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Regelwerk, EU 2008

Entscheidung 2008/296/EG der Kommission vom 4. April 2008 über die Nichtaufnahme von Azocyclotin, Cyhexatin und Thidiazuron in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates und den Widerruf der Zulassungen für Pflanzenschutzmittel mit diesen Wirkstoffen

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 1187)
(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 101 vom 11.04.2008 S. 9)



Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln 1, insbesondere auf Artikel 8 Absatz 2 Unterabsatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG kann ein Mitgliedstaat während eines Zeitraums von zwölf Jahren ab der Bekanntgabe der genannten Richtlinie zulassen, dass Pflanzenschutzmittel in Verkehr gebracht werden, die nicht in Anhang I der genannten Richtlinie aufgeführte Wirkstoffe enthalten und zwei Jahre nach dem Zeitpunkt der Bekanntgabe der Richtlinie bereits im Handel sind, wobei diese Wirkstoffe nach und nach im Rahmen eines Arbeitsprogramms geprüft werden.

(2) Die Verordnungen (EG) Nr. 451/2000 2 und (EG) Nr. 1490/2002 3 der Kommission legen Durchführungsbestimmungen für die zweite und dritte Stufe des Arbeitsprogramms gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG fest.

(3) Azocyclotin, Cyhexatin und Thidiazuron sind in der dritten Stufe des Programms vorgesehene Stoffe.

(4) Die alleinigen Antragsteller für Azocyclotin, Cyhexatin und Thidiazuron haben der Kommission am 25. Januar 2007, 24. Januar 2007 bzw. 7. Februar 2007 mitgeteilt, dass sie künftig nicht mehr an dem Arbeitsprogramm für diese Wirkstoffe teilnehmen wollen. Somit werden keine weiteren Informationen übermittelt. Folglich sollten diese Wirkstoffe nicht in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommen werden.

(5) Es sollten Maßnahmen getroffen werden, um sicherzustellen, dass bestehende Zulassungen für Azocyclotin, Cyhexatin oder Thidiazuron enthaltende Pflanzenschutzmittel innerhalb eines vorgeschriebenen Zeitraums widerrufen und nicht verlängert werden und keine neuen Zulassungen für derartige Mittel erteilt werden.

(6) Werden Zulassungen für Pflanzenschutzmittel, die die betroffenen Wirkstoffe enthalten, ohne lange Vorankündigung widerrufen, so sollte eine Frist für Beseitigung, Lagerung, Absatz und Verwendung bestehender Lagervorräte eingeräumt werden, die nicht länger als zwölf Monate sein darf, damit die Verwendung der Lagervorräte auf nur eine weitere Vegetationsperiode begrenzt wird. Liegt eine längere Vorankündigung vor, so kann diese Frist gekürzt werden, sodass sie am Ende der laufenden Vegetationsperiode ausläuft.

(7) Diese Entscheidung steht der Einreichung eines Antrags für Azocyclotin, Cyhexatin oder Thidiazuron gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG im Hinblick auf eine mögliche Aufnahme in deren Anhang I nicht entgegen.

(8) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit

- hat folgende Entscheidung erlassen:

Artikel 1

Azocyclotin, Cyhexatin und Thidiazuron werden nicht in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommen.

Artikel 2

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass

  1. die Zulassungen von Pflanzenschutzmitteln, die Azocyclotin, Cyhexatin oder Thidiazuron enthalten, bis 4. Oktober 2008 widerrufen werden;
  2. ab 5. April 2008 Zulassungen im Rahmen der Ausnahmeregelung gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG für Azocyclotin, Cyhexatin oder Thidiazuron enthaltende Pflanzenschutzmittel weder erteilt noch erneuert werden.

Artikel 3

Jede von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 4 Absatz 6 der Richtlinie 91/414/EWG eingeräumte Frist muss so kurz wie möglich sein und spätestens am 4. Oktober 2009 ablaufen.

Artikel 4

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 4. April 2008


1) ABl. L 230 vom 19.08.1991 S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2008/40/EG der Kommission (ABl. L 87 vom 29.03.2008 S. 5).
2) ABl. L 55 vom 29.02.2000 S. 25. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1044/2003 (ABl. L 151 vom 19.06.2003 S. 32).
3) ABl. L 224 vom 21.08.2002 S. 23. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1095/2007 (ABl. L 246 vom 21.09.2007 S. 19).

ENDE

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