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Regelwerk, EU-chronologisch (2008)

Entscheidung 2008/322/EG der Kommission vom 18. April 2008 zur Verlängerung der Geltungsdauer der Entscheidung 2006/502/EG zur Verpflichtung der Mitgliedstaaten, Maßnahmen zu treffen, damit nur kindergesicherte Feuerzeuge in Verkehr gebracht werden und das Inverkehrbringen von Feuerzeugen mit Unterhaltungseffekten untersagt wird

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 1442)
(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 109 vom 19.04.2008 S. 40)



Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Dezember 2001 über die allgemeine Produktsicherheit 1, insbesondere auf Artikel 13,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Entscheidung 2006/502/EG der Kommission 2 verpflichtet die Mitgliedstaaten, Maßnahmen zu treffen, damit nur kindergesicherte Feuerzeuge in Verkehr gebracht werden und das Inverkehrbringen von Feuerzeugen mit Unterhaltungseffekten untersagt wird.

(2) Die Entscheidung 2006/502/EG wurde gemäß den Bestimmungen von Artikel 13 der Richtlinie 2001/95/EG erlassen, wonach die Geltungsdauer der Entscheidung auf höchstens ein Jahr begrenzt wird, jedoch um weitere Zeiträume von höchstens jeweils einem Jahr verlängert werden kann.

(3) Die Entscheidung 2006/502/EG wurde durch die Entscheidung 2007/231/EG geändert, durch die die Geltungsdauer der Entscheidung zum ersten Mal um ein weiteres Jahr bis zum 11. Mai 2008 verlängert wurde.

(4) Angesichts der bisherigen Erfahrungen und der Fortschritte im Hinblick auf eine Alternativlösung für die Kindersicherheit von Feuerzeugen erweist es sich als erforderlich, die Geltungsdauer der Entscheidung um weitere 12 Monate zu verlängern.

(5) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des mit der Richtlinie 2001/95/EG eingesetzten Ausschusses

- hat folgende Entscheidung erlassen:

Artikel 1

Artikel 6 Absatz 2 der Entscheidung 2006/502/EG erhält folgende Fassung:

"Diese Entscheidung gilt bis zum 11. Mai 2009."

Artikel 2

Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um dieser Entscheidung spätestens am 11. Mai 2008 nachzukommen, veröffentlichen sie und unterrichten die Kommission unverzüglich davon.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 18. April 2008


1) ABl. Nr. L 11 vom 15.01.2002 S. 4.
2) ABl. Nr. L 198 vom 20.07.2006 S. 41. Entscheidung geändert durch die Entscheidung 2007/231/EG (ABl. Nr. L 99 vom 14.04.2007 S. 16).

ENDE

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