umwelt-online: Richtlinie 2009/45/EG über Sicherheitsvorschriften und -normen für Fahrgastschiffe (4)

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7. Regel II-2/B/7: Durchführungen und Öffnungen in Trennflächen der Klasse " A" und " B" (R 30, R 31)

Neue Schiffe der Klassen B, C und D sowie vorhandene Schiffe der Klasse B:

7.1. Für alle Öffnungen in Trennflächen der Klasse " A" müssen fest angebrachte Verschlussvorrichtungen vorhanden sein, die mindestens ebenso feuerfest sind wie die Trennflächen, in die sie eingebaut sind.

7.2. Alle Türen und Türrahmen in Trennflächen der Klasse " A" sowie die Verriegelungen des Türverschlusses müssen möglichst ebenso feuerfest sein und den Durchgang von Rauch und Flammen ebenso verhindern wie die Schotte, in denen sich die Türen befinden. Diese Türen und Türrahmen müssen aus Stahl oder einem anderen gleichwertigen Werkstoff sein. Wasserdichte Türen brauchen nicht isoliert zu sein.

7.3. Jede dieser Türen muss von jeder Seite des Schottes aus durch nur eine Person geöffnet und geschlossen werden können.

7.4. Feuertüren in Schotten der senkrechten Hauptbrandabschnitte und in Treppenschächten mit Ausnahme von kraftbetriebenen wasserdichten Schiebetüren und normalerweise verschlossenen Türen müssen den folgenden Anforderungen genügen:

  1. Die Türen müssen sich selbsttätig schließen, und zwar noch gegen eine Neigung von 3,5°. Die Schließgeschwindigkeit muss erforderlichenfalls so gesteuert werden, dass eine unangemessene Gefährdung von Personen vermieden wird. Auf neuen Schiffen darf die gleichförmige Schließgeschwindigkeit 0,2 Meter/Sekunde nicht überschreiten und bei aufrechter Schwimmlage 0,1 Meter/Sekunde nicht unterschreiten.

    Neue Schiffe der Klassen B, C und D:

  2. Fernbediente Schiebetüren oder kraftbetriebene Türen müssen mit einer Warneinrichtung versehen sein, die mindestens 5 Sekunden, aber nicht mehr als 10 Sekunden, bevor sich die Tür in Bewegung setzt, ertönt und deren Ton anhält, bis die Tür vollständig geschlossen ist. Türen, die sich bei Betätigen einer Kontaktleiste wieder öffnen, müssen sich so weit öffnen, dass eine lichte Durchgangsbreite von mindestens 0,75 Meter, jedoch nicht mehr als 1 Meter entsteht.
  3. Der Schließvorgang aller Türen mit Ausnahme der für gewöhnlich verschlossenen Feuertüren muss fernbedient und selbsttätig entweder gleichzeitig oder in Gruppen von einer ständig besetzten zentralen Kontrollstation aus und außerdem einzeln von einer Stelle auf beiden Seiten der Tür ausgelöst werden können. Durch Anzeige an der Feuerkontrolltafel in der ständig besetzten zentralen Kontrollstation muss ersichtlich sein, ob jede der fernbedienten Türen geschlossen ist. Die Auslösevorrichtung muss so konstruiert sein, dass sich die Tür bei einer Störung im Fernbedienungssystem oder in der zentralen Stromversorgung selbsttätig schließt. Auslöseschalter müssen eine An-Aus-Schaltung haben, um ein automatisches Wiedereinschalten des Systems zu vermeiden. Feststellhaken, die nicht von der zentralen Kontrollstation aus ausgelöst werden können, sind verboten.
  4. Für kraftbetriebene Türen müssen vor Ort Energiespeicher in unmittelbarer Nähe der Türen angeordnet sein, die sicherstellen, dass die Türen unter Benutzung der Bedienelemente vor Ort mindestens zehnmal betätigt (vollständig geöffnet und geschlossen) werden können.
  5. Bei zweiflügligen Türen, die zur Herstellung ihrer Feuerwiderstandsfähigkeit mit einer Verriegelung versehen sind, muss diese selbsttätig durch die Bewegung der Türen betätigt werden, wenn diese durch das System ausgelöst werden.
  6. Kraftbetriebene und selbsttätig schließende Türen, die einen unmittelbaren Zugang zu Sonderräumen ermöglichen, brauchen nicht mit Warneinrichtungen und Fernauslösevorrichtungen nach den Unterabsätzen.4.2 und.4.3 versehen zu sein.

Am oder nach dem 1. Januar 2003 gebaute Schiffe der Klassen B, C und D:

Anstelle von Absatz.4 gilt der folgende Absatz.4a:

7.4a. Feuertüren in Schotten der senkrechten Hauptbrandabschnitte, in Küchenbegrenzungen und Treppenschächten mit Ausnahme von kraftbetriebenen wasserdichten Türen und normalerweise verschlossenen Türen müssen den folgenden Anforderungen genügen:

  1. Die Türen müssen sich selbsttätig schließen, und zwar noch gegen eine Neigung von 3,5°.
  2. Bei Feuerklapptüren darf die ungefähre Schließzeit nicht mehr als 40 Sekunden und nicht weniger als 10 Sekunden vom Beginn der Bewegung an bei aufrechter Schwimmlage des Schiffes betragen. Bei Schiebetüren darf die annähernd gleichförmige Schließgeschwindigkeit nicht mehr als 0,2 Meter/Sekunde und nicht weniger als 0,1 Meter/Sekunde bei aufrechter Schwimmlage des Schiffes betragen.
  3. Der Schließvorgang der Türen muss fernbedient entweder gleichzeitig oder in Gruppen von einer ständig besetzten zentralen Kontrollstation aus und außerdem einzeln von einer Stelle auf beiden Seiten der Tür ausgelöst werden können. Auslöseschalter müssen eine An-Aus-Schaltung haben, um ein automatisches Wiedereinschalten des Systems zu vermeiden.
  4. Feststellhaken, die nicht von der zentralen Kontrollstation aus ausgelöst werden können, sind verboten.

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