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Regelwerk, EU 2009, Anlagentechnik, Strahlenschutz

Richtlinie 2009/71/Euratom des Rates vom 25. Juni 2009 über einen Gemeinschaftsrahmen für die nukleare Sicherheit kerntechnischer Anlagen

(ABl. L 172 vom 02.07.2009 S. 18;
RL 2014/87/EU - ABl. Nr. L 219 vom 25.07.2014 S. 42 Inkrafttreten)



Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 31 und 32,

auf Vorschlag der Kommission, der nach Stellungnahme der Gruppe der vom Ausschuss für Wissenschaft und Technik bestellten wissenschaftlichen Sachverständigen der Mitgliedstaaten ausgearbeitet worden ist, und nach Anhörung des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 1,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments 2, in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Artikel 2 Buchstabe b des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft (nachstehend "der Vertrag" genannt) sieht vor, dass einheitliche Sicherheitsnormen für den Gesundheitsschutz der Arbeitskräfte und der Bevölkerung festgelegt werden.

(2) Artikel 30 des Vertrags sieht vor, dass in der Gemeinschaft Grundnormen für den Gesundheitsschutz der Arbeitskräfte und der Bevölkerung gegen die Gefahren ionisierender Strahlungen festgelegt werden.

(3) Mit der Richtlinie 96/29/Euratom des Rates vom 13. Mai 1996 zur Festlegung der grundlegenden Sicherheitsnormen für den Schutz der Gesundheit der Arbeitskräfte und der Bevölkerung gegen die Gefahren durch ionisierende Strahlungen 3 werden die Grundnormen für die Sicherheit festgesetzt. Die Bestimmungen jener Richtlinie wurden durch speziellere Rechtsvorschriften ergänzt.

(4) In der Rechtsprechung 4 des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (nachstehend "Gerichtshof` genannt) wird anerkannt, dass die Gemeinschaft gemeinsam mit ihren Mitgliedstaaten für unter das Übereinkommen über nukleare Sicherheit fallende Bereiche 5 zuständig ist.

(5) In der Rechtsprechung des Gerichtshofs wird anerkannt, dass die Bestimmungen des den Gesundheitsschutz betreffenden Kapitels 3 des Vertrags eine systemarisch gegliederte Gesamtregelung bilden, durch die der Kommission relativ weitgehende Befugnisse zum Schutz der Bevölkerung und der Umwelt gegen die Risiken einer radioaktiven Verseuchung eingeräumt werden.

(6) In der Rechtsprechung des Gerichtshofs wird anerkannt, dass die der Gemeinschaft durch Artikel 2 Buchstabe b des Vertrags auferlegte Aufgabe, einheitliche Sicherheitsnormen für den Gesundheitsschutz der Bevölkerung und der Arbeitskräfte aufzustellen, nicht bedeutet, dass ein Mitgliedstaat nach deren Festlegung keine weitergehenden Schutzmaßnahmen vorsehen könnte.

(7) Mit der Entscheidung 87/600/Euratom des Rates vom 14. Dezember 1987 über Gemeinschaftsvereinbarungen für den beschleunigten Informationsaustausch im Fall einer radiologischen Notstandssituation 6 wurde ein Rahmen für die Benachrichtigung und die Bereitstellung von Informationen aufgestellt, den die Mitgliedstaaten anzuwenden haben, um die Bevölkerung im Falle eines radiologischen Notstands zu schützen. Die Richtlinie 89/618/Euratom des Rates vom 27. November 1989 über die Unterrichtung der Bevölkerung über die bei einer radiologischen Notstandssituation geltenden Verhaltensmaßregeln und zu ergreifenden Gesundheitsschutzmaßnahmen 7 verpflichtete die Mitgliedstaaten zur Unterrichtung der Bevölkerung im Fall eines radiologischen Notstands.

(8) Die einzelstaatliche Verantwortung der Mitgliedstaaten für die nukleare Sicherheit kerntechnischer Anlagen ist das Grundprinzip, auf dem die Regelung der nuklearen Sicherheit auf internationaler Ebene entwickelt worden ist und die im Übereinkommen über nukleare Sicherheit bekräftigt wird. Dieses Prinzip der einzelstaatlichen Verantwortung sowie das Prinzip der in erster Linie beim Genehmigungsinhaber liegenden Verantwortung für die nukleare Sicherheit einer kerntechnischen Anlage unter der Kontrolle der nationalen Regulierungsbehörde sollten mit dieser Richtlinie ebenso gestärkt werden wie die Rolle und die Unabhängigkeit der zuständigen Regulierungsbehörden.

(9) Jeder Mitgliedstaat kann im Einklang mit den entsprechenden nationalen Strategien über seinen Energiemix entscheiden.

(10) Bei der Schaffung des angemessenen nationalen Rahmens gemäß dieser Richtlinie wird einzelstaatlichen Umständen Rechnung getragen.

(11) Die Mitgliedstaaten haben bereits Maßnahmen umgesetzt, durch die es ihnen möglich ist, ein hohes Maß an nuklearer Sicherheit innerhalb der Gemeinschaft zu erreichen.

(12) Auch wenn die nukleare Sicherheit kerntechnischer Anlagen im Mittelpunkt dieser Richtlinie steht, ist es auch wichtig, dass eine sichere Entsorgung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle, auch bei Zwischen- und Endlagerungen, gewährleistet wird.

(13) Die Mitgliedstaaten sollten, wenn angebracht, die einschlägigen Sicherheitsgrundsätze der Internationalen Atomenergie-Organisation 8 in Betracht ziehen, die einen Rahmen für Vorgehensweisen bilden sollten, die die Mitgliedstaaten beachten sollten, wenn sie diese Richtlinie umsetzen.

(14) Es ist zweckmäßig, den Prozess fortzuführen, nach dem die nationalen Sicherheitsbehörden der Mitgliedstaaten, die Kernkraftwerke in ihrem Hoheitsgebiet haben, im Rahmen des Verbandes der westeuropäischen Aufsichtsbehörden im Nuklearbereich (WENRA) zusammengearbeitet und zahlreiche Sicherheitsreferenzniveaus für Leistungsreaktoren festgelegt haben.

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