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Regelwerk

Beschluss 2008/401/EG, Euratom der Kommission vom 30. April 2008 zur Änderung ihrer Geschäftsordnung in Bezug auf Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1367/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Anwendung der Bestimmungen des Übereinkommens von Århus über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten auf Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft

(ABl. Nr. L 140 vom 30.05.2008 S. 22)



Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 218 Absatz 2,

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 131,

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 28 Absatz 1 und Artikel 41 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EG) Nr. 1367/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates 1 sieht die Anwendung des Übereinkommens von Århus auf Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft in Bezug auf den Zugang zu Umweltinformationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung bei umweltbezogenen Plänen und Programmen, die interne Überprüfung und den Zugang zu Gerichten vor.

(2) Gemäß Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1367/2006 passen die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft ihre Geschäftsordnung, soweit erforderlich, an die Bestimmungen dieser Verordnung an.

(3) Laut Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1367/2006 unterrichten Organe oder Einrichtungen der Gemeinschaft, die einen Antrag auf Zugang zu Umweltinformationen erhalten, die sich nicht in ihrem Besitz befinden, den Antragsteller spätestens innerhalb von 15 Werktagen über das Organ, die Einrichtung oder die Behörde, an die ihres Erachtens der Antrag zu richten ist oder leiten den Antrag an das Organ, die Einrichtung oder die Behörde weiter, die im Besitz der gewünschten Informationen sind. Die Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission 2 und die Durchführungsbestimmungen zur Anwendung dieser Verordnung auf die Kommission, die in deren Geschäftsordnung 3 in der durch den Beschluss 2001/937/EG, EGKS, Euratom der Kommission geänderten Fassung 4 festgelegt sind, enthalten keine entsprechende Bestimmung. Daher sollte in Bezug auf Anträge auf den Zugang zu Umweltinformationen, die sich nicht im Besitz der Kommission befinden, eine besondere Bestimmung in die Geschäftsordnung aufgenommen werden.

(4) Bezüglich der Öffentlichkeitsbeteiligung müssen die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft nach Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1367/2006 durch geeignete Vorkehrungen für frühzeitige und tatsächliche Möglichkeiten zur Einbeziehung der Öffentlichkeit bei der Vorbereitung, Änderung und Überprüfung umweltbezogener Pläne und Programme sorgen, wenn alle Optionen noch offen sind. Einzelheiten dieser Beteiligung sind in den Absätzen 3, 4 und 5 des Artikels geregelt. Für die Kommission enthält deren Mitteilung "Allgemeine Grundsätze und Mindeststandards für die Konsultation betroffener Parteien" 5 allgemeine Bestimmungen, die von allen Kommissionsdienststellen bei der Vorbereitung, Änderung oder Überprüfung umweltbezogener Pläne und Programme angewandt werden sollten.

(5) Für die Umsetzung der Bestimmungen des Titels IV der Verordnung (EG) Nr. 1367/2006 zur internen Überprüfung von Verwaltungsakten und Unterlassungen muss die Kommission Durchführungsbestimmungen erlassen.

(6) Zur Anwendung des Artikels 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1367/2006 sollte die Öffentlichkeit in einem Leitfaden über ihre Rechte aus der Verordnung informiert werden.

(7) Die Geschäftsordnung ist entsprechend zu ändern.

(8) Dieser Beschluss ist nach Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1367/2006 ab dem 28. Juni 2007 anzuwenden

- beschliesst:

Artikel 1

Der Text im Anhang dieses Beschlusses wird in die Geschäftsordnung aufgenommen.

Artikel 2 Beginn der Anwendung

Der Beschluss gilt ab dem 28. Juni 2007.

Brüssel, den 30. April 2008


1) ABl. Nr. L 264 vom 25.09.2006 S. 13.
2) ABl. Nr. L 145 vom 31.05.2001 S. 43.
3) ABl. Nr. L 308 vom 08.12.2000 S. 26.
4) ABl. Nr. L 345 vom 29.12.2001 S. 94.
5) KOM(2002) 704 endg. vom 11.12.2002.

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  Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1367/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Anwendung der Bestimmungen des Übereinkommens von Århus über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten auf Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft Anhang

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