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Regelwerk, EU-chronologisch (2008), Lebensmittel Futtermittel

Verordnung (EG) Nr. 393/2008 der Kommission vom 30. April 2008 zur Zulassung von Astaxanthin-Dimethyldisuccinat als Futtermittelzusatzstoff

(ABl. Nr. L 117 vom 01.05.2008 S. 20;
VO (EU) 2020/998 - ABl. L 221 vom 10.07.2020 S. 96aufgehoben)



aufgehoben gemäß Art. 2 der VO (EU) 2020/998

Anm.: s. Liste der VO'en - Zulasssung von Futtermittelzusatzstoffen

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung 1, insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 regelt die Zulassung von Zusatzstoffen zur Verwendung in der Tierernährung sowie die Grundlagen und Verfahren für die Erteilung einer solchen Zulassung.

(2) Es wurde ein Antrag auf Zulassung der im Anhang zur vorliegenden Verordnung beschriebenen Zubereitung gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 vorgelegt. Dem Antrag waren die gemäß Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 vorgeschriebenen Angaben und Unterlagen beigefügt.

(3) Der Antrag bezieht sich auf die Zulassung der zur Zusatzstoffkategorie "sensorische Zusatzstoffe" zählenden Zubereitung Astaxanthin-Dimethyldisuccinat als Futtermittelzusatzstoff für Lachse und Forellen.

(4) Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit ("die Behörde") kam in ihrem Gutachten vom 17. Oktober 2007 2 zu dem Schluss, dass sich Astaxanthin-Dimethyldisuccinat nicht schädlich auf die Gesundheit von Tier und Mensch oder auf die Umwelt auswirkt. Ferner schloss sie, dass Astaxanthin-Dimethyldisuccinat keine anderweitigen Risiken aufweist, welche gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 eine Zulassung ausschließen würden. Besondere Vorgaben für die Überwachung nach dem Inverkehrbringen hält die Behörde nicht für notwendig. Für das Gutachten wurde auch der Bericht über die Methode der Analyse des Futtermittelzusatzstoffs in Futtermitteln geprüft, den das mit der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 eingerichtete gemeinschaftliche Referenzlabor vorgelegt hat.

(5) Die Bewertung der Zubereitung hat ergeben, dass die Bedingungen für die Zulassung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 erfüllt sind. Daher sollte die Verwendung dieser Zubereitung gemäß den Angaben im Anhang der vorliegenden Verordnung zugelassen werden.

(6) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Die im Anhang genannte Zubereitung, die in die Zusatzstoffkategorie "sensorische Zusatzstoffe" und die Funktionsgruppe "a) ii) Farbstoffe: Stoffe, die bei Verfütterung an Tiere Lebensmitteln tierischen Ursprungs Farbe geben" fällt, wird als Zusatzstoff in der Tierernährung unter den im Anhang aufgeführten Bedingungen zugelassen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 30. April 2008


1) ABl. L 268 vom 18.10.2003 S. 29. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 378/2005 der Kommission (ABl. L 59 vom 05.03.2005 S. 8).
2) Gutachten des Wissenschaftlichen Gremiums für Zusatzstoffe, Erzeugnisse und Stoffe in der Tierernährung über die Sicherheit und Wirksamkeit von CAROPHYLL® Stay-Pink (Astaxanthin-Dimethyldisuccinat) als Futterzusatzstoff für Lachse und Forellen. Angenommen am 17. Oktober 2007. The EFSa Journal (2007) 574, S. 1-25.

.

  Anhang
Kenn-
nummer
des Zu-
satzstoffs
Name
des Zulassungs-
inhabers
Zusatz-
stoff
Zusammensetzung,
chemische Bezeichnung,
Beschreibung, Analysemethode
Tierart
oder
Tier-
kategorie
Höchst-
alter
Mindest-
gehalt
Höchst-
gehalt
Sonstige
Bestimmungen
Geltungs-
dauer der
Zulassung
mg/kg Alleinfutter-
mittel mit einem
Feuchtigkeitsgehalt
von 12 %
Kategorie: sensorische Zusatzstoffe. Funktionsgruppe: a) ii) Farbstoffe: Stoffe, die bei Verfütterung an Tiere Lebensmitteln tierischen Ursprungs Farbe geben
2a(ii) 165 - Astaxanthin-Dimethyldisuccinat Wirkstoff:
Astaxanthin-Dimethyldisuccinat
(C50H64O10, CAS Nr. 5 78006-46-9)

Astaxanthin-Dimethyldisuccinat
> 96 %

Sonstige Carotinoide < 4 %

Zusammensetzung des Zusatzstoffs:
Formuliert in organischer Matrix

Reinheitsanforderungen:
Triphenylphosphinoxid (TPPO)
<100 mg/kg des Zusatzstoffs

Dichlormethan:<600 mg/kg des Zusatzstoffs

Analysemethode:
Hochleistungsflüssigchromatographie
(HPLC) mit UV-Detektion1

Lachse und Forellen - - 138 1. Verabreichung ab dem Alter von sechs Monaten oder einem Gewicht von 50 g zulässig.
2. Zur Verwendung in Fischfutter ist der Zusatzstoff in einer Formulierung zu verwenden, die mit zugelassenen Antioxidationsmitteln angemessen stabilisiert ist. Wird Ethoxyquin in der Formulierung verwendet, ist der Ethoxyquingehalt auf dem Etikett anzugeben.
3. Wird Astaxanthin-Dimethyldisuc cinat mit Canthaxanthin oder anderen Astaxanthin-Quellen gemischt, darf die Konzentration insgesamt nicht 100 mg Astaxanthin-Äquivalente2/kg im Alleinfuttermittel für Fische überschreiten.
21. Mai 2018
1) Nähere Informationen zu den Analysemethoden siehe Website des gemeinschaftlichen Referenzlabors unter folgender Adresse: www.irmm jrc.be/crlfeedadditives
2) 1,38 mg Astaxanthin-Dimethyldisuccinat entspricht 1 mg Astaxanthin.


ENDE

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