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Regelwerk

Entscheidung 2008/478/EG der Kommission vom 17. Juni 2008 zur Änderung der Entscheidung 1999/217/EG in Bezug auf das Verzeichnis der in oder auf Lebensmitteln verwendeten Aromastoffe

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 2336)
(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 163 vom 24.06.2008 S. 42)



Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2232/96 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Oktober 1996 zur Festlegung eines Gemeinschaftsverfahrens für Aromastoffe, die in oder auf Lebensmitteln verwendet werden oder verwendet werden sollen 1, insbesondere auf Artikel 4 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EG) Nr. 2232/96 legt das Verfahren für die Aufstellung von Regeln für Aromastoffe fest, die in oder auf Lebensmitteln verwendet werden oder verwendet werden sollen. In dieser Verordnung ist geregelt, dass die Mitgliedstaaten zunächst mitteilen, welche Aromastoffe in oder auf Lebensmitteln, die in ihrem Hoheitsgebiet vermarktet werden, verwendet werden dürfen, und dass dann nach Prüfung dieser Mitteilung durch die Kommission ein Verzeichnis von Aromastoffen ("das Verzeichnis") erstellt wird. Dieses Verzeichnis ist mit der Entscheidung 1999/217/EG der Kommission 2 angenommen worden.

(2) Darüber hinaus sieht die Verordnung (EG) Nr. 2232/96 ein Programm vor, mit dem bewertet werden soll, ob die Aromastoffe den im Anhang der Verordnung dargelegten allgemeinen Kriterien für die Verwendung von Aromastoffen entsprechen.

(3) Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit kam in ihrer Stellungnahme vom 29. November 2007 über aliphatische und aromatische Kohlenwasserstoffe zu dem Schluss, dass 2-Methylbuta-1,3-dien (eingetragen unter FL-Nr. 01 049) genotoxisches Potenzial in vivo und karzinogene Wirkung bei Versuchstieren aufweist. Daher ist dessen Verwendung als Aromastoff nicht annehmbar, weil es nicht den allgemeinen Kriterien für die Verwendung von Aromastoffen gemäß dem Anhang der Verordnung (EG) Nr. 2232/96 entspricht. Daher sollte dieser Stoff aus dem Verzeichnis gestrichen werden.

(4) Die Entscheidung 1999/217/EG ist entsprechend zu ändern.

(5) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit

- hat folgende Entscheidung erlassen:

Artikel 1

In Teil a des Anhangs der Entscheidung 1999/217/EG wird die Zeile in der Tabelle für den Wirkstoff mit der FL-Nummer 01 049 (2-Methylbuta-1,3-dien) gestrichen.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 17. Juni 2008


1) ABl. Nr. L 299 vom 23.11.1996 S. 1. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 (ABl. Nr. L 284 vom 31.10.2003 S. 1).
2) ABl. Nr. L 84 vom 27.03.1999 S. 1. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 2006/252/EG (ABl. Nr. L 91 vom 29.03.2006 S. 48).

ENDE

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