Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk

Verordnung (EG) Nr. 301/2008 des Rates vom 17. März 2008 zur Anpassung des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz

(ABl. Nr. L 97 vom 09.04.2008 S. 85)



Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Beitrittsakte von 2003, insbesondere auf Artikel 57 Absatz 2,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates 1 wird ein harmonisierter Rahmen allgemeiner Regeln für die Organisation amtlicher Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz festgelegt.

(2) Wegen des Beitritts neuer Mitgliedstaaten im Jahr 2004 ist es erforderlich, die Liste der Gebiete in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 zu ergänzen, um alle Mitgliedstaaten einzubeziehen.

(3) Die Verordnung (EG) Nr. 882/2004 sollte daher entsprechend geändert werden

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 wird durch den Text im Anhang der vorliegenden Verordnung ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Mai 2004 für die Gebiete der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Sloweniens und der Slowakei.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am 17. März 2008.


1) ABl. Nr. L 165 vom 30.04.2004 S. 1. Berichtigte Fassung im ABl. Nr. L 191 vom 28.05.2004 S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 180/2008 der Kommission (ABl. Nr. L 56 vom 29.02.2008 S. 4).

.

Anhang

"Anhang I
Gebiete im Sinne des Artikels 2 Nummer 15

  1. Das Gebiet des Königreichs Belgien
  2. Das Gebiet der Republik Bulgarien
  3. Das Gebiet der Tschechischen Republik
  4. Das Gebiet des Königreichs Dänemark, mit Ausnahme der Färöer und Grönlands
  5. Das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland
  6. Das Gebiet der Republik Estland
  7. Das Gebiet Irlands
  8. Das Gebiet der Hellenischen Republik
  9. Das Gebiet des Königreichs Spanien, mit Ausnahme von Ceuta und Melilla
  10. Das Gebiet der Französischen Republik
  11. Das Gebiet der Italienischen Republik
  12. Das Gebiet der Republik Zypern
  13. Das Gebiet der Republik Lettland
  14. Das Gebiet der Republik Litauen
  15. Das Gebiet des Großherzogtums Luxemburg
  16. Das Gebiet der Republik Ungarn
  17. Das Gebiet der Republik Malta
  18. Das Gebiet des Königreichs der Niederlande in Europa
  19. Das Gebiet der Republik Österreich
  20. Das Gebiet der Republik Polen
  21. Das Gebiet der Portugiesischen Republik
  22. Das Gebiet Rumäniens
  23. Das Gebiet der Republik Slowenien
  24. Das Gebiet der Slowakischen Republik
  25. Das Gebiet der Republik Finnland
  26. Das Gebiet des Königreichs Schweden
  27. Das Gebiet des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland"
ENDE

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 11.03.2019)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion