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Regelwerk, EU-chronologisch (2008), Lebensmittel - EU- Bund

Entscheidung 2008/575/EG der Kommission vom 27. Juni 2008 zur Genehmigung des Inverkehrbringens von getrocknetem Baobab-Fruchtfleisch als neuartige Lebensmittelzutat im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 3046)
(Nur der englische Text ist verbindlich)

(ABl. Nr. L 183 vom 11.07.2008 S. 38)



 Hinweis: Liste neuartige Lebensmittel /neuartige Lebensmittelzutaten

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 1997 über neuartige Lebensmittel und neuartige Lebensmittelzutaten 1, insbesondere auf Artikel 7,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Am 9. August 2006 stellte das Unternehmen PhytoTrade Africa bei den zuständigen Behörden des Vereinigten Königreichs einen Antrag auf Inverkehrbringen von getrocknetem Baobab-Fruchtfleisch als neuartige Lebensmittelzutat.

(2) Am 12. Juli 2007 legte die zuständige Lebensmittelprüfstelle des Vereinigten Königreichs ihren Bericht über die Erstprüfung vor. Darin kam sie zu dem Schluss, dass getrocknetes Baobab-Fruchtfleisch in den vorgeschlagenen Verwendungsmengen für den menschlichen Verzehr unbedenklich ist.

(3) Die Kommission leitete den Bericht über die Erstprüfung am 1. August 2007 an alle Mitgliedstaaten weiter.

(4) Innerhalb der in Artikel 6 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 258/97 festgelegten Frist von 60 Tagen wurden gemäß dieser Bestimmung begründete Einwände gegen das Inverkehrbringen des Erzeugnisses erhoben. Diese Einwände umfassten keine Bedenken hinsichtlich der Sicherheit. Gemäß den Bestimmungen in Artikel 6 Absatz 4 bedarf es jedoch einer Entscheidung der Kommission.

(5) Getrocknetes Baobab-Fruchtfleisch entspricht den Kriterien gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 258/97.

(6) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit

- hat folgende Entscheidung erlassen:

Artikel 1

Getrocknetes Baobab-Fruchtfleisch darf gemäß der Spezifikation im Anhang als neuartige Lebensmittelzutat in der Gemeinschaft in Verkehr gebracht werden.

Artikel 2

Die Bezeichnung der mit dieser Entscheidung zugelassenen neuartigen Lebensmittelzutat, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels, das diese Zutat enthält, anzugeben ist, lautet "Baobab-Fruchtfleisch".

Artikel 3

Diese Entscheidung ist an die Firma PhytoTrade Africa - London Office, Unit W215, Holywell Centre, 1 Phipp Street, London EC2a 4PS, Vereinigtes Königreich, gerichtet.


1) ABl. Nr. L 43 vom 14.02.1997 S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 (ABl. Nr. L 284 vom 31.10.2003 S. 1).

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  Spezifikation von getrocknetem Baobab-Fruchtfleisch Anhang

Beschreibung

Die Früchte werden von Baobab-Bäumen (Adansonia digitata) geerntet. Die harten Schalen werden aufgebrochen und das Fruchtfleisch wird von den Samen und der Schale getrennt. Anschließend wird das Fruchtfleisch gemahlen, in grobe und feine Partikel getrennt (3 bis 600 μ groß) und verpackt.

Typische Nahrungsbestandteile von getrocknetem Baobab-Fruchtfleisch

Feuchtigkeitsgehalt (Verlust bei Trocknung) (g/100 g) 11,1-12,0
Protein (g/100 g) 2,03-3,24
Fett (g/100 g) 0,4-0,7
Asche (g/100 g) 5,5-6,6
Total carbohydrate (g/100 g) 78,3-78,9
Gesamtzucker (als Glucose) 16,9-25,3
Natrium (mg/100 g) 7,42-12,2

Analytische Spezifikationen

Fremdstoffe höchstens 0,2 %
Feuchtigkeitsgehalt (Verlust bei Trocknung) (g/100 g) 11,1-12,0
Asche (g/100 g) 5,5-6,6


ENDE

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