Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk

Richtlinie 2009/77/EG der Kommission vom 1. Juli 2009 zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates zwecks Aufnahme der Wirkstoffe Chlorsulfuron, Cyromazin, Dimethachlor, Etofenprox, Lufenuron, Penconazol, Triallat und Triflusulfuron

(ABl. Nr. L 172 vom 02.07.2009 S. 23, ber. 2010 L 196, L 273)



Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln 1, insbesondere auf Artikel 6 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit den Verordnungen (EG) Nr. 451/2000 der Kommission 2 und (EG) Nr. 1490/2002 der Kommission 3 werden die Durchführungsbestimmungen für die dritte Stufe des Arbeitsprogramms gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG sowie die Liste der Wirkstoffe festgelegt, die im Hinblick auf ihre mögliche Aufnahme in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG bewertet werden sollen. Diese Liste enthält Chlorsulfuron, Cyromazin, Dimethachlor, Etofenprox, Lufenuron, Penconazol, Triallat und Triflusulfuron.

(2) Die Auswirkungen dieser Wirkstoffe auf die menschliche Gesundheit und auf die Umwelt wurden gemäß den Bestimmungen der Verordnungen (EG) Nr. 451/2000 und (EG) Nr. 1490/2002 für mehrere von den Antragstellern vorgeschlagene Verwendungen geprüft. Darüber hinaus werden in den genannten Verordnungen die berichterstattenden Mitgliedstaaten bestimmt, die gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1490/2002 die jeweiligen Bewertungsberichte und Empfehlungen an die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) übermitteln. Für Chlorsulfuron und Cyromazin war Griechenland berichterstattender Mitgliedstaat, und alle relevanten Informationen wurden am 27. Juli 2007 bzw. am 31. August 2007 übermittelt. Für Dimethachlor und Penconazol war Deutschland berichterstattender Mitgliedstaat, und alle relevanten Informationen wurden am 2. Mai 2007 bzw. am 19. Juni 2007 übermittelt. Für Etofenprox war Italien berichterstattender Mitgliedstaat, und alle relevanten Informationen wurden am 15. Juli 2005 übermittelt. Für Lufenuron war Portugal berichterstattender Mitgliedstaat, und alle relevanten Informationen wurden am 20. September 2006 übermittelt. Für Triallat war das Vereinigte Königreich berichterstattender Mitgliedstaat, und alle relevanten Informationen wurden am 6. August 2007 übermittelt. Für Triflusulfuron war Frankreich berichterstattender Mitgliedstaat, und alle relevanten Informationen wurden am 26. Juli 2007 übermittelt.

(3) Die Bewertungsberichte wurden von den Mitgliedstaaten und der EFSa einem Peer Review unterzogen und der Kommission am 26. November 2008 für Chlorsulfuron, am 17. September 2008 für Cyromazin und Dimethachlor, am 19. Dezember 2008 für Etofenprox, am 30. September 2008 für Lufenuron und Triflusulfuron, am 25. September 2008 für Penconazol und am 26. September 2008 für Triallat in Form wissenschaftlicher Berichte der EFSa 4 vorgelegt. Diese Berichte wurden von den Mitgliedstaaten und der Kommission im Rahmen des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit geprüft und am 26. Februar 2009 bzw. am 13. März 2009 in Form der Beurteilungsberichte der Kommission über Chlorsulfuron, Cyromazin, Dimethachlor, Lufenuron, Penconazol, Triallat und Triflusulfuron bzw. Etofenprox abgeschlossen.

(4) Laut den verschiedenen Bewertungen ist davon auszugehen, dass chlorsulfuron-, cyromazin-, dimethachlor-, etofenprox-, lufenuron-, penconazol-, triallat- und triflusulfuronhaltige Pflanzenschutzmittel die Anforderungen gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a und b der Richtlinie 91/414/EWG grundsätzlich erfüllen, insbesondere hinsichtlich der geprüften und in den Beurteilungsberichten der Kommission genannten Verwendungen. Um sicherzustellen, dass Zulassungen von Pflanzenschutzmitteln mit diesen Wirkstoffen in allen Mitgliedstaaten gemäß den Bestimmungen der Richtlinie 91/414/EWG erteilt werden können, sollten diese Wirkstoffe daher in Anhang I der genannten Richtlinie aufgenommen werden.

(5) Unbeschadet dieser Schlussfolgerung ist es angezeigt, weitere Informationen zu bestimmten Aspekten einzuholen. Nach Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie 91/414/EWG kann die Aufnahme eines Stoffs in Anhang I

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 07.06.2019)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion