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Regelwerk

Empfehlung 2008/362/EG der Kommission vom 6. Mai 2008 zur externen Qualitätssicherung bei Abschlussprüfern und Prüfungsgesellschaften, die Unternehmen von öffentlichem Interesse prüfen

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 1721)

(ABl. Nr. L 120 vom 07.05.2008 S. 20)



Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 211,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Eine externe Qualitätssicherung bei der Abschlussprüfung ist Grundvoraussetzung für eine hohe Prüfungsqualität. Durch sie wird die Glaubwürdigkeit von Finanzinformationen erhöht und ein besserer Schutz von Aktionären, Anlegern, Gläubigern und anderen interessierten Parteien gewährleistet. Ein externes Qualitätssicherungssystem sollte daher objektiv und vom Berufsstand des Abschlussprüfers unabhängig sein.

(2) In den Artikeln 29 und 43 der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Abschlussprüfungen von Jahresabschlüssen und konsolidierten Abschlüssen, zur Änderung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 84/253/EWG des Rates 1 werden Qualitätssicherungssysteme für alle Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften vorgeschrieben und für diese strenge Kriterien festgelegt. Einige Punkte der Empfehlung der Kommission 2001/256/EG vom 15. November 2000 "Mindestanforderungen an Qualitätssicherungssysteme für die Abschlussprüfung in der EU" 2 werden in die Richtlinie übernommen.

Die Teile dieser Empfehlung, die sich auf die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse beziehen, wurden jedoch von den jüngsten internationalen Entwicklungen und Tendenzen überholt, wonach für diese Abschlussprüfungen externe Qualitätssicherungssysteme eingeführt werden sollten, die unabhängig vom Berufsstand der Abschlussprüfer verwaltet und bei denen die Qualitätssicherungsprüfungen von Personen durchgeführt werden, die nicht als Abschlussprüfer tätig sind.

(3) Die in der Richtlinie 2006/43/EG festgelegten Kriterien lassen nach wie vor erhebliche Unterschiede bei der Organisation der externen Qualitätssicherungssysteme für Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften in den einzelnen Mitgliedstaaten zu. Insbesondere mit Blick auf Artikel 34 der Richtlinie 2006/43/EG sollte vermieden werden, dass die Prüfungsqualität der Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften in den einzelnen Mitgliedstaaten unterschiedlich wahrgenommen wird. Die öffentlichen Aufsichtsinstanzen der Mitgliedstaaten wurden in der Richtlinie 2006/43/EG ferner ermutigt, sich auf einen koordinierten Ansatz für die Durchführung von Qualitätssicherungsprüfungen zu verständigen.

(4) Die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten hat bei der Prüfung von Unternehmen von öffentlichem Interesse Vorrang. Für Qualitätssicherungssysteme für Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften, die Prüfungen in solchen Unternehmen durchführen, sollten weitere Leitlinien bereitgestellt werden. Daher ist eine neue Empfehlung angebracht, die dem derzeitigen Stand der Dinge in stärkerem Maße Rechnung trägt als die Empfehlung 2001/256/EG und in der die neuen internationalen Entwicklungen sowie die speziellen Bedürfnisse der Mitgliedstaaten Berücksichtigung finden. Für die Qualitätssicherungssysteme für Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften, die andere Unternehmen prüfen, sind jedoch keine detaillierte Anleitungen erforderlich.

(6) Die Inspektionen sollten zur Steigerung der Prüfungsqualität bei einem kontrollierten Abschlussprüfer oder einer Prüfungsgesellschaft beitragen sowie regelmäßig und präventiv stattfinden. Sie sollten dazu dienen, Vertrauen in die Abschlussprüfung und damit letztlich in die Finanzmärkte aufzubauen und zu erhalten. Daher sollte diese Empfehlung nicht für Adhoc-Untersuchungen gelten, die sich aus möglichen Verstößen gegen Rechts- und Verwaltungsvorschriften ergeben.

(7) Damit sich die Qualität von Abschlussprüfungen in der Gemeinschaft verbessert, sollten unabhängige Aufsichtsstellen bei Inspektionen von Prüfungsgesellschaften eine aktivere Rolle übernehmen. Es sollten Leitlinien für die Unabhängigkeit des Inspektionssystems bereitgestellt werden. Auch sollte präzisiert werden, welche Rolle öffentliche Aufsichtsstellen, Berufsverbände und andere geeignete Stellen sowie Sachverständige bei Durchführung der Inspektionen spielen könnten. Auch hinsichtlich der Finanzierung des Qualitätssicherungssystems sind Klarstellungen erforderlich.

(8) Gemäß Artikel 43 der Richtlinie 2006/43/EG haben Qualitätssicherungsprüfungen bei Abschlussprüfern und Prüfungsgesellschaften, die Abschlussprüfungen bei Unternehmen von öffentlichem Interesse durchführen, mindestens alle drei Jahre zu erfolgen. Da es für ein öffentliches Aufsichtssystem schwierig sein könnte, eine ausreichende Zahl von Inspektoren einzustellen, die bei jeder Inspektion eine Prüfung vor Ort durchführen, müsste es möglich sein, dass unter bestimmten Bedingungen auch Sachverständige, die keine Inspektoren sind, an den Prüfungen vor Ort teilnehmen.

(9) Um sicherzustellen, dass der betreffende Abschlussprüfer oder die Prüfungsgesellschaft den Schlussbericht der Inspektoren beachten und dass dieser ausreichende Leitlinien enthält, damit die festgestellten Probleme künftig vermieden werden, ist eine effektive Kommunikation zwischen den Inspektoren und dem Abschlussprüfer oder der Prüfungsgesellschaft sowohl vor Annahme des Schlussberichts als auch in der Umsetzungsphase erforderlich.

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