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Regelwerk

Beschluss 2008/357/EG der Kommission vom 23. April 2008 über spezifische Kindersicherheitsanforderungen, denen Europäische Normen für Feuerzeuge gemäß der Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates genügen müssen

(ABl. Nr. L 120 vom 07.05.2008 S. 11)



Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Dezember 2001 über die allgemeine Produktsicherheit 1, insbesondere auf Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Nach der Richtlinie 2001/95/EG dürfen Hersteller nur sichere Produkte in Verkehr bringen.

(2) Gemäß dieser Richtlinie ist davon auszugehen, dass ein Produkt sicher ist - soweit es um Risiken und Risikokategorien geht, die durch einschlägige nationale Normen geregelt werden -, wenn es den nicht bindenden nationalen Normen entspricht, die eine Europäische Norm umsetzen.

(3) Ferner sollen gemäß dieser Richtlinie europäische Normungsgremien Europäische Normen festlegen, die gewährleisten, dass die darunter fallenden Produkte der allgemeinen Sicherheitsanforderung gemäß der Richtlinie genügen.

Feuerzeuge sind als solche gefährlich, da sie eine Flamme oder Hitze erzeugen und eine entzündliche Flüssigkeit oder ein zündfähiges Gas enthalten, die/das oftmals unter Druck steht. Naheliegendste potenzielle Risiken bei unsachgemäßer Verwendung von Feuerzeugen sind Brände, Verbrennungen und Explosionen, wenn sie in der Nähe einer Wärmequelle bersten.

(4) Feuerzeuge sind nicht für Kinder bestimmt. Allerdings werden sie nicht selten vor allem von Kleinkindern unsachgemäß verwendet; dies ist bei der Bewertung der Sicherheit dieser Erzeugnisse zu berücksichtigten. Letzteres gilt insbesondere für Wegwerf-Feuerzeuge, die als Massenartikel, vielfach im Mehrerpack, verkauft und vom Verbraucher als billige Einwegprodukte betrachtet werden, und für Feuerzeuge, die aufgrund ihrer äußeren Beschaffenheit oder ihres Unterhaltungseffekts vor allem auf Kinder ansprechend wirken.

(5) Die unsachgemäße Verwendung von Feuerzeugen durch Kleinkinder kann Brände verursachen, die beträchtliche Personenschäden, bis hin zu tödlichen Unfällen, und erhebliche wirtschaftliche Kosten zur Folge haben können. Deshalb stellen Feuerzeuge, unter dem Aspekt der Fehlverwendung durch Kinder betrachtet, eine ernste Gefahr dar.

(6) Im Jahr 1998 hatte die Kommission der Europäischen Normenorganisation CEN den Normungsauftrag Nr. M/266 betreffend die Sicherheit von Feuerzeugen für Verbraucher und Kinder erteilt; aus diesem Mandat ging die Europäische Norm EN 13869, Ausgabe 2002: Feuerzeuge - Kindergesicherte Feuerzeuge - Sicherheitsanforderungen und Prüfverfahren hervor.

(8) Angesichts der Gefährdung der Gesundheit und der Sicherheit der Verbraucher, insbesondere da Kleinkinder in der Lage sind, Feurzeuge zu betätigen und unsachgemäß zu verwenden, und in Anbetracht der Tatsache, dass dieses Risiko nur durch angemessene Maßnahmen, die auf Gemeinschaftsebene zur Anwendung gelangen, vermieden werden kann, hat die Kommission, gestützt auf Artikel 13 der Richtlinie 2001/95/EG, am 11. Mai 2006 die Entscheidung 2006/502/EG 2 erlassen; diese verpflichtet die Mitgliedstaaten, Maßnahmen zu treffen, damit keine anderen als kindergesicherte Feuerzeuge in Verkehr gebracht werden und das Inverkehrbringen von Feuerzeugen mit Unterhaltungseffekten untersagt wird.

(9) Da Entscheidungen, die gemäß Artikel 13 der Richtlinie 2001/95/EG erlassen werden, befristete Maßnahmen mit einer Geltungsdauer von höchstens einem Jahr zum Gegenstand haben, die jeweils um höchstens ein Jahr verlängert werden kann, hat die Kommission am 12. April 2007 die Entscheidung 2007/231/EG 3 angenommen, mit der die Geltungsdauer der Entscheidung 2006/502/EG um ein Jahr verlängert wurde.

(10) Auch wenn im Amtsblatt der Europäischen Union keine Verweisung auf die Europäische Norm EN 13869 veröffentlicht worden ist, wie es die Richtlinie 2001/95/EG vorsieht, begründet die Entscheidung 2006/502/EG der Kommission dennoch die Vermutung, dass Feuerzeuge, die den Anforderungen nationaler Normen zur Umsetzung der Europäsichen EN 13869 entsprechen, die in dieser Entscheidung festgelegten Sicherheitsanforderungen erfüllen.

(11) Da die Bewertung der Kindersicherheitsanforderungen an Feuerzeuge angemessene technische Lösungen erfordert, haben die Mitgliedstaaten und die Kommission in Zusammenarbeit mit den europäischen Normungsgremien und nach Konsultation der betroffenen Interessenvertreter erkannt, dass die Europäische Norm EN 13869 überarbeitungsbedürftig ist.

(12) Als Hauptproblem im Zusammenhang mit der geltenden Norm gilt, dass nach dieser Norm die Prüfung, ob ein Feuerzeug wirklich kindergesichert ist, mittels Kinderprüfgruppen erfolgt. Obgleich dieses Verfahren erwiesenermaßen verlässlich ist, wäre es angezeigt, alternative Verfahren zur Prüfung der Kindersicherheit bei Feuerzeugen festzulegen, vorausgesetzt, diese Alternativen sind mindestens genau so wirksam und verlässlich. Außerdem bietet die bisherige Definition von Feuerzeugen, die besonders verlockend auf Kinder wirken (die sog. Feuerzeuge mit Unterhaltungseffekten) einen breiten Interpretationsspielraum, so dass das Verbot des Inverkehrbringens solcher Feurzeuge unter Umständen uneinheitlich angewandt wird. Darüber hinaus erweist es sich als geboten, verschiedene sonstige Aspekte aufzugreifen, damit die genannte Norm insoweit ihrer Zweckbestimmung vollauf gerecht werden kann, als sie geeignete technische Lösungen bietet.

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