umwelt-online: Empfehlung 2008/653/EG Neufassung des Europäischen Grundsatzkatalogs zur Mensch-Maschine-Schnittstelle (2)

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4.3.5 Grundsätze für das Systemverhalten

4.3.5.1 Grundsatz I für das Systemverhalten

Während sich das Fahrzeug in Bewegung befindet, sollten für das Führen des Fahrzeugs nicht erhebliche Informationen, die den Fahrer erheblich ablenken könnten, automatisch ausgeschaltet oder so ausgegeben werden, dass der Fahrer sie nicht sieht.

Erklärung:

Dieser Grundsatz betont die Bedeutung der Form der visuellen Darstellung für ein sicheres Führen des Fahrzeugs und versucht, visuelle Informationen innerhalb des Fahrzeugs zu begrenzen, die den Fahrer vom Führen des Fahrzeugs ablenken könnte. Die Wahrscheinlichkeit einer erheblichen Ablenkung bezieht sich auf Darstellungsformen, bei denen die Informationen eine dynamische und nicht vorhersehbare Komponente derart beinhalten, dass der Fahrer nicht mehr alle dargestellten Informationen mit wenigen Blickkontakten erfassen kann (z.B. Fernsehen, Video oder Bild- bzw. Textelemente mit automatischem Bildlauf).

Ein Beispiel wäre etwa die Ausgabe von Bildern und Texten mit automatischem Bildlauf in zahlreichen unterschiedlichen Darstellungsformen, bei denen der Fahrer nicht in der Lage ist, dem Tempo der Darstellungen zu folgen und bei denen die verfügbaren Informationen niemals gleichzeitig angezeigt werden können. Im Hinblick auf diese Beispiele sollten auch sonstige besondere Darstellungsformen wie z.B. "Internet-Seiten" berücksichtigt werden. Auf sonstige Listen mit Bildlauf, die vom Fahrer gesteuert werden (z.B. Listen der Zielorte in einem Navigationssystem), ist dieser Grundsatz nicht anwendbar, da der Fahrer die Ausgabe jederzeit unterbrechen und anschließend an der Stelle wieder auf die Schnittstelle zugreifen kann, an der die Darstellung zuvor unterbrochen wurde.

Selbst wenn ein Fahrzeug zum Stillstand gekommen ist, muss eine Verzögerung von einigen Sekunden eingehalten werden, bevor eine der von diesem Prinzip betroffenen Betriebsart für visuelle Darstellungen wieder aktiviert wird. (Diese Regelung wurde zumindest teilweise mit Blick auf Situationen mit geteilter Aufmerksamkeit des Fahrers getroffen (z.B. beim Stopand-Go-Verkehr).)

Beispiele:

Gut: Ein Fernsehbild, das ausgeschaltet wird, wenn sich das Fahrzeug in Bewegung befindet und das auch dann, wenn das Fahrzeug wieder zum Stillstand gekommen ist, nicht sofort wieder angezeigt wird.

Schlecht: Ein Unterhaltungssystem für die Beifahrer, das der Fahrer sehen kann, während sich das Fahrzeug in Bewegung befindet.

Anwendbarkeit:

Dieser Grundsatz ist nur auf visuelle Informationen anwendbar, die nicht mit dem Führen des Fahrzeugs in Zusammenhang stehen. Nicht maßgeblich ist das Prinzip daher für nicht visuelle Informationen (z.B. in Form von Tönen oder Sprache) sowie für visuelle Informationen, die für das Führen des Fahrzeugs erheblich sind.

Überprüfung/Maßgebliche Methoden:

Überprüfung: Überprüfung, ob Informationen, die vom Fahrer nicht gesehen werden sollen, solange sich das Fahrzeug in Bewegung befindet, nicht angezeigt werden bzw. für den Fahrer nicht sichtbar sind.

Ergebnis = ja/Nein.

Referenzen:

4.3.5.2. Grundsatz II für das Systemverhalten

Das Systemverhalten sollte keine Anzeigen bzw. Bedienteile stören, die für das Führen des Fahrzeugs benötigt werden oder für die Sicherheit des Straßenverkehrs von Bedeutung sind.

Erklärung:

Dieser Grundsatz soll sicherstellen, dass durch das Verhalten des Informations- und Kommunikationssystems bei normalem Betrieb oder im Falle einer Störung die uneingeschränkte Kontrolle des Fahrers über das Fahrzeug nicht (in einer sicherheitserheblichen Weise) beeinträchtigt wird. Das System sollte daher keine Informationen oder Bedienteile verdecken, die für das sichere Führen des Fahrzeugs erforderlich sind. In diesem Zusammenhang wird als Beeinträchtigung jeglicher Einfluss sowie jegliche Schnittstelle bezeichnet, durch den bzw. durch die die Funktionsfähigkeit, die Merkmale oder das Verhalten vorhandener Anzeigen und Bedienteile geändert werden.

Eine Beeinträchtigung durch Anzeigen oder Bedienteile führt insgesamt zu einer Einschränkung des (vorgesehenen) Funktionsumfangs einer Anzeige oder eines Bedienteils. Beispiele sind etwa Änderungen an vorgeschriebenen Anzeigen oder Bedienteilen. Außerdem sollte das Verhalten eines Systems nicht dazu führen, dass andere Systeme beeinträchtigt oder funktionsunfähig werden, die ausdrücklich als Sicherheitssysteme gestaltet wurden.

Beispiele:

Gut: Auf einem Kombi-Instrument werden Navigationsanweisungen so ausgegeben, dass der Tacho immer gut lesbar ist.

Schlecht: Auf einem Kombi-Instrument werden vorgeschriebene Informationen von Radiosenderkennungen verdeckt.

Anwendbarkeit:

Dieser Grundsatz ist auf Systeme anwendbar, bei denen vernünftigerweise angenommen werden kann, dass sie Anzeigen und Bedienteile stören können.

Überprüfung/Maßgebliche Methoden:

Überprüfung, ob das Systemverhalten die Nutzung von Anzeigen und die Handhabung von Bedienteilen nicht beeinträchtigt, die für die im Führen des Fahrzeugs bestehende primäre Aufgabe benötigt werden.

Ergebnis = ja/Nein.

Referenzen:

4.3.5.3 Grundsatz III für das Systemverhalten

Die Interaktion mit Systemfunktionen, die nicht zur Nutzung durch den Fahrer während der Fahrt vorgesehen sind, sollte unmöglich gemacht werden, solange sich das Fahrzeug in Bewegung befindet, wenn dies nicht möglich ist, sollte zumindest in unmissverständlicher Weise vor entsprechenden nicht erwünschten Interaktionen gewarnt werden.

Erklärung:

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