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Regelwerk, EU-chronologisch (2009)

Richtlinie 2009/56/EG der Kommission vom 12. Juni 2009 zur Berichtigung des Umsetzungstermins der Richtlinie 2008/126/EG zur Änderung der Richtlinie 2006/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die technischen Vorschriften für Binnenschiffe

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 150 vom 13.06.2009 S. 5)



Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 2006/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über die technischen Vorschriften für Binnenschiffe und zur Aufhebung der Richtlinie 82/714/EWG des Rates 1, insbesondere auf Artikel 20 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß Artikel 2 der Richtlinie 2008/126/EG der Kommission vom 19. Dezember 2008 zur Änderung der Richtlinie 2006/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die technischen Vorschriften für Binnenschiffe 2 müssen die Mitgliedstaaten die Richtlinie 2008/126/EG spätestens zum 30. Dezember 2008 umsetzen.

(2) Aus technischen Gründen wurde die Richtlinie 2008/126/EG jedoch bis zu diesem Zeitpunkt nicht im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Der in der Richtlinie 2008/126/EG festgelegte Umsetzungstermin sollte daher berichtigt werden.

(3) Damit Verzerrungen des Wettbewerbs und Unterschiede im Sicherheitsniveau verhindert werden, sollten die Änderungen der Richtlinie 2006/87/EG so schnell wie möglich Anwendung finden. Für die Umsetzung der Richtlinie 2008/126/EG, die am 31. Januar 2009 veröffentlicht wurde, muss jedoch eine vertretbare Frist eingeräumt werden.

(4) Die in dieser Richtlinie vorgesehene Maßnahme steht im Einklang mit der Stellungnahme des gemäß Artikel 7 der Richtlinie 91/672/EWG des Rates vom 16. Dezember 1991 über die gegenseitige Anerkennung der einzelstaatlichen Schifferpatente für den Binnenschiffsgüter- und -personenverkehr 3 eingesetzten Ausschusses

- hat folgende Richtlinie erlassen:

Artikel 1

In Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie 2008/126/EG wird das Datum "30. Dezember 2008" durch das Datum "30. Juni 2009" ersetzt.

Artikel 2

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet, die über in Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie 2006/87/EG genannte Binnenwasserstraßen verfügen.

Brüssel, den 12. Juni 2009

1) ABl. Nr. L 389 vom 30.12.2006 S. 1.

2) ABl. Nr. L 32 vom 31.01.2009 S. 1.

3) ABl. Nr. L 373 vom 31.12.1991 S. 29.

ENDE

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