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4. Rohöl und Mineralölprodukte

4.1. Infrage kommende Energieprodukte

Sofern nichts anderes bestimmt ist, sind Daten zu allen in Anhang a Kapitel 3.4 ÖL (Rohöl und Mineralölprodukte) aufgeführten Energieerzeugnissen zu erheben.

4.2. Verzeichnis der Aggregate

Für alle im vorhergehenden Abschnitt angeführten Energieprodukte sind die folgenden Aggregate anzugeben, sofern nichts anderes bestimmt ist.

4.2.1. Bereitstellung von Rohöl, NGL, Raffinerieeinsatzmaterial, Zusatzstoffen und anderen Kohlenwasserstoffen

Für Rohöl, NGL, Raffinerieeinsatzmaterial, Zusatzstoffe/Oxigenate, Biobrennstoffe in Zusatzstoffen/Oxigenaten und sonstige Kohlenwasserstoffe sind die folgenden Aggregate anzugeben:

4.2.1.1. Einheimische Erzeugung

Gilt nicht für Raffinerieeinsatzmaterial und Biobrennstoffe.

4.2.1.2. Eingänge aus anderen Quellen.

Gilt nicht für Rohöl, NGL und Raffinerieeinsatzmaterial.

4.2.1.2.1 Eingänge aus anderen Quellen: aus Kohle

4.2.1.2.2.. Eingänge aus anderen Quellen: aus Erdgas

4.2.1.2.3.. Eingänge aus anderen Quellen: aus erneuerbaren Energiequellen

4.2.1.2.4.. Eingänge aus anderen Quellen: aus Wasserstoff

4.2.1.3. Rückläufe aus der petrochemischen Industrie

Gilt nur für Raffinerieeinsatzmaterial.

4.2.1.4. Übertragene Erzeugnisse

Gilt nur für Raffinerieeinsatzmaterial.

4.2.1.5. Einfuhren

Einschließlich Rohöl und Mineralölprodukte, die im Rahmen von Verarbeitungsabkommen ein- oder ausgeführt wurden (d. h. Raffinieren auf Rechnung). Bei Rohöl und NGL sollte das eigentliche Ursprungsland angegeben werden, bei Raffinerieeinsatzmaterial und Fertigprodukten das Land des letzten Versands. Einschließlich aller Flüssiggase (z.B. LPG), die durch Rückvergasung eingeführten Flüssigerdgases gewonnen wurden, und aller Mineralölprodukte, die von der petrochemischen Industrie direkt ein- oder ausgeführt werden. Anmerkung: Jeglicher Handel mit Biokraftstoffen, die nicht Motorkraftstoffen beigemischt sind (d. h. in Reinform vorliegen), sollte hier nicht angegeben werden. Wiederausfuhren von Öl, das zur Weiterverarbeitung unter Zollverschluss eingeführt wurde, sollte als Ausfuhr des Produkts vom Verarbeitungsland in das Bestimmungsland angegeben werden.

4.2.1.6. Ausfuhren

Die Anmerkung für Einfuhren (4.2.1.5) gilt auch für Ausfuhren.

4.2.1.7. Direktverbrauch

4.2.1.8. Bestandsveränderungen

4.2.1.9. Erfasster Raffinerieeingang

Gemessene Gesamtmenge an Produkten, die dem Raffinerieprozess zugeführt wurden.

4.2.1.10. Raffinerieverluste

Differenz zwischen erfasstem Raffinerieeingang und Brutto-Raffinerieausstoß. Verluste können in Destillationsprozessen durch Verdampfung entstehen. Verluste sind als positive Werte anzugeben. Volumengewinne sind möglich, Massegewinne nicht.

4.2.1.11. Bestände im Hoheitsgebiet des Staates am Anfang des Bezugszeitraums

4.2.1.12. Bestände im Hoheitsgebiet des Staates am Ende des Bezugszeitraums

4.2.1.13. Nettoheizwert

4.2.1.13.1 Erzeugung (gilt nicht für Raffinerieeinsatzmaterial und Biobrennstoffe in Zusatzstoffen/Oxigenaten)

4.2.1.13.2.. Einfuhren (gilt nicht für Biobrennstoffe in Zusatzstoffen/Oxigenaten)

4.2.1.13.3.. Ausfuhren (gilt nicht für Biobrennstoffe in Zusatzstoffen/Oxigenaten)

4.2.1.13.4.. Gesamtdurchschnitt

4.2.2. Bereitstellung von Ölprodukten

Die folgenden Aggregate gelten für Fertigerzeugnisse (Raffineriegas, Ethan, LPG, Naphtha, Motorenbenzin sowie der Anteil an Biobenzin, Flugbenzin, Flugturbinenkraftstoff auf Naphthabasis, Flugturbinenkraftstoff auf Petroleumbasis einschließlich des Bioanteils, sonstiges Kerosin, Gas-/Dieselöl, schweres Heizöl mit niedrigem und hohem Schwefelgehalt, Testbenzin und Industriebrennstoffe, Schmierstoffe, Bitumen, Paraffinwachse, Petrolkoks und sonstige Erzeugnisse). Direkt verfeuertes Rohöl und NGL sollten unter Lieferungen von Fertigerzeugnissen und Austausch zwischen Erzeugnissen ausgewiesen werden.

4.2.2.1. Rohstoffeingänge

4.2.2.2. Brutto-Raffinerieausstoß

4.2.2.3. Recyclingprodukte

4.2.2.4. Raffineriebrennstoff (Erdölraffinerien)

Einschließlich des Brennstoffverbrauchs der Raffinerien für die Erzeugung von Strom und Wärme zum Verkauf an Dritte.

4.2.2.4.1 Für reine Stromerzeugungseinheiten/-anlagen

4.2.2.4.2.. Für KWK-Anlagen

4.2.2.4.3.. Für reine Wärmeerzeugungseinheiten/-anlagen

4.2.2.5. Einfuhren

Auch hier gilt die Anmerkung zu Einfuhren in Abschnitt 4.2.1.5.

4.2.2.6. Ausfuhren

Auch hier gilt die Anmerkung zu Einfuhren in Abschnitt 4.2.1.5.

4.2.2.7. Grenzüberschreitender Seeverkehr (Bunker)

4.2.2.8. Austausch zwischen Erzeugnissen

4.2.2.9. Übertragene Erzeugnisse

4.2.2.10. Bestandsveränderungen

4.2.2.11. Anfangsbestände

4.2.2.12. Endbestände

4.2.2.13. Bestandsveränderungen bei hauptsächlich als Energieerzeuger tätigen Unternehmen

Veränderungen der Bestände der öffentlichen Versorgungsbetriebe, die anderweitig nicht unter Bestände und Bestandsveränderungen ausgewiesen sind. Negative Zahlen stehen für Bestandsvergrößerung, positive für Bestandsverkleinerung.

4.2.2.14. Durchschnittlicher Nettoheizwert

4.2.3. Lieferungen an die petrochemische Industrie

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(Stand: 25.01.2024)

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