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Regelwerk

Richtlinie 2009/36/EG der Kommission vom 16. April 2009 zur Änderung der Richtlinie 76/768/EWG des Rates über kosmetische Mittel zwecks Anpassung ihres Anhangs III an den technischen Fortschritt

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 98 vom 17.04.2009 S. 31, ber. L 103 S. 30, ber. 2010 L 114 S. 16)



Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 76/768/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über kosmetische Mittel 1, insbesondere auf Artikel 8 Absatz 2,

nach Anhörung des Wissenschaftlichen Ausschusses "Konsumgüter",

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Im Anschluss an die Veröffentlichung einer wissenschaftlichen Studie im Jahr 2001 über die Anwendung von permanenten Haarfärbemitteln und Blasenkrebsrisiko ("Use of permanent hair dyes and bladder cancer risk") kam der Wissenschaftliche Ausschuss "Kosmetische Mittel und für den Verbraucher bestimmte Non-Food-Erzeugnisse", nunmehr der Wissenschaftliche Ausschuss "Konsumgüter" (im Folgenden "SCCP") 2, zu dem Ergebnis, dass die möglichen Risiken Anlass zur Besorgnis geben. Er empfahl der Kommission, weitere Maßnahmen zu ergreifen, um die Verwendung von Haarfärbemitteln zu kontrollieren.

(2) Der SCCP empfahl des Weiteren eine umfassende Sicherheitsbewertungsstrategie für Inhaltsstoffe von Haarfärbemitteln samt Vorschriften für die Prüfung dieser Stoffe auf ihre mögliche Genotoxizität/Mutagenität.

(3) Aufgrund der Stellungnahmen des SCCP vereinbarte die Kommission zusammen mit den Mitgliedstaaten und Interessenträgern eine Gesamtstrategie zur Regelung der in Haarfärbemitteln verwendeten Stoffe, der zufolge die Industrie ihre wissenschaftlichen Daten über diese Inhaltsstoffe zur Bewertung durch den SCCP vorlegen muss.

(4) Stoffe, für die aktualisierte Sicherheitsdossiers übermittelt wurden, werden derzeit vom SCCP bewertet. Für 17 Haarfärbestoffe hat der SCCP bereits endgültige Stellungnahmen abgegeben. Damit wird eine definitive Regelung für diese Haarfärbestoffe auf der Grundlage der entsprechenden Bewertungen ermöglicht.

(5) Die Richtlinie 76/768/EWG sollte daher entsprechend geändert werden.

(6) Die Maßnahmen der Richtlinie entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für kosmetische Mittel

- hat folgende Richtlinie erlassen:

Artikel 1

Der Anhang III der Richtlinie 76/768/EWG des Rates wird gemäß dem Anhang dieser Richtlinie geändert.

Artikel 2

(1) Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen spätestens am 15. November 2009 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit.

Sie wenden die Bestimmungen des Anhangs dieser Richtlinie ab dem 15. Mai 2010 an.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 3

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 4

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 16. April 2009


1) ABl. Nr. L 262 vom 27.09.1976 S. 169.
2) Der Ausschuss wurde durch den Beschluss 2004/210/EG der Kommission umbenannt (ABl. Nr. L 66 vom 04.03.2004 S. 45).

.

  Anhang

Die Richtlinie 76/768/EWG wird wie folgt geändert:

1. In Anhang III Erster Teil werden die folgenden laufenden Nummern 189 bis 205 hinzugefügt:

Laufende
Nummer
Stoff Einschränkungen Obligatorische
Angaben der
Anwendungs-
bedingungen
und Warn-
hinweise auf
der Etikettierung
Anwendungs-
gebiet und/oder
Verwendung
Zulässige Höchst-
konzentration im
kosmetischen
Fertigerzeugnis
Weitere
Einschränkungen
und An-
forderungen
a b c d e f
"189 Trinatrium-5-hydroxy-1-(4-sulfophenyl)-4-(4-sulfophenylazo) pyrazol-3-carboxylat und Aluminiumsalz15

Acid Yellow 23
CAS-Nr. 1934-21-0
EINECS-Nr. 217-699-5
Acid Yellow 23 Aluminum lake
CAS-Nr. 12225-21-7
EINECS-Nr. 235-428-9
CI 19140

Haarfärbestoff in nichtoxidativen Haarfärbemitteln 0,5 %    
190

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