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Regelwerk

Verordnung (EG) Nr. 1087/2008 der Kommission vom 5. November 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 423/2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates und zur Einführung eines Gemeinschaftskodex der önologischen Verfahren und Behandlungen in Bezug auf Anhang XVII

(ABl. Nr. L 297 vom 06.11.2008 S. 11)



Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein 1, insbesondere auf Artikel 46,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß Anhang V Abschnitt C Nummer 4 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 kann der Grenzwert für die Erhöhung des Alkoholgehalts in Jahren mit außergewöhnlich ungünstigen Witterungsverhältnissen um 1 % heraufgesetzt werden.

(2) Gemäß Artikel 27 der Verordnung (EG) Nr. 423/2008 der Kommission 2 sind diese ungünstigen Jahre mit Angabe der Weinbauzonen, der geografischen Gebiete und der betroffenen Sorten in Anhang XVII der genannten Verordnung aufgeführt.

(3) Aufgrund der außergewöhnlich ungünstigen Witterungsverhältnisse im Jahr 2008 reichen die in Anhang V Abschnitt C Nummer 3 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 festgesetzten Grenzwerte für die Erhöhung des natürlichen Alkoholgehalts nicht aus, um in den Weinbauzonen des Vereinigten Königreichs die Erzeugung von Wein, für den normalerweise eine Marktnachfrage bestehen würde, zu ermöglichen. Das Vereinigte Königreich sollte daher ermächtigt werden, den Gehalt an natürlichem Alkohol um bis zu 4,5 % vol zu erhöhen.

(4) Die Verordnung (EG) Nr. 423/2008 ist daher entsprechend zu ändern.

(5) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Der Tabelle in Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 423/2008 wird folgende Reihe angefügt:

"2. 2008 A England, Wales Zugelassene Rebsorten"

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 5. November 2008

1) ABl. Nr. L 179 vom 14.07.1999 S. 1.

2) ABl. Nr. L 127 vom 15.05.2008 S. 13.

ENDE

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