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Regelwerk, EU 2008, Tierschutz - EU Bund

Entscheidung 2008/896/EG der Kommission vom 20. November 2008 über Leitlinien zur risikoorientierten Tiergesundheitsüberwachung gemäß der Richtlinie 2006/88/EG des Rates

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 6787)

(ABl. Nr. L 322 vom 02.12.2008 S. 30;
VO (EU) 2020/689 - ABl. L 174 vom 03.06.2020 S. 211 Übergangsbestimmungenaufgehoben)



aufgehoben/ersetzt gem. Art. 86 der VO (EU) 2020/689 - Übergangsbestimmungen

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 2006/88/EG des Rates vom 24. Oktober 2006 mit Gesundheits- und Hygienevorschriften für Tiere in Aquakultur und Aquakulturerzeugnisse und zur Verhütung und Bekämpfung bestimmter Wassertierkrankheiten 1, insbesondere auf Artikel 10 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Richtlinie 2006/88/EG sieht Mindestbekämpfungsmaßnahmen für den Fall des Verdachts auf bestimmte Wassertierkrankheiten oder des Ausbruchs einer Seuche vor. Darüber hinaus sind in Anhang IV Teil II der genannten Richtlinie bestimmte exotische und nicht exotische Krankheiten aufgelistet.

(2) Gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Richtlinie 2006/88/EG müssen die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass in allen Zuchtbetrieben und Weichtierzuchtgebieten eine der Produktionsrichtung entsprechende risikoorientierte Tiergesundheitsüberwachung stattfindet. Hierbei müssen die Leitlinien berücksichtigt werden, die nach dem Verfahren gemäß Artikel 10 Absatz 4 der genannten Richtlinie aufzustellen sind.

(3) Gemäß der Richtlinie 2006/88/EG dient die risikoorientierte Tiergesundheitsüberwachung der Feststellung einer erhöhten Mortalität in Zuchtbetrieben und Weichtierzuchtgebieten entsprechend der Produktionsrichtung sowie der Erkennung der in Anhang IV Teil II der genannten Richtlinie aufgeführten Krankheiten in Zuchtbetrieben und Weichtierzuchtgebieten, in denen für diese Krankheiten empfängliche Arten gehalten werden. Ferner besteht das Ziel der Kontrollen, die im Rahmen der risikoorientierten Tiergesundheitsüberwachung erfolgen, gemäß Anhang III Teil B der Richtlinie 2006/88/EG u. a. in der Beratung des Aquakulturbetreibers in Fragen der Wassertiergesundheit und gegebenenfalls der Durchführung der erforderlichen Veterinärmaßnahmen.

(4) Angesichts der Diversität der Aquakulturwirtschaft in der Gemeinschaft muss die risikoorientierte Tiergesundheitsüberwachung dem Gefüge dieses Wirtschaftszweigs und der Tiergesundheitslage in jedem Mitgliedstaat angepasst werden. Die Leitlinien, die Mitgliedstaaten bei der risikoorientierten Tiergesundheitsüberwachung berücksichtigen müssen, sollten sich daher auf allgemeine Hinweise beschränken.

(5) Folglich ist es angebracht, in dieser Entscheidung die Leitlinien festzulegen, die bei der risikoorientierten Tiergesundheitsüberwachung zu berücksichtigen sind.

(6) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit

- hat folgende Entscheidung erlassen:

Artikel 1

Der Anhang dieser Entscheidung enthält die Leitlinien, die bei der risikoorientierten Tiergesundheitsüberwachung gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Richtlinie 2006/88/EG berücksichtigt werden müssen.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 20. November 2008


1) ABl. L 328 vom 24.11.2006 S. 14.

.

Leitlinien, die bei der risikoorientierten Tiergesundheitsüberwachung gemäss Artikel 10 Absatz 1 der Richtlinie 2006/88/EG berücksichtigt werden müssen  Anhang

1. Zweck der Leitlinien

Die vorliegenden Leitlinien sollen den Mitgliedstaaten einschlägige Hinweise zur risikoorientierten Tiergesundheitsüberwachung gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Richtlinie 2006/88/EG (nachstehend "risikoorientierte Tiergesundheitsüberwachung") geben.

2. Bestandteile der Kontrollen

2.1. Überprüfung der Aufzeichnungen und klinische Untersuchungen

Jede Kontrolle eines Zuchtbetriebs oder Weichtierzuchtgebiets sollte eine Überprüfung der in Artikel 8 der Richtlinie 2006/88/EG vorgesehenen Aufzeichnungen umfassen; besondere Beachtung sollte hierbei den Aufzeichnungen zur Mortalität geschenkt werden, damit bewertet werden kann, wie sich der Gesundheitsstatus des Zuchtbetriebs oder Weichtierzuchtgebiets entwickelt hat.

Es sollte eine repräsentative Auswahl aller epidemiologischen Einheiten untersucht werden.

Falls verfügbar, sollte eine repräsentative Auswahl verendender und kürzlich verendeter Aquakulturtiere sowohl im Zuchtbetrieb bzw. Weichtierzuchtgebiet als auch außerhalb auf wesentliche pathologische Veränderungen klinisch untersucht werden. Das Ziel dieser Untersuchung sollte insbesondere darin bestehen, gegebenenfalls eine Krankheit zu erkennen, die in Anhang IV Teil II der Richtlinie 2006/88/EG aufgelistet ist (nachstehend "aufgelistete Krankheit").

Besteht nach dieser Untersuchung der Verdacht auf eine solche Krankheit, so sollten die Aquakulturtiere aus dem Zuchtbetrieb oder Weichtierzuchtgebiet im Labor untersucht werden.

Kapitel V der Richtlinie 2006/88/EG enthält ausführliche Vorschriften über die Maßnahmen, die bei Verdacht auf eine aufgelistete Krankheit oder bei Bestätigung einer solchen zu treffen sind.

2.2. Stichprobenentnahme und Laboruntersuchung

Eine Stichprobenentnahme zum Zweck der Laboruntersuchung ist nicht in allen Fällen erforderlich. Bei der Entscheidung, ob eine Stichprobenentnahme erforderlich ist, sollten die Erkenntnisse, die bei der Überprüfung der Aufzeichnungen des Zuchtbetriebs bzw. Weichtierzuchtgebiets und bei der Kontrolle der Aquakulturtiere gewonnen wurden, sowie sonstige einschlägige Angaben berücksichtigt werden.

3. Durchführung der Kontrollen: Wahl zwischen zuständiger Behörde, Tierarzt und mit der Gesundheit von Wassertieren befassten qualifizierten Diensten

Die Mitgliedstaaten sollten festlegen, ob die Kontrollen im Rahmen der risikoorientierten Tiergesundheitsüberwachung durch die zuständige Behörde vorzunehmen sind oder ob auch Tierärzten oder sonstigen mit der Gesundheit von Wassertieren befassten qualifizierten Diensten eine entsprechende Befugnis erteilt werden soll.

4. Häufigkeit der Kontrollen

Anhang III Teil B der Richtlinie 2006/88/EG enthält Angaben zur empfohlenen Häufigkeit der Kontrollen von Zuchtbetrieben und Weichtierzuchtgebieten. Die Häufigkeit wird durch zwei Faktoren bestimmt:

  1. den Gesundheitsstatus des betreffenden Mitgliedstaats, der betreffenden Zone bzw. des betreffenden Kompartiments bezüglich nicht exotischer Krankheiten, die in Anhang IV Teil II der genannten Richtlinie aufgelistet sind ("aufgelistete nicht exotische Krankheiten");
  2. das Risikoniveau des Zuchtbetriebs oder Weichtierzuchtgebiets im Hinblick auf die Einschleppung und Ausbreitung von Krankheiten.

5. Gesundheitsstatus der Zuchtbetriebe und Weichtierzuchtgebiete

In Anhang III Teil B der Richtlinie 2006/88/EG wird beim Gesundheitsstatus zwischen folgenden Kategorien unterschieden:

Kategorie I a) Nach Artikel 49 Absatz 1 Buchstabe a oder b oder Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe a oder b der Richtlinie 2006/88/EG für seuchenfrei erklärt.
Dieser Status wird zuerkannt, falls
i) im Mitgliedstaat, in der Zone oder dem Kompartiment und gegebenenfalls in den Wasserquellen dieses Mitgliedstaats, dieser Zone bzw.
dieses Kompartimentskeine für die fragliche(n) Krankheit(en) empfänglichen Arten vorkommen; oder
ii) der Krankheitserreger im Mitgliedstaat, in der Zone oder dem Kompartiment und gegebenenfalls in den Wasserquellen dieses Mitgliedstaats,
dieser Zone bzw. dieses Kompartiments bekanntermaßen nicht überleben kann.
b) Nach Artikel 49 Absatz 1 Buchstabe c oder Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2006/88/EG für seuchenfrei erklärt. Dieser Status
beruht auf der gezielten Überwachung unter Einhaltung der Bedingungen gemäß Anhang V Teil II der Richtlinie 2006/88/EG .
Kategorie II Nicht für seuchenfrei erklärt, fällt aber unter ein nach Artikel 44 Absatz 1 der Richtlinie 2006/88/EG genehmigtes Überwachungsprogramm.
Kategorie III Keine Infektion bekannt, fällt aber nicht unter ein Überwachungsprogramm zur Erreichung des Seuchenfreiheitsstatus.
Kategorie IV Infektion bekannt, fällt aber unter ein nach Artikel 44 Absatz 2 der Richtlinie 2006/88/EG genehmigtes Tilgungsprogramm.
Kategorie V Infektion bekannt. Fällt unter die in Kapitel V der Richtlinie 2006/88/EG vorgesehenen Mindestvorschriften für die Bekämpfung von Wassertierkrankheiten.

Gegebenenfalls können Kontrollen im Rahmen einer risikoorientierten Tiergesundheitsüberwachung gekoppelt werden mit

  1. Kontrollen im Rahmen von Überwachungs- oder Tilgungsprogrammen, die gemäß der Richtlinie 2006/88/EG genehmigt wurden (Zonen und Kompartimente der Kategorien II und IV);
  2. einer Überwachung zur Erhaltung des Seuchenfreiheitsstatus (Zonen und Kompartimente der Kategorie I - nach Artikel 49 Absatz 1 Buchstabe a oder b oder Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe a oder b der Richtlinie 2006/88/EG für seuchenfrei erklärt);
  3. einer Überwachung im Rahmen der Bekämpfungsmaßnahmen gemäß Kapitel V der Richtlinie 2006/88/EG (Zonen und Kompartimente der Kategorie V).

Bei der Planung der risikoorientierten Tiergesundheitsüberwachung sollten die Mitgliedstaaten Folgendes in Betracht ziehen:

  1. Bei Zuchtbetrieben und Weichtierzuchtgebieten in Gebieten mit einem Gesundheitsstatus der Kategorie II oder IV werden Kontrollen, die im Rahmen gemäß der Richtlinie 2006/88/EG genehmigter Überwachungs- und Tilgungsprogramme erforderlich sind, häufiger durchgeführt, als die in Anhang III Teil B der genannten Richtlinie empfohlene Häufigkeit dies vorsieht; daher ist es nicht erforderlich, dass die Mitgliedstaaten besondere Vorschriften über die Häufigkeit von Kontrollen bei Zuchtbetrieben und Weichtierzuchtgebieten in Gebieten erlassen, die von solchen Programmen erfasst werden;
  2. besondere Vorschriften über die Häufigkeit von Kontrollen im Rahmen einer risikoorientierten Tiergesundheitsüberwachung müssen die Mitgliedstaaten hauptsächlich bei Zuchtbetrieben und Weichtierzuchtgebieten in Gebieten erlassen, die einen Gesundheitsstatus der Kategorie I, III oder V aufweisen, wobei die jeweiligen besonderen Umstände und einzelstaatlichen Maßnahmen berücksichtigt werden;
  3. es sollte beachtet werden, dass ein Zuchtbetrieb bzw. Weichtierzuchtgebiet hinsichtlich verschiedener Krankheiten möglicherweise einen jeweils anderen Gesundheitsstatus hat; dies kann auf Zuchtbetriebe und Weichtierzuchtgebiete zutreffen, in denen Arten gehalten werden, die für mehr als eine der aufgelisteten nicht exotischen Krankheiten empfänglich sind 1.

6. Bestimmung des Risikoniveaus von Zuchtbetrieben und Weichtierzuchtgebieten

6.1. Einleitung

Beim Risikoniveau von Zuchtbetrieben und Weichtierzuchtgebieten gibt es nicht nur Unterschiede zwischen Gebieten mit unterschiedlichem Gesundheitsstatus, sondern auch innerhalb eines Gebiets mit ein und demselben Gesundheitsstatus 2.

Abschnitt 6.2 enthält Leitlinien zu den Risikofaktoren, die bei der Bestimmung des Risikoniveaus von Zuchtbetrieben und Weichtierzuchtgebieten zu berücksichtigen sind.

In Abschnitt 6.3 ist ein Modell enthalten, mit dem sich Zuchtbetriebe und Weichtierzuchtgebiete nach den Risikoniveaus hoch, mittel und gering einstufen lassen. Die Mitgliedstaaten können zur Bestimmung des Risikoniveaus von Zuchtbetrieben und Weichtierzuchtgebieten andere Modelle verwenden, wenn sie diese unter den jeweiligen Umständen für besser geeignet halten.

Die vorliegenden Leitlinien geben keine Hinweise darauf, wie die Mitgliedstaaten das Modell in Abschnitt 6.3 anwenden sollen. Die Mitgliedstaaten können

  1. dieses Modell auf jeden einzelnen Zuchtbetrieb und jedes einzelne Weichtierzuchtgebiet anwenden, um dessen Risikoniveau zu bestimmen; oder
  2. das Modell dazu verwenden, ein Verzeichnis der verschiedenen Arten von Zuchtbetrieben und Weichtierzuchtgebieten in ihrem Hoheitsgebiet zu erstellen, und davon ausgehend festlegen, bei welchen Kategorien von Zuchtbetrieben und Weichtierzuchtgebieten ein geringes, mittleres oder hohes Risikoniveau angenommen werden soll.

6.2. Risikofaktoren

Bei der Bestimmung des Risikoniveaus eines Zuchtbetriebs oder Weichtierzuchtgebiets spielen zahlreiche verschiedene Faktoren eine Rolle. Unter anderem können sich folgende Faktoren auswirken:

  1. unmittelbare Ausbreitung einer Krankheit über Wasser;
  2. Verbringung von Aquakulturtieren;
  3. Produktionsrichtung;
  4. die Arten der gehaltenen Aquakulturtiere;
  5. Biosicherheitssystem einschließlich der Fachkenntnisse des Personals und der Schulung;
  6. Dichte an Zuchtbetrieben, Weichtierzuchtgebieten und Verarbeitungsbetrieben im Gebiet um den betreffenden Zuchtbetrieb bzw. das betreffende Weichtierzuchtgebiet;
  7. Entfernung von Zuchtbetrieben und Weichtierzuchtgebieten, die einen niedrigeren Gesundheitsstatus aufweisen als der betreffende Zuchtbetrieb bzw. das betreffende Weichtierzuchtgebiet;
  8. bisherige Entwicklung des Gesundheitsstatus des betreffenden Zuchtbetriebs bzw. Weichtierzuchtgebiets und sonstiger Zuchtbetriebe und Weichtierzuchtgebiete im jeweiligen Gebiet;
  9. Vorkommen von Krankheitserregern bei wild lebenden Wassertieren im Gebiet um den betreffenden Zuchtbetrieb bzw. das betreffende Weichtierzuchtgebiet;
  10. durch menschliche Tätigkeit hervorgerufenes Risiko in der Nähe des betreffenden Zuchtbetriebs bzw. Weichtierzuchtgebiets 3;
  11. Raubtiere bzw. Vögel, die in den betreffenden Zuchtbetrieb bzw. in das betreffende Weichtierzuchtgebiet gelangen können.

Bei der Bestimmung des Risikoniveaus von Zuchtbetrieben und Weichtierzuchtgebieten lassen sich diese möglicherweise mittels eines komplexen Systems, das alle einschlägigen Risikofaktoren berücksichtigt, präzise nach ihrem Risikoniveau einstufen. Ein solches System kann jedoch auch viel Zeit in Anspruch nehmen und aus wirtschaftlicher Sicht ineffizient sein. Ferner ist die Gewichtung der einzelnen Faktoren zur Bewertung des Gesamtrisikos kompliziert.

Angesichts der Schwierigkeiten, die sich aus der Nutzung eines komplexen Systems zur Einstufung von Zuchtbetrieben und Weichtierzuchtgebieten nach ihrem Risikoniveau ergeben, ist es in den meisten Fällen angemessen, sich auf die folgenden Risikofaktoren zu konzentrieren:

  1. unmittelbare Ausbreitung einer Krankheit über Wasser und aufgrund der geografischen Nähe von Zuchtbetrieben und Weichtierzuchtgebieten;
  2. Verbringung von Aquakulturtieren.

Die zwei genannten Risikofaktoren sind maßgeblich, und zwar unabhängig von der Produktionsrichtung, den Arten von Aquakulturtieren, die im Zuchtbetrieb oder Weichtierzuchtgebiet gehalten werden, sowie von den jeweiligen Krankheiten.

6.3. Modell zur Bestimmung des Risikoniveaus von Zuchtbetrieben und Weichtierzuchtgebieten

Dieses Modell zur Bestimmung des Risikoniveaus (hoch/mittel/gering) von Zuchtbetrieben und Weichtierzuchtgebieten umfasst drei Schritte:


Schritt I: Abschätzung der Wahrscheinlichkeit, dass eine Krankheit in den Zuchtbetrieb bzw. in das
Weichtierzuchtgebiet eingeschleppt wird;
Schritt II: Abschätzung der Wahrscheinlichkeit, dass sich eine Krankheit vom Zuchtbetrieb bzw.
Weichtierzuchtgebiet ausbreitet;
Schritt III: Zusammenführung der Risikoniveau-Abschätzungen der Schritte I und II.

Schritt I
Abschätzung der Wahrscheinlichkeit, dass eine Krankheit in den Zuchtbetrieb bzw. in das Weichtierzuchtgebiet eingeschleppt wird

Wahrscheinlichkeit, dass eine Krankheit über Wasser und aufgrund der geografischen Nähe von Zuchtbetrieben und Weichtierzuchtgebieten eingeschleppt wird Wahrscheinlichkeit, dass eine Krankheit durch die Verbringung von Aquakulturtieren eingeschleppt wird Risikoniveau
Hoch Hoch Hoch
Hoch Gering Mittel
Gering Hoch Mittel
Gering Gering Gering

Schritt II
Abschätzung der Wahrscheinlichkeit, dass sich eine Krankheit vom Zuchtbetrieb bzw. Weichtierzuchtgebiet ausbreitet

Wahrscheinlichkeit, dass sich eine Krankheit über Wasser und aufgrund der geografischen Nähe von Zuchtbetrieben und Weichtierzuchtgebieten ausbreitet Wahrscheinlichkeit, dass sich eine Krankheit durch die Verbringung von Aquakulturtieren ausbreitet Risikoniveau
Hoch Hoch Hoch
Hoch Gering Mittel
Gering Hoch Mittel
Gering Gering Gering

Schritt III
Zusammenführung der Risikoniveau-Abschätzungen der Schritte I und II

Schritt I. Wahrscheinlichkeit,
dass eine Krankheit
eingeschleppt wird
Hoch

M

H

H

G

M

H

G G

M

Mittel
Gering
  Gering Mittel Hoch


Schritt II: Wahrscheinlichkeit, dass sich eine Krankheit ausbreitet


6.4. Risikoniveau bei bestimmten Zuchtbetrieben und Weichtierzuchtgebieten mit einem Gesundheitsstatus der Kategorie I

Bei Zuchtbetrieben und Weichtierzuchtgebieten, in denen keine Arten gehalten werden, die für eine der aufgelisteten nicht exotischen Krankheiten empfänglich sind, oder wenn der betreffende Krankheitserreger im Mitgliedstaat, in der Zone oder dem Kompartiment und gegebenenfalls in dessen bzw. deren Wasserquellen bekanntermaßen nicht überleben kann, kann gemäß Anhang III Teil B der Richtlinie 2006/88/EG ein geringes Risikoniveau angenommen werden. Daher ist es grundsätzlich nicht erforderlich, im Rahmen der risikoorientierten Tiergesundheitsüberwachung eine unterschiedliche Häufigkeit von Kontrollen vorzusehen.

Allerdings können solche Zuchtbetriebe und Weichtierzuchtgebiete unterschiedliche Risikoniveaus aufweisen, was die Einschleppung und Ausbreitung aufgelisteter nicht exotischer Krankheiten oder neu auftretender Krankheiten betrifft. Folglich können die Mitgliedstaaten solche Zuchtbetriebe und Weichtierzuchtgebiete nach ihrem Risikoniveau einstufen und Überwachung und Kontrolle entsprechend differenzieren. Hierbei können die Mitgliedstaaten das Erfordernis berücksichtigen, den Einsatz der Ressourcen zu optimieren.

6.5. Abschätzung der Wahrscheinlichkeit, dass eine Krankheit über Wasser und aufgrund der geografischen Nähe von Zuchtbetrieben und Weichtierzuchtgebieten eingeschleppt wird und sich ausbreitet

6.5.1. Einleitung

Zuchtbetriebe und Weichtierzuchtgebiete bergen ein geringes Risiko der Einschleppung und Ausbreitung von Krankheiten, wenn anzunehmen ist, dass die Wasserquellen und -abflüsse oder die Wasserumgebung, in der sich der Zuchtbetrieb bzw. das Weichtierzuchtgebiet befindet, einen gewissen Schutz gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Krankheitserregern bieten. Das Risiko, dass eine Krankheit über Wasser und aufgrund der geografischen Nähe von Zuchtbetrieben und Weichtierzuchtgebieten in einen Zuchtbetrieb bzw. ein Weichtierzuchtgebiet eingeschleppt wird oder sich von dort ausbreitet, ist sehr unterschiedlich 4.

Im Modell in Abschnitt 6.3 wird nur zwischen hoher und geringer Wahrscheinlichkeit unterschieden, dass sich eine Krankheit über Wasser und aufgrund der geografischen Nähe von Zuchtbetrieben und Weichtierzuchtgebieten ausbreitet.

In diesem Abschnitt werden Beispiele angeführt, bei denen die Wahrscheinlichkeit, dass eine Krankheit über Wasser und aufgrund der geografischen Nähe von Zuchtbetrieben und Weichtierzuchtgebieten in einen Zuchtbetrieb bzw. ein Weichtierzuchtgebiet eingeschleppt wird oder sich von dort ausbreitet, als gering anzunehmen ist.

Die Liste der Beispiele in diesem Abschnitt ist nicht erschöpfend. Daher sollte nicht der Schluss gezogen werden, dass bei Zuchtbetrieben und Weichtierzuchtgebieten, auf die kein Beispiel zutrifft, die Wahrscheinlichkeit der Einschleppung oder Ausbreitung einer Krankheit hoch ist.

6.5.2. Beispiele für ein geringes Risiko, dass eine Krankheit über Wasser und aufgrund der geografischen Nähe von Zuchtbetrieben und Weichtierzuchtgebieten eingeschleppt wird

  1. Zuchtbetriebe und Weichtierzuchtgebiete, die über ein Bohrloch oder einen Brunnen mit Wasser versorgt werden;
  2. Zuchtbetriebe und Weichtierzuchtgebiete, die mit desinfiziertem oder anderweitig behandeltem Wasser versorgt werden, damit die Einschleppung von Krankheitserregern vermieden wird;
  3. Zuchtbetriebe und Weichtierzuchtgebiete, die mit Wasser aus einer anderen Wasserquelle versorgt werden,
    1. die nicht an Zuchtbetriebe, Weichtierzuchtgebiete oder Verarbeitungsbetriebe angeschlossen ist, in denen Arten gehalten oder verarbeitet werden, die für dieselben Krankheiten empfänglich sind wie die Arten, die im betreffenden Zuchtbetrieb bzw. Weichtierzuchtgebiet gehalten werden;
    2. in der keine wild lebenden Wassertiere empfänglicher Arten vorkommen;
  4. Binnengewässer einschließlich Teichen und Seen, die von anderen Wasserquellen isoliert sind; bei der Entscheidung, ob das jeweilige Gewässer als isoliert gelten kann, sollten Veränderungen im Laufe des Jahres in Betracht gezogen werden, u. a. der mögliche Kontakt mit anderen Wasserquellen durch Überschwemmungen;
  5. an der Küste gelegene Zuchtbetriebe und Weichtierzuchtgebiete, die sich in einer sicheren Entfernung von anderen Zuchtbetrieben und Weichtierzuchtgebieten sowie von Verarbeitungsbetrieben befinden, in denen Arten gehalten oder verarbeitet werden, die für dieselben Krankheiten empfänglich sind wie die Arten, die in den betreffenden Zuchtbetrieben bzw. Weichtierzuchtgebieten gehalten werden; die zuständige Behörde hat festzulegen, was unter einer sicheren Entfernung verstanden werden sollte; sie berücksichtigt hierbei verschiedene Faktoren, z.B. die Fähigkeit der betreffenden Krankheitserreger, in offenen Gewässern zu überleben, die Wasserströme und das Ausmaß der Gezeitenauslenkung.

6.5.3. Beispiele für ein geringes Risiko, dass sich eine Krankheit über Wasser und aufgrund der geografischen Nähe von Zuchtbetrieben und Weichtierzuchtgebieten ausbreitet

  1. Zuchtbetriebe und Weichtierzuchtgebiete, von denen kein Abwasser in natürliche Wasserstraßen abgeleitet wird 5;
  2. Zuchtbetriebe und Weichtierzuchtgebiete, in denen Abwasser desinfiziert oder anderweitig behandelt wird, damit die Ausbreitung von Krankheitserregern vermieden wird;
  3. Zuchtbetriebe und Weichtierzuchtgebiete, deren Abwasser in ein öffentliches Abwassersystem geleitet wird, sofern dieses eine Behandlung der Abwässer einschließt; wird das Abwasser unbehandelt in natürliche Wasserstraßen geleitet, sollte allerdings das Risiko solcher Zuchtbetriebe und Weichtierzuchtgebiete nicht als gering angenommen werden;
  4. Zuchtbetriebe und Weichtierzuchtgebiete, von denen kein Abwasser in Gewässer mit Aquakulturtieren oder wild lebenden Wassertieren von Arten geleitet wird, die für die betreffende(n) aufgelistete(n) Krankheit(en) empfänglich sind;
  5. Binnengewässer einschließlich Teichen und Seen, die von anderen Wasserquellen isoliert sind; bei der Entscheidung, ob das jeweilige Gewässer als isoliert gelten kann, sollten Veränderungen im Laufe des Jahres in Betracht gezogen werden, u. a. der mögliche Kontakt mit anderen Wasserquellen durch Überschwemmungen;
  6. an der Küste gelegene Zuchtbetriebe und Weichtierzuchtgebiete, die sich in einer sicheren Entfernung von anderen Zuchtbetrieben und Weichtierzuchtgebieten befinden, in denen Arten gehalten werden, die für dieselben Krankheiten empfänglich sind wie die Arten, die in den betreffenden Zuchtbetrieben bzw. Weichtierzuchtgebieten gehalten werden; die zuständige Behörde hat festzulegen, was unter einer sicheren Entfernung verstanden werden sollte; sie berücksichtigt hierbei verschiedene Faktoren, z.B. die Fähigkeit der betreffenden Krankheitserreger, in offenen Gewässern zu überleben, die Wasserströme und das Ausmaß der Gezeitenauslenkung.

6.6. Abschätzung der Wahrscheinlichkeit, dass eine Krankheit durch die Verbringung von Aquakulturtieren eingeschleppt wird oder sich dadurch ausbreitet

6.6.1. Einleitung

Die Verbringung lebender Aquakulturtiere zu und aus Zuchtbetrieben bzw. Weichtierzuchtgebieten birgt ein hohes Risiko der Krankheitsübertragung.

Bei der Abschätzung des Faktors sollte Folgendes bewertet werden:

  1. Herkunftsort der Aquakulturtiere,
  2. Anzahl der Aquakulturtiere, mit der der Zuchtbetrieb bzw. das Weichtierzuchtgebiet beliefert wird,
  3. Anzahl der Lieferanten von Aquakulturtieren,
  4. Häufigkeit der Verbringung von Aquakulturtieren zu und aus Zuchtbetrieben bzw. Weichtierzuchtgebieten.

Im Modell in Abschnitt 6.3 wird empfohlen, Zuchtbetriebe nur danach einzustufen, ob das Risiko, dass eine Krankheit durch die Verbringung von Aquakulturtieren eingeschleppt wird oder sich dadurch ausbreitet, hoch oder gering ist. Für die Zwecke dieses Modells ist es daher ausreichend, in Betracht zu ziehen, ob der Zuchtbetrieb bzw. das Weichtierzuchtgebiet mit lebenden Aquakulturtieren (einschließlich Eiern) beliefert wird oder der Zuchtbetrieb bzw. das Weichtierzuchtgebiet selbst solche liefert, und den Herkunftsort dieser Tiere zu berücksichtigen.

In diesem Abschnitt werden Beispiele angeführt, bei denen das Risiko, dass eine Krankheit durch die Verbringung von Aquakulturtieren eingeschleppt wird oder sich dadurch ausbreitet, als gering anzunehmen ist.

Die Liste der Beispiele in diesem Abschnitt ist nicht erschöpfend. Daher sollte nicht der Schluss gezogen werden, dass bei Zuchtbetrieben und Weichtierzuchtgebieten, auf die kein Beispiel zutrifft, das Risiko der Einschleppung oder Ausbreitung einer Krankheit hoch ist.

6.6.2. Beispiele für eine geringe Wahrscheinlichkeit, dass eine Krankheit durch die Belieferung von Zuchtbetrieben und Weichtierzuchtgebieten mit Aquakulturtieren eingeschleppt wird

  1. Zuchtbetriebe und Weichtierzuchtgebiete, die sich selbst mit Eiern oder Jungtieren versorgen 6;
  2. es werden nur Aquakulturtiere aus seuchenfreien Zonen oder Kompartimenten geliefert. Für Zuchtbetriebe mit einem Gesundheitsstatus der Kategorie III oder IV sieht das Gemeinschaftsrecht nicht vor, dass Aquakulturtiere aus seuchenfreien Zonen oder Kompartimenten geliefert werden müssen; die Tatsache, dass ein Zuchtbetrieb seine Tiere aus einer seuchenfreien Zone oder einem seuchenfreien Kompartiment bezieht, unterscheidet ihn von anderen Zuchtbetrieben derselben Kategorie. Zuchtbetriebe der Kategorie I sollten nur Tiere aus seuchenfreien Herkunftsorten beziehen. Bei solchen Zuchtbetrieben sollte daher stattdessen vorgeschrieben werden, dass die Tiere entweder aus demselben seuchenfreien Gebiet stammen oder dass nur eine begrenzte Anzahl von Lieferanten den Zuchtbetrieb mit Aquakulturtieren beliefert;
  3. es werden wild lebende Wassertiere geliefert, die aus der Quarantäne entlassen wurden und weiterhin für die Zucht bestimmt sind;
  4. es werden desinfizierte Eier geliefert; dies ist nur von Relevanz, wenn wissenschaftliche Nachweise oder praktische Erfahrungen belegen, dass eine Desinfektion das Risiko einer Übertragung der aufgelisteten Krankheiten, für die die Arten im Zuchtbetrieb bzw. Weichtierzuchtgebiet empfänglich sind, wirksam auf ein annehmbares Niveau verringert.

6.6.3. Beispiele für eine geringe Wahrscheinlichkeit, dass sich eine Krankheit durch die Belieferung von Zuchtbetrieben und Weichtierzuchtgebieten mit Aquakulturtieren ausbreitet

  1. Zuchtbetriebe und Weichtierzuchtgebiete, die keine Tiere zum Zweck der weiteren Zucht, Umsetzung oder Wiederaufstockung liefern;
  2. Fischzuchtbetriebe, die nur desinfizierte Eier liefern; dies ist nur von Relevanz, wenn wissenschaftliche Nachweise oder praktische Erfahrungen belegen, dass eine Desinfektion das Risiko einer Übertragung der aufgelisteten exotischen oder nicht exotischen Krankheiten, für die die Arten im Zuchtbetrieb empfänglich sind, wirksam auf ein annehmbares Niveau verringert.

1) So könnte etwa ein Betrieb, in dem Regenbogenforellen gezüchtet werden, frei von infektiöser Anämie der Lachse sein (Kategorie I), hinsichtlich viraler hämorrhagischer Septikämie (im Rahmen eines genehmigten Überwachungsprogramms) zur Kategorie II gehören und den Status "keine Infektion bekannt" haben, was die infektiöse hämatopoetische Nekrose betrifft (Kategorie III).
2) Zum Beispiel birgt ein Zuchtbetrieb, der für frei von einer aufgelisteten nicht exotischen Krankheit erklärt ist, im Allgemeinen ein geringes Risiko, was die Ausbreitung einer solchen Krankheit betrifft. Allerdings ist das Risiko bei einem Zuchtbetrieb, der seine eigenen Jungtiere produziert, viel geringer als bei einem Zuchtbetrieb, der alle seine Jungtiere von einem oder mehreren Lieferanten bezieht.
3) Unter anderem Verkehrswege, Häfen (Ballastwasser) oder Sportfischerei.
4) Zum Beispiel ein abgedecktes Kreislaufsystem, bei dem das Wasser aus einem Bohrloch stammt und das Abwasser desinfiziert wird (sehr geringes Risiko), im Gegensatz zu einem Zuchtbetrieb mit Meereskäfigen, in dessen Nähe sich viele andere Zuchtbetriebe befinden (sehr hohes Risiko).
5) Zum Beispiel Zuchtbetriebe im Binnenland, die ihr Abwasser in den Boden oder auf Felder leiten.
6) Dies könnte auf Fischzuchtbetriebe zutreffen, die ihre eigenen Zuchtbestände halten, sowie auf Weichtierzuchtbetriebe und Weichtierzuchtgebiete, bei denen die Produktion auf natürlicher Gewinnung von Jungtieren beruht.

ENDE

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