Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk

Richtlinie 2009/70/EG der Kommission vom 25. Juni 2009 zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates zwecks Aufnahme der Wirkstoffe Difenacoum, Didecyldimethylammoniumchlorid und Schwefel

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 164 vom 26.06.2009 S. 59)



Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln 1, insbesondere auf Artikel 6 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit den Verordnungen (EG) Nr. 1112/2002 2 und (EG) Nr. 2229/2004 3 der Kommission wurden die Durchführungsbestimmungen für die vierte Stufe des Arbeitsprogramms gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG sowie eine Liste der Wirkstoffe festgelegt, die im Hinblick auf ihre mögliche Aufnahme in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG bewertet werden sollen. In dieser Liste sind auch Difenacoum, Didecyldimethylammoniumchlorid und Schwefel aufgeführt.

(2) Die Auswirkungen dieser Wirkstoffe auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt wurden gemäß den Bestimmungen der Verordnungen (EG) Nr. 1112/2002 und (EG) Nr. 2229/2004 für eine Reihe der von den Antragstellern vorgeschlagenen Anwendungen geprüft. In diesen Verordnungen wurden ferner Mitgliedstaaten als Berichterstatter benannt, die gemäß Artikel 22 der Verordnung (EG) Nr. 2229/2004 die jeweiligen Bewertungsberichte und Empfehlungen an die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) zu übermitteln haben. Für Difenacoum war Finnland berichterstattender Mitgliedstaat, und alle relevanten Informationen wurden am 16. Juli 2007 übermittelt. Für Didecyldimethylammoniumchlorid waren die Niederlande berichterstattender Mitgliedstaat, und alle relevanten Informationen wurden am 28. November 2007 übermittelt. Für Schwefel war Frankreich berichterstattender Mitgliedstaat, und alle relevanten Informationen wurden am 18. Oktober 2007 übermittelt.

(3) Die Bewertungsberichte wurde von den Mitgliedstaaten und der EFSa einem Peer-Review unterzogen und der Kommission am 19. Dezember 2008 als wissenschaftlicher Bericht der EFSa über Difenacoum 4, Didecyldimethylammoniumchlorid 5 und Schwefel 6 vorgelegt. Diese Bewertungsberichte wurden von den Mitgliedstaaten und der Kommission im Rahmen des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit geprüft und als Beurteilungsbericht der Kommission über Difenacoum am 26. Februar 2009 bzw. über Didecyldimethylammoniumchlorid und Schwefel am 12. März 2009 abgeschlossen.

(4) Aufgrund der verschiedenen Untersuchungen kann davon ausgegangen werden, dass Pflanzenschutzmittel, die Difenacoum, Didecyldimethylammoniumchlorid und Schwefel enthalten, die Anforderungen des Artikels 5 Absatz 1 Buchstaben a und b der Richtlinie 91/1414/EWG im Allgemeinen erfüllen, insbesondere hinsichtlich der geprüften und in den Beurteilungsberichten der Kommission genannten Anwendungen. Um sicherzustellen, dass Zulassungen von Pflanzenschutzmitteln mit diesen Wirkstoffen in allen Mitgliedstaaten gemäß den Bestimmungen der Richtlinie 91/414/EWG erteilt werden können, sollten diese Wirkstoffe in Anhang I der genannten Richtlinie aufgenommen werden.

(5) Unbeschadet dieser Schlussfolgerung ist es angezeigt, weitere Informationen zu bestimmten spezifischen Aspekten einzuholen. Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie 91/414/EWG sieht vor, dass die Aufnahme eines Stoffes in Anhang I an Bedingungen geknüpft sein kann. In Bezug auf Difenacoum sollte deshalb der Antragsteller aufgefordert werden, weitere Informationen über die Methoden zur Rückstandsbestimmung in Körperflüssigkeiten und über die Spezifikation des technischen Wirkstoffs vorzulegen. In Bezug auf Didecyldimethylammoniumchlorid sollte der Antragsteller aufgefordert werden, weitere Informationen zur chemischen Spezifikation und zur Risikobewertung für Wasserorganismen vorzulegen. In Bezug auf Schwefel sollte der Antragsteller aufgefordert werden, weitere Informationen zur Bestätigung der Risikobewertung für Nichtzielorganismen vorzulegen, vor allem für Vögel, Säugetiere, Sedimentorganismen und nicht zur Zielgruppe gehörende Arthropoden.

(6) Vor der Aufnahme eines Wirkstoffs in Anhang I ist eine angemessene Frist einzuräumen, damit sich die Mitgliedstaaten und die betroffenen Parteien auf die daraus entstehenden neuen Anforderungen vorbereiten können.

(7) Unbeschadet der in der Richtlinie 91/414/EWG festgelegten Verpflichtungen, die sich aus der Aufnahme eines Wirkstoffs in Anhang I ergeben, sollte den Mitgliedstaaten nach der Aufnahme ein Zeitraum von sechs Monaten eingeräumt werden, um die geltenden Zulassungen für Pflanzenschutzmittel, die Difenacoum, Didecyldimethylammoniumchlorid und Schwefel enthalten, zu überprüfen und so zu gewährleisten, dass die in der Richtlinie 91/414/EWG, insbesondere in Artikel 13, festgelegten Anforderungen sowie die in Anhang I

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 11.03.2019)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion