umwelt-online: OPS 1 Gewerbsmässige Beförderung in Flugzeugen (2)

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OPS 1.185 Administrative Anforderungen

  1. Der Antrag auf Erstausstellung, Änderung, Verlängerung oder Erneuerung eines Luftverkehrsbetreiberzeugnisses muss folgende Angaben enthalten:
    1. eingetragener Name, Firmenname, Anschrift und Postanschrift des Antragstellers,
    2. eine Beschreibung des beabsichtigten Betriebs,
    3. eine Beschreibung der Führungsorganisation,
    4. den Namen des verantwortlichen Betriebsleiters,
    5. die Namen der wichtigsten Fachbereichsleiter, insbesondere der für den Flugbetrieb, das Instandhaltungssystem, die Ausbildung der Besatzungen und den Bodenbetrieb zuständigen, sowie deren Qualifikation und Erfahrung und
    6. das Betriebshandbuch.
  2. Für das Instandhaltungssystem des Luftfahrtunternehmers muss der Antrag nach Buchstabe a auf Erstausstellung, Änderung, Verlängerung oder Erneuerung eines Luftverkehrsbetreiberzeugnisses für die zu betreibenden Flugzeugmuster Folgendes enthalten:
    1. das Organisationshandbuch des Luftfahrtunternehmers für die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit;
    2. die Flugzeuginstandhaltungsprogramme des Luftfahrtunternehmers,
    3. das technische Bordbuch,
    4. sofern zutreffend, den technischen Inhalt der Instandhaltungsverträge zwischen dem Luftfahrtunternehmer und jedem beauftragten, nach Teil 145 anerkannten Instandhaltungsbetrieb und
    5. die Anzahl der Flugzeuge.
  3. Der Antrag auf Erstausstellung eines Luftverkehrsbetreiberzeugnisses muss mindestens 90 Tage vor der beabsichtigten Betriebsaufnahme gestellt werden; das Betriebshandbuch darf später vorgelegt werden, jedoch nicht später als 60 Tage vor der beabsichtigten Betriebsaufnahme.
  4. Der Antrag auf Änderung eines Luftverkehrsbetreiberzeugnisses muss mindestens 30 Tage oder zu einem anderen, mit der Luftfahrtbehörde vereinbarten Zeitpunkt vor der beabsichtigten Betriebsaufnahme gestellt werden.
  5. Der Antrag auf Verlängerung oder Erneuerung eines Luftverkehrsbetreiberzeugnisses muss mindestens 30 Tage oder zu einem anderen, mit der Luftfahrtbehörde vereinbarten Zeitpunkt vor Ablauf der Gültigkeit gestellt werden.
  6. Außer in Ausnahmefällen ist der beabsichtigte Wechsel eines Fachbereichsleiters der Luftfahrtbehörde mindestens 10 Tage im Voraus anzuzeigen.

.

Inhalt und festgelegte Bedingungen des Luftverkehrsbetreiberzeugnisses  Anlage 1
zu OPS
1.175

Das Luftverkehrsbetreiberzeugnis enthält folgende Angaben:

  1. Name und Anschrift (Hauptniederlassung) des Luftfahrtunternehmers,
  2. Datum der Ausstellung und Gültigkeitsdauer,
  3. Beschreibung der zulässigen Betriebsarten,
  4. für den Betrieb des Luftfahrtunternehmers zugelassene Flugzeugmuster,
  5. Eintragungszeichen der für den Betrieb des Luftfahrtunternehmers zugelassenen Flugzeuge, es sei denn, die Luftfahrtbehörde hat ein Verfahren genehmigt, nach dem ihr die Eintragungszeichen der unter dem Luftverkehrsbetreiberzeugnis betriebenen Flugzeuge mitgeteilt werden,
  6. zulässige Einsatzgebiete,
  7. besondere Einschränkungen und
  8. besondere Berechtigungen/Genehmigungen, wie:

.

Leitung und Organisation eines Luftfahrtunternehmens  Anlage 2
zu OPS
1.175


  1. Allgemeines

    Das Luftfahrtunternehmen muss über eine verlässliche und effektive Führungsstruktur verfügen, um die sichere Durchführung des Flugbetriebs zu gewährleisten. Die ernannten Fachbereichsleiter müssen ihre Führungsqualitäten sowie die entsprechenden technischenibetrieblichen Befähigungen im Bereich der Luftfahrt nachgewiesen haben.

  2. Ernannte Fachbereichsleiter
    1. Das Betriebshandbuch muss eine Beschreibung der Aufgaben und Verantwortlichkeiten der Fachbereichsleiter einschließlich ihrer Namen enthalten; beabsichtigte oder tatsächliche Veränderungen der Besetzung oder der Aufgaben müssen der Luftfahrtbehörde schriftlich mitgeteilt werden.
    2. Der Luftfahrtunternehmer muss Vorsorge treffen, um eine fortdauernde Überwachung auch bei Abwesenheit des Fachbereichleiters zu gewährleisten.
    3. Eine Person, die von dem Inhaber eines Luftverkehrsbetreiberzeugnisses als Fachbereichsleiter bestimmt ist, darf nur im Einvernehmen mit den betroffenen Behörden gleichzeitig von einem anderen Inhaber eines Luftverkehrsbetreiberzeugnisses als Fachbereichsleiter bestimmt sein.
    4. Die zum Fachbereichsleiter ernannten Personen müssen über einen Arbeitsvertrag mit genügend Arbeitsstunden verfügen, um ihre Führungsaufgaben entsprechend der Art und dem Umfang des Betriebs wahrnehmen zu können.
  3. Angemessenheit des Personals und seine Überwachung
    1. Besatzungsmitglieder. Der Luftfahrtunternehmer muss ausreichend Flug- und Kabinenbesatzungen für den beabsichtigten Betrieb beschäftigen, die in Übereinstimmung mit Abschnitt N bzw. Abschnitt O geschult und geprüft sind.
    2. Bodenpersonal
      1. Die Anzahl des Bodenpersonals ist von der Art und dem Umfang des Betriebs abhängig. Insbesondere Betriebs- und Bodenabfertigungsdienste müssen über geschultes Personal verfügen, das sich seiner Verantwortung innerhalb des Unternehmens bewusst ist.

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(Stand: 11.03.2019)

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