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Regelwerk, EU 2008, Lebensmittel Futtermittel

Verordnung (EG) Nr. 1253/2008 der Kommission vom 15. Dezember 2008 zur Zulassung von Kupferchelat des Hydroxyanalogs von Methionin als Futtermittelzusatzstoff

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 337 vom 16.12.2008 S. 78;
VO (EU) Nr. 349/2010 - ABl. Nr. L 104 vom 24.04.2010 S. 31aufgehoben)



Aufgehoben/ersetzt gemäß Art. 2 der VO (EU) Nr. 349/2010

Anm.:  s. Liste der VO'en - Zulasssung von Futtermittelzusatzstoffen

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung 1, insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 regelt die Zulassung von Zusatzstoffen zur Verwendung in der Tierernährung sowie die Grundlagen und Verfahren für die Erteilung einer solchen Zulassung.

(2) Es wurde ein Antrag auf Zulassung der im Anhang beschriebenen Zubereitung gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 vorgelegt. Diesem Antrag waren die in Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung verlangten Angaben und Unterlagen beigefügt.

(3) Der Antrag bezieht sich auf die Zulassung der in die Zusatzstoffkategorie "ernährungsphysiologische Zusatzstoffe" einzuordnenden Zubereitung von Kupferchelat des Hydroxyanalogs von Methionin als Futtermittelzusatzstoff für Masthühner.

(4) Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit ("die Behörde") kam in ihrem Gutachten vom 16. April 2008 2 zu dem Schluss, dass sich Kupferchelat des Hydroxyanalogs von Methionin bei der Verabreichung an Masthühner nicht schädlich auf die Gesundheit von Tier und Mensch oder auf die Umwelt auswirkt. Ferner schloss sie, dass das Produkt in der Verwendung als Futtermittelzusatzstoff für Masthühner keine anderweitigen Risiken aufweist, welche gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 eine Zulassung ausschließen würden. Dem Gutachten zufolge stellt diese Zubereitung eine bioverfügbare Kupferquelle dar und erfüllt die Kriterien eines ernährungsphysiologischen Zusatzstoffes für Masthühner. Im Hinblick auf die Anwendersicherheit wird zudem empfohlen, geeignete Maßnahmen zu treffen. Besondere Vorgaben für die Überwachung nach dem Inverkehrbringen hält die Behörde nicht für notwendig. Die Behörde hat auch den Bericht über die Methode zur Analyse des Futtermittelzusatzstoffs in Futtermitteln geprüft, den das mit der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 eingerichtete gemeinschaftliche Referenzlabor vorgelegt hat.

(5) Die Bewertung der Zubereitung zeigt, dass die Bedingungen für die Zulassung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 erfüllt sind. Daher sollte die Verwendung dieser Zubereitung gemäß den Angaben im Anhang der vorliegenden Verordnung zugelassen werden.

(6) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Die im Anhang genannte Zubereitung, die der Zusatzstoffkategorie "ernährungsphysiologische Zusatzstoffe" und der Funktionsgruppe "Bestandteile von Spurenelementen" angehört, wird als Zusatzstoff in der Tierernährung unter den in diesem Anhang aufgeführten Bedingungen zugelassen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 15. Dezember 2008


1) ABl. Nr. L 268 vom 18.10.2003 S. 29.
2) Gutachten des Wissenschaftlichen Gremiums für Zusatzstoffe, Erzeugnisse und Stoffe in der Tierernährung (FEEDAP) auf Ersuchen der Europäischen Kommission über die Sicherheit und Wirksamkeit von Mintrex®Cu (Kupferchelat des Hydroxyanalogs von Methionin) als Futterzusatzstoff für alle Arten. The EFSa Journal (2008) 693, S. 1-19.

.

  Anhang

 

Kennnummer
des Zusatz-
stoffes
Name des
Zulassungs-
inhabers
Zusatzstoff Zusammensetzung,
chemische Bezeichnung,
Beschreibung, Analyse-
methode
Tierart
oder
Tier-
kategorie
  Mindest-
gehalt
Höchst-
gehalt
Sonstige
Bestimmungen
Geltungsdauer der Zulassung
Höchst-
alter
Gehalt des Elements (Cu)
in mg/kg des
Alleinfuttermittels
mit einem Feuchtig-
keitsgehalt von 12 %
Kategorie der ernährungsphysiologischen Zusatzstoffe. Funktionsgruppe: Verbindungen von Spurenelementen
"3b410 - Kupferchelat des Hydroxyanalogs von Methionin Charakterisierung des Wirkstoffs:

Kupferchelat des Hydroxyanalogs von Methionin mit einem Mindestgehalt von

17 % Kupfer und 78 % (2-Hydroxy-4-methylthio)buttersäure

Mineralöl: < 1 %

CAS: 292140-30-8

Analysemethode1

Atomabsorptionsspektromerie (AAS)

Masthühner - - 25 (insgesamt) Der Zusatzstoff wird Futtermitteln als Vormischung beigegeben.

Zur Sicherheit der Anwender Atemschutz, Schutzbrille und Handschuhe während der Handhabung.

5.1.2019
1) Informationen zu den Analysemethoden siehe Website des gemeinschaftlichen Referenzlabors unter folgender Adresse: http://www.irmm.jrc.be/crl_feed_additives"
ENDE

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