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Regelwerk, EU 2008, Energienutzung - EU Bund

Entscheidung 2008/952/EG der Kommission vom 19. November 2008 zur Festlegung detaillierter Leitlinien für die Umsetzung und Anwendung des Anhangs II der Richtlinie 2004/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 7294)
(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 338 vom 17.12.2008 S. 55)



Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 2004/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über die Förderung einer am Nutzwärmebedarf orientierten Kraft-Wärme-Kopplung im Energiebinnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 92/42/EWG 1, insbesondere auf Anhang II Buchstabe e,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß der Richtlinie 2004/8/EG haben die Mitgliedstaaten ein Herkunftsnachweissystem für Strom aus hocheffizienter Kraft-Wärme-Kopplung einzuführen.

(2) Dieser Strom sollte in einem an die Gewinnung von Nutzwärme gekoppelten Prozess erzeugt und gemäß der in Anhang II der Richtlinie 2004/8/EG festgelegten Methode berechnet werden.

(3) Wenn gewährleistet werden soll, dass die Berechnung der in Kraft-Wärme-Kopplung produzierten Strommenge nach einer einheitlichen Methode erfolgt, ist es erforderlich, Leitlinien zur Präzisierung der in Anhang II der Richtlinie 2004/8/EG niedergelegten Verfahren und Definitionen festzulegen.

(4) Ferner sollten es diese Leitlinien den Mitgliedstaaten ermöglichen, zentrale Teile der Richtlinie 2004/8/EG wie das Herkunftsnachweissystem und die Einführung von Förderregelungen für hocheffiziente Kraft-Wärme-Kopplung in vollem Umfang umzusetzen. Die Leitlinien sollten für mehr Rechtssicherheit im Energiemarkt der Gemeinschaft sorgen und damit zum Abbau von Investitionshindernissen beitragen. Auch sollten sie dabei behilflich sein, klare Kriterien für die Prüfung von Anträgen auf staatliche Beihilfen und Finanzhilfen der Gemeinschaft zur Förderung der Kraft-Wärme-Kopplung zu definieren.

(5) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Richtlinie 2004/8/EG eingesetzten Ausschusses

- hat folgende Entscheidung erlassen:

Artikel 1

Der Anhang dieser Entscheidung enthält detaillierte Leitlinien zur Präzisierung der in Anhang II der Richtlinie 2004/8/EG niedergelegten Verfahren und Definitionen, die erforderlich sind mit Blick auf die Anwendung der Methode zur Bestimmung der in Kraft-Wärme-Kopplung erzeugten Strommenge.

Mit den Leitlinien wird eine einheitliche Methode für die Berechnung der entsprechenden Strommenge festgelegt.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 19. November 2008


1) ABl. L 52 vom 21.02.2004 S. 50.
.
  Detaillierte Leitlinien für die Umsetzung und Anwendung des Anhangs II der Richtlinie 2004/8/EG Anhang

I. Berechnung des KWK-Stroms

1. Wird ein KWK-Block mit der maximalen technisch möglichen Wärmerückgewinnung aus dem KWK-Block selbst betrieben, spricht man von einem vollständigen KWK-Betrieb. Die Wärme muss bei den für den spezifischen Nutzwärmebedarf bzw. Nutzwärmemarkt erforderlichen Druck- und Temperaturniveaus erzeugt werden. Im Falle eines vollständigen KWK-Betriebs wird der gesamte erzeugte Strom als KWK-Strom angesehen (siehe Abbildung 1).

2. Arbeitet eine Anlage unter normalen Einsatzbedingungen nicht in vollständigem KWK-Betrieb, ist es erforderlich, die nicht im KWK-Betrieb erzeugten Strom- und Wärmemengen zu bestimmen und von den im KWK-Betrieb erzeugten Mengen zu unterscheiden. Dabei sind die in Abschnitt II festgelegten Grundsätze für die Bestimmung der Systemgrenzen von KWK-Anlagen zugrunde zu legen. Die Energiezufuhr zu und die Energieabgabe von ausschließlich der Wärmeerzeugung dienenden Heizkesseln (Zusatzkesseln, Reservekesseln), die vielfach Teil der technischen Anlagen sind, müssen dabei - wie in Abbildung 1 dargestellt - unberücksichtigt bleiben. Die Pfeile innerhalb des Kastens "KWK-Block" bilden die Energieströme über Systemgrenzen hinweg ab.

Abb. 1: KWK-Teil, Nicht-KWK-Teil und ausschließlich der Wärmeerzeugung dienende Heizkessel innerhalb einer Anlage

3. Für KWK-Kleinstanlagen sind die zertifizierten Werte von den nationalen Behörden oder den von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Richtlinie 2004/8/EG benannten zuständigen Stellen bekannt zu geben, zu genehmigen bzw. zu überwachen.

4. Die Berechnung des in Kraft-Wärme-Kopplung erzeugten Stroms erfolgt in folgenden Schritten:

5. Schritt 1

5.1. Zur Bestimmung des Teils der Stromerzeugung, der nicht als KWK-Strom einzustufen ist, muss zunächst der Gesamtwirkungsgrad des KWK-Blocks berechnet werden.

5.2.

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