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Regelwerk

Verordnung (EG) Nr. 1033/2008 der Kommission vom 20. Oktober 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 802/2004 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 279 vom 22.10.2008 S. 3)



Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates vom 20. Januar 2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen ("EG-Fusionskontrollverordnung") 1, insbesondere auf Artikel 23 Absatz 1,

nach Anhörung des Beratenden Ausschusses für die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In der Verordnung (EG) Nr. 802/2004 der Kommission vom 21. April 2004 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen 2 sind die Verfahrensvorschriften für die Anmeldung und Prüfung von Zusammenschlüssen festgelegt. Wegen des Beitritts Bulgariens und Rumäniens zur Europäischen Union muss das Anmeldeformular für Zusammenschlüsse angepasst werden, da bestimmte Angaben anhand einer Liste aller Mitgliedstaaten zu machen sind.

(2) Hinsichtlich der Vorlage von Unterlagen und der Erklärungen von Personen, Unternehmen und Unternehmensvereinigungen im Rahmen des Verfahrens erscheint es ratsam, die Voraussetzungen klarer zu fassen, unter denen diese Unterlagen und Erklärungen als nicht vertraulich angesehen werden können.

(3) Am 8. Juni 2004 nahm der Gemeinsame EWR-Ausschuss den Beschluss Nr. 78/2004 und den Beschluss Nr. 79/2004 an. Durch diese Beschlüsse wurde die Verordnung (EG) Nr. 139/2004 in das EWR-Abkommen aufgenommen. Zur Berücksichtigung dieser Beschlüsse und aus Gründen der rechtlichen Klarheit und Transparenz sind die Anmeldeformulare anzupassen, insbesondere das Formblatt RS für begründet Anträge (Formblatt RS), auf dem die Angaben aufgeführt sind, die für die Verweisung eines noch nicht angemeldeten Zusammenschlusses nach Artikel 4 Absätze 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 zu machen sind.

(4) Um zu gewährleisten, dass die Kommission eine ordnungsgemäße Prüfung der Verpflichtungen vornehmen kann, die von den Anmeldern nach Artikel 6 Absatz 2 oder Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 angeboten werden, um den Zusammenschluss mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu machen, ist von den Anmeldern zu verlangen, dass sie umfassende Informationen zu den angebotenen Verpflichtungen übermitteln und insbesondere spezifische Angaben machen, wenn Gegenstand der angebotenen Verpflichtungen die Veräußerung eines Geschäfts ist.

(5) Um die Kommission davon zu überzeugen, dass die Verpflichtungen rechtzeitig und ordnungsgemäß umgesetzt werden, erscheint es zweckmäßig klarzustellen, dass die Verpflichtungen Einzelheiten zu der von den beteiligten Unternehmen vorgeschlagenen Vorgehensweise enthalten können, einschließlich der Bestellung eines Treuhänders, der der Kommission hilft, die Einhaltung der Verpflichtungen zu überwachen.

(6) Die Verordnung (EG) Nr. 802/2004 sollte daher dementsprechend geändert werden

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 802/2004 wird wie folgt geändert:

1. In Artikel 18 wird folgender Absatz 4 angefügt:

"(4) Halten Personen, Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen die Absätze 2 und 3 nicht ein, so kann die Kommission davon ausgehen, dass die betreffenden Unterlagen bzw. Erklärungen keine vertraulichen Informationen enthalten."

2. In Artikel 20 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

"(1a) Zusätzlich zu den in Absatz 1 festgelegten Anforderungen übermitteln die beteiligten Unternehmen gleichzeitig mit einem Verpflichtungsangebot nach Artikel 6 Absatz 2 oder Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 ein Original und zehn weiter Ausfertigungen der durch das Formblatt RM über Abhilfen (Formblatt RM) vorgeschriebenen Informationen und Unterlagen gemäss Anhang IV dieser Verordnung. Die übermittelten Informationen müssen richtig und vollständig sein."

3. Es wird folgender Artikel 20a eingefügt:

" Artikel 20a Treuhänder

(1) Die Verpflichtungen, die von den beteiligten Unternehmen nach Artikel 6 Absatz 2 oder Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 angeboten werden, können die Bestellung eines unabhängigen Treuhänders auf Kosten der beteiligten Unternehmen umfassen, der der Kommission hilft, die Einhaltung der Verpflichtungen durch die beteiligten Unternehmen zu überwachen, oder der das Mandat hat, die Verpflichtungen umzusetzen; es können auch mehrere Treuhänder bestellt werden. Der Treuhänder kann nach Genehmigung durch die Kommission von den beteiligten Unternehmen oder von der Kommission bestellt werden. Der Treuhänder erfüllt seine Aufgaben unter der Aufsicht der Kommission.

(2) Die Kommission kann die den Treuhänder betreffenden Bestimmungen der Verpflichtungen nach Artikel 6 Absatz 2 oder Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 als Bedingungen oder Auflagen mit ihrer Entscheidung verbinden."

4. Die Anhänge werden nach Maßgabe des Anhangs dieser Verordnung geändert.

Artikel 2 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 20. Oktober 2008

______________
1) ABl. Nr. L 24 vom 29.01.2004 S. 1.
2) ABl. Nr. L 133 vom 30.04.2004 S. 1.

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