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Regelwerk, EU-chronologisch (2008), Lebensmittel - EU- Bund

Entscheidung 2008/985/EG der Kommission vom 15. Dezember 2008 zur Genehmigung des Inverkehrbringens der Blätter von Morinda citrifolia als neuartige Lebensmittelzutat im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 8108)
(Nur der englische Text ist verbindlich)

(ABl. Nr. L 352 vom 31.12.2008 S. 46)



 Hinweis: Liste neuartige Lebensmittel /neuartige Lebensmittelzutaten

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 1997 über neuartige Lebensmittel und neuartige Lebensmittelzutaten 1, insbesondere auf Artikel 7,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Am 10. November 2004 stellte das Unternehmen Baker & McKenzie im Namen von Morinda Inc. bei den zuständigen Behörden Belgiens einen Antrag auf Inverkehrbringen der Blätter von Morinda citrifolia als neuartige Lebensmittelzutat.

(2) Am 30. November 2005 legte die zuständige Lebensmittelprüfstelle Belgiens ihren Bericht über die Erstprüfung vor. In diesem Bericht kam sie zu dem Schluss, dass eine zusätzliche Bewertung erforderlich ist.

(3) Die Kommission leitete den Bericht über die Erstprüfung am 21. März 2006 an alle Mitgliedstaaten weiter.

(4) Einige Mitgliedstaaten warfen zusätzliche Fragen zur Sicherheit der Blätter von Morinda citrifolia auf.

(5) Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) wurde daher am 14. November 2006 konsultiert.

(6) Am 10. Juli 2008 verabschiedete die EFSa die "Opinion of the Scientific Panel on dietetic Products, Nutrition and Allergies on a request from the Commission related to the safety of leaves from Morinda citrifolia L." (Gutachten des wissenschaftlichen Gremiums für diätetische Produkte, Ernährung und Allergien zu einer Anfrage der Kommission im Zusammenhang mit der Sicherheit der Blätter von Morinda citrifolia L.).

(7) In diesem Gutachten kam das Gremium zu dem Schluss, dass die Verwendung von getrockneten und gerösteten M. citrifolia-Blättern zur Zubereitung von Aufgüssen in den zu erwartenden Aufnahmemengen sicher ist.

(8) Auf der Grundlage der wissenschaftlichen Bewertung wird festgestellt, dass getrocknete und geröstete Blätter von Morinda citrifolia die Kriterien nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 258/97 erfüllen.

(9) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit

- hat folgende Entscheidung erlassen:

Artikel 1

Getrocknete und geröstete Blätter von Morinda citrifolia gemäß dem Anhang dürfen in der Gemeinschaft als neuartige Lebensmittelzutat für die Zubereitung von Aufgüssen in Verkehr gebracht werden.

Artikel 2

Die Bezeichnung der mit dieser Entscheidung zugelassenen neuartigen Lebensmittelzutat, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels, das diese Zutat enthält, anzugeben ist, lautet "Noni-Blätter" oder "Blätter von Morinda citrifolia".

Artikel 3

Getrocknete und geröstete Blätter von Morinda citrifolia sind ausschließlich für die Zubereitung von Aufgüssen zu verwenden. Sie sind so anzubieten, dass bei der Zubereitung einer Tasse Aufguss nicht mehr als 1 g getrocknete und geröstete Blätter von Morinda citrifolia verwendet werden.

Artikel 4

Diese Entscheidung ist an Morinda Inc., 333 West River Park Drive, Provo, Utah 84604, USA, gerichtet.

Brüssel, den 15. Dezember 2008
__________
1) ABl. Nr. L 43 vom 14.02.1997 S. 1.

.

  Spezifikation der getrockneten und gerösteten Blätter von Morinda Citrifolia Anhang

Beschreibung

Die geschnittenen Blätter von Morinda citrifolia werden getrocknet und geröstet. Die Größe der Bestandteile des Produkts reicht von zerbrochenen Blättern bis hin zu grobem Pulver mit kleinen Blattteilchen. Es ist von grünbrauner bis brauner Farbe.

Zusammensetzung der getrockneten und gerösteten Blätter von Morinda citrifolia

Feuchtigkeitsgehalt < 5,2 %
Protein 17 bis 20 %
Kohlenhydrate 55 bis 65 %
Mineralstoffe 10 bis 13 %
Fett 4 bis 9 %
Oxalsäure < 0,14 %
Gerbsäure < 2,7 %
5,15-Dimethylmorindol < 47 mg/kg
Rubiadin nicht nachweisbar
Lucidin nicht nachweisbar


ENDE

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