten Berichtsjahre. Diese Ergebnisse werden zusammen mit den Daten für das Berichtsjahr 2008 übermittelt.

Abschnitt 11
Leitfaden

Die Kommission veröffentlicht in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten einen Leitfaden, der zusätzliche Anleitungen für die Erstellung der Gemeinschaftsstatistiken gemäß diesem Anhang enthält. Der Leitfaden wird veröffentlicht, sobald diese Verordnung in Kraft tritt.

Abschnitt 12
Pilotuntersuchungen

Für die in diesem Anhang aufgeführten Tätigkeiten erlässt die Kommission ein Programm für folgende Pilotuntersuchungen, die von den Mitgliedstaaten durchzuführen sind:

Falls die Kommission es aufgrund der Auswertung von Pilotstudien über nichtmarktwirtschaftliche Tätigkeiten der Abschnitte M bis O der NACE Rev. 1.1 für erforderlich hält, die gegenwärtigen Bereiche dieser Verordnung auszuweiten, so legt sie einen Vorschlag gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags vor.

Abschnitt 13
Übergangszeitraum

Bei dem in diesem Anhang festgelegten Einzelmodul beträgt der Übergangszeitraum für die Erstellung der Statistiken gemäß Abschnitt 6 höchstens vier Jahre nach Ablauf der ersten Berichtsjahre.

.

Aufgehobene Verordnung mit späteren Änderungen Anhang X

Verordnung (EG, Euratom) Nr. 58/97 des Rates (ABl. L 14 vom 17.01.1997 S. 1).

Verordnung (EG, Euratom) Nr. 410/98 des Rates (ABl. L 52 vom 21.02.1998 S. 1).
Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1614/2002 der Kommission (ABl. L 244 vom 12.09.2002 S. 7).
Verordnung (EG) Nr. 2056/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 317 vom 21.11.2002 S. 1).
Anhang III Nummer 69 der Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 284 vom 31.10.2003 S. 1).
Artikel 11 und 20 und Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 393 vom 30.12.2006 S. 1).

.

Entsprechungstabelle Anhang XI


Verordnung (EG, Euratom) Nr. 58/97 Vorliegende Verordnung
Artikel 1 Artikel 1
Artikel 2 Artikel 1
Artikel 3 Artikel 2
Artikel 4 Absatz 1 Artikel 3 Absatz 1
Artikel 4 Absatz 2 Artikel 3 Absatz 3
Artikel 5 Artikel 3 Absatz 2
- Artikel 3 Absatz 4
- Artikel 4
Artikel 6 Artikel 5
Artikel 7 Artikel 6
Artikel 8 Artikel 7
Artikel 9 Artikel 8 Absätze 1 und 2
- Artikel 8 Absatz 3
Artikel 10 Artikel 9
Artikel 11 Artikel 10
Artikel 12 Ziffern i bis x Artikel 11 Absatz 1
- Artikel 11 Absatz 2
Artikel 13 Artikel 12
Artikel 14 Artikel 13
Artikel 15 -
- Artikel 14
Artikel 16 Artikel 15
Anhang 1 Abschnitte 1-9 Anhang I Abschnitte 1- 9
Anhang 1 Abschnitt 10 Nummern 1 und 2 Anhang I Abschnitt 10 Nummern 1 und 2, mit Streichungen
Anhang 1 Abschnitt 10 Nummern 3 und 4 -
Anhang 1 Abschnitt 11 Anhang I Abschnitt 11
Anhang 2 Anhang II
Anhang 3 Abschnitte 1 bis 8 Anhang III Abschnitte 1 bis 8
Anhang 3 Abschnitt 9 -
Anhang 3 Abschnitt 10 Anhang III Abschnitt 9
Anhang 4 Abschnitte 1 bis 8 Anhang IV Abschnitte 1 bis 8
Anhang 4 Abschnitt 9 -
Anhang 4 Abschnitt 10 Anhang IV Abschnitt 9
- Anhang V
- Anhang VI
- Anhang VII
- Anhang VIII
- Anhang IX
- Anhang X
- Anhang XI


ENDE

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