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Bund

Verordnung (EG) Nr. 1336/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 zu ihrer Anpassung an die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 354 vom 31.12.2008 S. 60)



Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 95,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 1,

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags 2, in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen 3 sieht die Harmonisierung der Einstufung und Kennzeichnung von Stoffen und Gemischen in der Gemeinschaft vor. Die genannte Verordnung ersetzt die Richtlinie 67/548/EWG des Rates vom 27. Juni 1967 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe 4 sowie die Richtlinie 1999/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 1999 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Zubereitungen 5.

(2) Die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 baut auf den Erfahrungen mit den Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG auf und übernimmt für die Einstufung und Kennzeichnung von Stoffen und Gemischen jene Kriterien, die im weltweit harmonisierten System für die Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien (GHS) festgelegt sind, das im Rahmen der Vereinten Nationen auf internationaler Ebene vereinbart worden ist.

(3) Einige Bestimmungen über die Einstufung und Kennzeichnung in den Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG dienen auch zur Anwendung anderer Gemeinschaftsvorschriften wie der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über Detergenzien 6.

(4) Die Analyse der Frage, wie sich die Ersetzung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG sowie die Einführung der GHS-Kriterien auswirken könnten, ergab, dass der Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 beibehalten werden sollte, indem man die darin enthaltenen Verweise auf jene Richtlinien entsprechend anpasst.

(5) Die Umstellung von den Einstufungskriterien der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG auf die neuen Kriterien sollte am 1. Juni 2015 vollständig abgeschlossen sein. Bei den Herstellern von Detergenzien handelt es sich um Hersteller, Importeure oder nachgeschaltete Anwender im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008, so dass sie im Rahmen dieser Verordnung die Möglichkeit erhalten sollten, die Umstellung in einem Zeitrahmen zu vollziehen, der jenem der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 vergleichbar ist.

(6) Die Verordnung (EG) Nr. 648/2004 sollte entsprechend geändert werden

- haben folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1 Änderung der Verordnung (EG) Nr. 648/2004

Die Verordnung (EG) Nr. 648/2004 wird wie folgt geändert:

1. Die Bezeichnung "Zubereitung" im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates 7 in ihrer Fassung vom 30. Dezember 2006 wird im gesamten Text durch die Bezeichnung "Gemisch" ersetzt.

2. In Artikel 9 Absatz 1 erhält der einleitende Satz folgende Fassung:

"Unbeschadet des Artikels 45 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen* halten Hersteller, die die Stoffe und/oder Gemische, für die diese Verordnung gilt, in Verkehr bringen, Folgendes für die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten bereit:
______
*) ABl. Nr. L 353 vom 31.12.2008 S. 1.

3. Artikel 11 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

"(1) Die Absätze 2 bis 6 berühren nicht die Bestimmungen in Bezug auf die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen in der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008."

Artikel 2 Inkrafttreten und Anwendung

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 1 Absätze 2 und 3 gelten ab dem 1. Juni 2015 .

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Straßburg am 16. Dezember 2008.

_____________
1) ABl. C 120 von 16.5.2008, S. 50.
2) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 3. September 2008 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 28. November 2008.

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