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Regelwerk

Rahmenbeschluss 2008/913/JI des Rates vom 28. November 2008 zur strafrechtlichen Bekämpfung bestimmter Formen und Ausdrucksweisen von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit

(ABl. Nr. L 328 vom 06.12.2008 S. 55)



Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29, Artikel 31 und Artikel 34 Absatz 2 Buchstabe b,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments 1, in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Rassismus und Fremdenfeindlichkeit stellen unmittelbare Verstöße gegen die Grundsätze der Freiheit, der Demokratie, der Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten sowie der Rechtsstaatlichkeit dar, auf die sich die Europäische Union gründet und die allen Mitgliedstaaten gemeinsam sind.

(2) In dem Aktionsplan des Rates und der Kommission zur bestmöglichen Umsetzung der Bestimmungen des Vertrags von Amsterdam über den Aufbau eines Raumes der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts 2, in den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates von Tampere vom 15. und 16. Oktober 1999, in der Entschließung des Europäischen Parlaments vom 20. September 2000 zum Standpunkt der Europäischen Union auf der Weltkonferenz gegen Rassismus und zu der aktuellen Situation in der Union 3 und in der Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament über die halbjährliche Aktualisierung des Anzeigers der Fortschritte bei der Schaffung eines "Raumes der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts" in der Europäischen Union (zweites Halbjahr 2000) werden einschlägige Maßnahmen gefordert. Im Haager Programm vom 4./5. November 2004 erinnert der Rat an seine, vom Europäischen Rat bereits im Dezember 2003 zum Ausdruck gebrachte feste Entschlossenheit, gegen jede Form von Rassismus, Antisemitismus und Fremdenfeindlichkeit vorzugehen.

(3) Die Gemeinsame Maßnahme 96/443/JI des Rates vom 15. Juli 1996 betreffend die Bekämpfung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit 4 sollte durch zusätzliche Legislativmaßnahmen ergänzt werden, die der Notwendigkeit einer weiteren Annäherung der Rechtsvorschriften und Regelungen der Mitgliedstaaten Rechnung tragen und mit denen sich die Hindernisse, die vor allem aufgrund divergierender Rechtsansätze in den Mitgliedstaaten einer effizienten justiziellen Zusammenarbeit entgegenstehen, überwinden lassen.

(4) Die Evaluierung der Gemeinsamen Maßnahme 96/443/JI und der Arbeiten in anderen internationalen Foren wie dem Europarat haben gezeigt, dass es bei der justiziellen Zusammenarbeit immer noch Schwierigkeiten gibt und die strafrechtlichen Bestimmungen der Mitgliedstaaten daher weiter einander angenähert werden müssen, damit die Anwendung umfassender, klarer Rechtsvorschriften zur wirksamen Bekämpfung des Rassismus und der Fremdenfeindlichkeit sichergestellt werden kann.

(5) Rassismus und Fremdenfeindlichkeit stellen eine Bedrohung für Personengruppen dar, gegen die ein solches Verhalten gerichtet ist. Damit in allen Mitgliedstaaten dieselben Handlungen unter Strafe gestellt und für natürliche und juristische Personen, die derartige Straftaten begangen haben oder dafür verantwortlich sind, wirksame, angemessene und abschreckende Sanktionen vorgesehen werden, bedarf es in der Europäischen Union eines gemeinsamen strafrechtlichen Ansatzes zur Bekämpfung dieses Phänomens.

(6) Die Mitgliedstaaten erkennen an, dass die Bekämpfung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit verschiedene Maßnahmen innerhalb eines umfassenden Rahmens erfordert und nicht auf den Bereich des Strafrechts beschränkt werden darf. Dieser Rahmenbeschluss beschränkt sich auf die strafrechtliche Bekämpfung besonders schwerer Formen von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit. Da die kulturellen und rechtlichen Traditionen der Mitgliedstaaten zum Teil sehr unterschiedlich sind, ist insbesondere auf diesem Gebiet derzeit keine vollständige Harmonisierung der strafrechtlichen Vorschriften möglich.

(7) In diesem Rahmenbeschluss sollte sich der Begriff der "Abstammung" im Wesentlichen auf Personen oder Gruppen von Personen beziehen, welche von Personen abstammen, die anhand bestimmter Merkmale (z.B. Rasse oder Hautfarbe) identifiziert werden könnten, wobei jedoch nicht alle diese Merkmale unbedingt weiter bestehen. Dennoch können diese Personen oder Gruppen von Personen aufgrund ihrer Abstammung Hass oder Gewalt ausgesetzt sein.

(8) Der Begriff "Religion" sollte sich allgemein auf Personen beziehen, die durch ihre religiösen Überzeugungen oder ihre Weltanschauung definiert werden.

(9) Der Begriff "Hass" sollte sich auf Hass aufgrund der Rasse, Hautfarbe, Religion, Abstammung oder nationalen oder ethnischen Herkunft beziehen.

(10) Der vorliegende Rahmenbeschluss hindert einen Mitgliedstaat nicht daran, im nationalen Recht Bestimmungen zu erlassen, mit denen der Geltungsbereich von Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben c und d auf Straftaten ausgeweitet wird, die sich gegen eine Gruppe von Personen richten, die durch andere Kriterien als Rasse, Hautfarbe, Religion, Abstammung oder nationale oder ethnische Herkunft, wie etwa den sozialen Status oder politische Überzeugungen, definiert sind.

(11) Es sollte sichergestellt werden, dass die Ermittlungen und die strafrechtliche Verfolgung rassistischer und fremdenfeindlicher Straftaten nicht davon abhängig sind, ob die Opfer, die häufig besonders gefährdet sind und vor gerichtlichen Schritten zurückschrecken, Anzeige erstatten oder Klage erheben.

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