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Regelwerk, EU 2008, Natur/Tierschutz - EU Bund

Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates vom 29. September 2008 über ein Unionssystem zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei, zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1936/2001 und (EG) Nr. 601/2004 und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1093/94 und (EG) Nr. 1447/1999

(ABl. Nr. L 286 vom 29.10.2008 S. 1, ber. L 22 S. 8;
VO (EG) 1010/2009 - ABl. Nr. L 280 vom 27.10.2009 S. 5;
VO (EU) 86/2010 - ABl. Nr. L 26 vom 30.01.2010 S. 1;
VO (EU) 202/2011 - ABl. Nr. L 57 vom 02.03.2011 S. 10;
VO (EU) 2022/1479 - ABl. L 233 vom 08.09.2022 S. 36;
VO (EU) 2023/2842 - ABl. L 2023/2842 vom 20.12.2023 S. 1)



Neufassung -Ersetzt VO'en (EG) 1093/94 und 1447/1999

Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 37,

auf Vorschlag der Kommission

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments 1,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 2,

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Gemeinschaft ist Vertragspartei des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 ("UNCLOS"); sie hat das Übereinkommen der Vereinten Nationen zur Durchführung der Bestimmungen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 in Bezug auf die Erhaltung und Bewirtschaftung gebietsübergreifender Fischbestände und weit wandernder Fischbestände vom 4. August 1995 ("VN-Übereinkommen über Fischbestände") ratifiziert, und sie hat das Übereinkommen zur Förderung der Einhaltung internationaler Erhaltungs und Bewirtschaftungsmaßnahmen durch Fischereifahrzeuge auf Hoher See vom 24. November 1993 der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen (FAO) ("FAO Einhaltungsübereinkommen") akzeptiert. In diesen Vorschriften ist vor allem der Grundsatz verankert, dass alle Staaten verpflichtet sind, geeignete Maßnahmen zur Gewährleistung der nachhaltigen Bewirtschaftung der Meeresressourcen zu ergreifen und zu diesem Zweck zusammenzuarbeiten.

(2) Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der gemeinsamen Fischereipolitik 3 besteht das Ziel der gemeinsamen Fischereipolitik darin, eine unter nachhaltigen ökologischen, wirtschaftlichen und sozialen Aspekten nachhaltige Nutzung der lebenden aquatischen Ressourcen sicherzustellen.

(3) Die illegale, nicht gemeldete und unregulierte Fischerei (IUU-Fischerei) ist eine der größten Gefahren für die nachhaltige Bewirtschaftung der lebenden aquatischen Ressourcen; sie untergräbt die Grundlage der gemeinsamen Fischereipolitik und die internationalen Bemühungen um einen verantwortungsbewussteren Umgang mit den Weltmeeren. Außerdem bedroht die IUU-Fischerei die biologische Vielfalt der Meere; deshalb muss auch im Hinblick auf die Ziele der Mitteilung der Kommission mit dem Titel "Eindämmung des Verlusts der biologischen Vielfalt bis zum Jahr 2010 - und darüber hinaus" gegen sie vorgegangen werden.

(4) Die FAO hat im Jahr 2001 einen internationalen Aktionsplan zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei angenommen, den sich die Gemeinschaft zu eigen gemacht hat. Außerdem haben regionale Fischereiorganisationen mit aktiver Unterstützung der Gemeinschaft ein Bündel von Maßnahmen zur Bekämpfung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei eingeführt.

(5) Angesichts des Ausmaßes und der Dringlichkeit des Problems sollte die Gemeinschaft entsprechend ihren internationalen Verpflichtungen wesentlich härter gegen die IUU-Fischerei vorgehen und neue Vorschriften erlassen, die sämtliche Aspekte dieses Phänomens erfassen.

(6) Die Maßnahmen der Gemeinschaft sollten in erster Linie auf Handlungsweisen zielen, die unter die Definition der IUU-Fischerei fallen und die der Meeresumwelt, der Nachhaltigkeit der Fischbestände und der sozioökonomischen Lage der Fischer, die die Vorschriften über die Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischereiressourcen beachten, am stärksten schaden.

(7) Entsprechend der Definition der IUU-Fischerei sollte sich der Anwendungsbereich dieser Verordnung auf den Fischfang auf Hoher See und in Meeresgewässern unter der Gerichtsbarkeit oder der Hoheitsgewalt von Küstenstaaten erstrecken, einschließlich der Meeresgewässer unter der Gerichtsbarkeit oder Hoheitsgewalt von Mitgliedstaaten der Gemeinschaft.

(8) Um gegen die IUU-Fischerei in ihren gemeinschaftsinternen Aspekten wirksam vorzugehen, muss die Gemeinschaft die notwendigen Maßnahmen treffen, um eine bessere Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik zu erreichen. Da die Überarbeitung der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 des Rates vom 12. Oktober 1993 zur Einführung einer Kontrollregelung für die gemeinsame Fischereipolitik 4 noch aussteht, sind entsprechende Bestimmungen in die vorliegende Verordnung aufzunehmen.

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