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Regelwerk, EU-chronologisch (2008)

Entscheidung 2008/317/EG der Kommission vom 10. April 2008 über die Nichtaufnahme von Rotenon, Extrakt aus Equisetum und Chininhydrochlorid in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates und den Widerruf der Zulassungen für Pflanzenschutzmittel mit diesen Wirkstoffen

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 1293)
(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 108 vom 18.04.2008 S. 30)



Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln 1, insbesondere auf Artikel 8 Absatz 2 Unterabsatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG kann ein Mitgliedstaat während eines Zeitraums von zwölf Jahren ab der Bekanntgabe der genannten Richtlinie zulassen, dass Pflanzenschutzmittel in Verkehr gebracht werden, die nicht in Anhang I der genannten Richtlinie aufgeführte Wirkstoffe enthalten und zwei Jahre nach dem Zeitpunkt der Bekanntgabe der Richtlinie bereits im Handel sind und die nach und nach im Rahmen eines Arbeitsprogramms geprüft werden.

(2) Die Verordnungen (EG) Nr. 1112/2002 2 und (EG) Nr. 2229/2004 3 der Kommission legen Durchführungsbestimmungen für die vierte Stufe des Arbeitsprogramms gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG fest.

(3) Rotenon, Extrakt aus Equisetum und Chininhydrochlorid sind in der vierten Stufe des Programms vorgesehene Stoffe.

(4) Die alleinigen Antragsteller für Rotenon, Extrakt aus Equisetum und Chininhydrochlorid haben der Kommission am 5. Januar 2007 bzw. 15. Februar 2007 und 20. Juni 2007 mitgeteilt, dass sie künftig nicht mehr an dem Arbeitsprogramm für diese Wirkstoffe teilnehmen wollen. Somit werden keine weiteren Informationen übermittelt. Folglich sollten diese Wirkstoffe nicht in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommen werden.

(5) Für Rotenon haben Informationen vorgelegen, welche die Kommission zusammen mit Sachverständigen der Mitgliedstaaten bewertet hat, aus denen hervorgeht, dass der betroffene Wirkstoff weiter verwendet werden muss. Daher ist es unter den derzeitigen Umständen gerechtfertigt, für bestimmte unverzichtbare Anwendungen, für die es keine wirksamen Alternativen gibt, die Frist für die Widerrufung der Zulassungen zu verlängern und dabei strenge Bedingungen zur Minimierung möglicher Risiken zu stellen.

(6) Werden Zulassungen für Pflanzenschutzmittel ohne lange Vorankündigung widerrufen, so sollte für die betroffenen Wirkstoffe eine Frist für Beseitigung, Lagerung, Inverkehrbringen und Verwendung bestehender Lagervorräte eingeräumt werden, die nicht länger als zwölf Monate sein darf, damit die Verwendung der Lagervorräte auf nur eine weitere Vegetationsperiode begrenzt wird. Liegt eine längere Vorankündigung vor, so kann diese Frist gekürzt werden, so dass sie am Ende der laufenden Vegetationsperiode ausläuft.

(7) Diese Entscheidung steht der Einreichung eines Antrags für diese Wirkstoffe gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG in Hinblick auf eine Aufnahme in deren Anhang I nicht entgegen.

(8) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit

- hat folgende Entscheidung erlassen:

Artikel 1

Die in Anhang I dieser Entscheidung aufgeführten Wirkstoffe werden nicht in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommen.

Artikel 2

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass

  1. Zulassungen für Pflanzenschutzmittel, die die in Anhang I genannten Wirkstoffe enthalten, bis 10. Oktober 2008 widerrufen werden;
  2. ab dem Tag der Veröffentlichung der vorliegenden Entscheidung keine Zulassungen von Pflanzenschutzmitteln, die diese Wirkstoffe enthalten, erteilt oder erneuert werden.

Artikel 3

(1) Abweichend von Artikel 2 kann ein in Spalte B des Anhangs II aufgeführter Mitgliedstaat Zulassungen von Pflanzenschutzmitteln, die in Spalte a aufgeführte Wirkstoffe enthalten, für die in Spalte C aufgeführten Anwendungen bis 30. April 2011 aufrechterhalten, sofern er

  1. sicherstellt, dass keine schädlichen Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch oder Tier oder unvertretbaren Beeinträchtigungen für die Umwelt entstehen;
  2. sicherstellt, dass diejenigen Pflanzenschutzmittel, die auf dem Markt bleiben, entsprechend den eingeschränkten Anwendungsbedingungen neu gekennzeichnet werden;
  3. alle geeigneten Maßnahmen zur Risikominderung trifft;
  4. sicherstellt, dass für diese Anwendungen ernsthaft Alternativen gesucht werden.

(2) Die Mitgliedstaaten, die von der Ausnahmeregelung gemäß Absatz 1 Gebrauch machen, informieren die Kommission bis spätestens 31. Dezember jedes Jahres über die gemäß Absatz 1 und insbesondere Buchstaben a bis d getroffenen Maßnahmen.

Artikel 4

Fristen, die die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 4 Absatz 6 der Richtlinie 91/414/EWG gewähren, sind so kurz wie möglich zu halten.

Für Zulassungen, die gemäß Artikel 2 widerrufen werden, endet diese Frist spätestens am 10. Oktober 2009.

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