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Regelwerk

Verordnung (EG) Nr. 1117/2008 der Kommission vom 11. November 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1973/2004 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates hinsichtlich der Stützungsregelungen nach Titel IV und IVa der Verordnung und der Verwendung von Stilllegungsflächen für die Erzeugung von Rohstoffen

(ABl. Nr. L 301 vom 12.11.2008 S. 5)



Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2019/93, (EG) Nr. 1452/2001, (EG) Nr. 1453/2001, (EG) Nr. 1454/2001, (EG) Nr. 1868/94, (EG) Nr. 1251/1999, (EG) Nr. 1254/1999, (EG) Nr. 1673/2000, (EWG) Nr. 2358/71 und (EG) Nr. 2529/2001 1, insbesondere auf Artikel 110b Absatz 2 und Artikel 145 Buchstabe r zweiter Gedankenstrich,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates 2 wurde die gekoppelte Unterstützung für Baumwolle entsprechend dem Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache C-310/04 geregelt.

(2) Insbesondere sieht Titel IV Kapitel 10a der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 die Möglichkeit vor, eine direkte Beihilfe für die Baumwollerzeugung zu gewähren. Daher müssen die entsprechenden Durchführungsvorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1973/2004 der Kommission 3 geändert werden.

(3) Gemäß Artikel 110b Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 ist die Gewährung der Hektarbeihilfe für die Betriebsinhaber an die Auflage geknüpft, die Baumwollanbaufläche mit zugelassenen Sorten einzusäen und die Baumwolle auf von den Mitgliedstaaten genehmigten Flächen anzubauen. Daher sind die Kriterien für die Genehmigung der zur Baumwollerzeugung geeigneten Flächen und die Zulassung der Sorten festzulegen.

(4) Um die Hektarbeihilfe für Baumwolle erhalten zu können, müssen die Betriebsinhaber genehmigte Flächen einsäen. Es sollte ein Kriterium zur Definition der Begriffs "Einsaat" festgelegt werden. Eine Mindestpflanzdichte dieser Flächen, die von den Mitgliedstaaten unter Berücksichtigung der Boden- und Klimaverhältnisse sowie der regionalen Besonderheiten festgesetzt wird, sollte ein objektives Kriterium sein, um festzustellen, ob die Einsaat ordnungsgemäß ausgeführt wurde.

(5) Die Mitgliedstaaten sollten Branchenverbände für die Baumwollerzeugung auf der Grundlage objektiver Kriterien anerkennen, die sich auf ihre Größe und interne Organisation beziehen. Bei der Festsetzung der Größe eines Branchenverbands ist zu berücksichtigen, dass der angeschlossene Entkörnungsbetrieb ausreichende Mengen nicht entkörnter Baumwolle beziehen können muss.

(6) Um die Verwaltung der Beihilferegelung nicht zu erschweren, kann ein und derselbe Erzeuger nur einem einzigen Branchenverband angehören. Aus demselben Grund sollte der einem Branchenverband angeschlossene Erzeuger, der sich zur Lieferung der von ihm erzeugten Baumwolle verpflichtet, diese Baumwolle nur an einen Entkörnungsbetrieb liefern, der Mitglied desselben Branchenverbands ist.

(7) Im Rahmen der Beihilferegelung für Baumwolle müssen die Mitgliedstaaten den Erzeugern bestimmte Angaben zum Baumwollanbau wie die zugelassenen Sorten, die objektiven Kriterien für die Genehmigung der Flächen und die Mindestpflanzdichte mitteilen. Damit die Erzeuger rechtzeitig informiert sind, sollte der Mitgliedstaat ihnen diese Angaben vor einem bestimmten Zeitpunkt mitteilen.

(8) Die Verordnung (EG) Nr. 1973/2004 ist daher entsprechend zu ändern.

(9) Da die Vorschriften von Titel IV Kapitel 10a der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 ab dem 1. Januar 2009 gelten, sollten die mit der vorliegenden Verordnung festgelegten Durchführungsvorschriften ab demselben Zeitpunkt gelten.

(10) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Direktzahlungen

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Kapitel 17a der Verordnung (EG) Nr. 1973/2004 erhält folgende Fassung:

" Kapitel 17a

Kulturspezifische Zahlung für Baumwolle

Artikel 171a Genehmigung des Baumwollanbaus auf landwirtschaftlichen Flächen

Die Mitgliedstaaten legen objektive Kriterien fest, anhand deren Flächen für die kulturspezifische Zahlung für Baumwolle gemäß Artikel 110a der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 in Betracht kommen.

Diese Kriterien stützen sich auf eines oder mehrere der folgenden Elemente:

  1. die Agrarwirtschaft der Gebiete, in denen die Baumwollerzeugung von Bedeutung ist;
  2. die für die betreffenden Flächen zu berücksichtigenden Boden- und Klimaverhältnisse;
  3. die Bewirtschaftung des für die Bewässerung zur Verfügung stehenden Wassers;
  4. die Fruchtfolgen und Anbautechniken, die zum Schutz der Umwelt beitragen könnten.

Artikel 171aa Zulassung der Sorten für die Aussaat

Die Mitgliedstaaten lassen die im "Gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten" eingetragenen Sorten zu, die dem Marktbedarf entsprechen.

Artikel 171ab Beihilfebedingungen

Die Flächen gelten als eingesät gemäß Artikel 110b Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, wenn eine vom Mitgliedstaat unter Berücksichtigung der Boden- und Klimaverhältnisse sowie gegebenenfalls der regionalen Besonderheiten festzusetzende Mindestpflanzdichte erreicht ist.

Artikel 171ac Anbauverfahren

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