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Regelwerk

Richtlinie 2009/82/EG des Rates vom 13. Juli 2009 zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG zwecks Aufnahme des Wirkstoffs Tetraconazol

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 196 vom 28.07.2009 S. 10)



Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln 1, insbesondere auf Artikel 6 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In den Verordnungen (EG) Nr. 451/2000 2 und (EG) Nr. 1490/2002 3 der Kommission sind die Durchführungsbestimmungen für die dritte Stufe des Arbeitsprogramms gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG sowie die Liste der Wirkstoffe festgelegt, die im Hinblick auf ihre mögliche Aufnahme in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG bewertet werden sollen. Diese Liste enthält Tetraconazol.

(2) Die Auswirkungen von Tetraconazol auf die menschliche Gesundheit und auf die Umwelt wurden gemäß den Bestimmungen der Verordnungen (EG) Nr. 451/2000 und (EG) Nr. 1490/2002 für eine Reihe von durch den Antragsteller vorgeschlagenen Verwendungszwecken geprüft. Darüber hinaus werden in den genannten Verordnungen die berichterstattenden Mitgliedstaaten bestimmt, die der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1490/2002 die jeweiligen Bewertungsberichte und Empfehlungen übermitteln. Für Tetraconazol war Italien berichterstattender Mitgliedstaat, und alle relevanten Informationen wurden am 15. Juli 2005 übermittelt.

(3) Der Bewertungsbericht wurde von den Mitgliedstaaten und der EFSa einem Peer-Review unterzogen und der Kommission am 31. Juli 2008 als wissenschaftlicher Bericht der EFSa für Tetraconazol vorgelegt. Dieser Bericht wurde von den Mitgliedstaaten und der Kommission im Rahmen des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittel kette und Tiergesundheit geprüft und am 26. Februar 2009 in Form des Beurteilungsberichts der Kommission über Tetraconazol abgeschlossen.

(4) Den verschiedenen Untersuchungen zufolge kann davon ausgegangen werden, dass tetraconazolhaltige Pflanzenschutzmittel im Allgemeinen die Anforderungen gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a und b der Richtlinie 91/414/EWG erfüllen, insbesondere hinsichtlich der geprüften und in dem Beurteilungsbericht der Kommission genannten Verwendungszwecke. Damit sichergestellt ist, dass Zulassungen tetraconazolhaltiger Pflanzenschutzmittel in allen Mitgliedstaaten gemäß den Bestimmungen der Richtlinie erteilt werden können, sollte Tetraconazol da her in Anhang I der genannten Richtlinie aufgenommen werden.

(5) Unbeschadet dieser Schlussfolgerung ist es angezeigt, weitere Informationen zu bestimmten Aspekten einzuholen. Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie 91/414/EWG sieht vor, dass die Aufnahme eines Stoffes in Anhang I an Bedingungen geknüpft sein kann. In Bezug auf Tetraconazol ist es daher angebracht, den Antragsteller aufzufordern, weitere Informationen zu folgenden Aspekten zu übermitteln: differenziertere Bewertung der für die Verbraucher bestehenden Gefahren, Spezifikation bezüglich der Ökotoxizität, Verbleib und Verhalten potenzieller Metaboliten in allen relevanten Kompartimenten, differenziertere Bewertung der Gefahren, die von diesen Metaboliten für Vögel, Säugetiere, Wasserorganismen und Nichtziel-Arthropoden ausgehen, sowie eventuelle Störungen des Hormonhaushalts von Vögeln, Säugetieren und Fischen.

(6) Vor der Aufnahme eines Wirkstoffs in Anhang I ist eine angemessene Frist einzuräumen, damit sich die Mitgliedstaaten und die Betroffenen auf die sich daraus ergeben den neuen Anforderungen vorbereiten können.

(7) Unbeschadet der in der Richtlinie 91/414/EWG festgelegten Verpflichtungen, die sich aus der Aufnahme eines Wirkstoffs in Anhang I ergeben, sollte den Mitgliedstaaten nach der Aufnahme ein Zeitraum von sechs Monaten eingeräumt werden, um die geltenden Zulassungen von tetraconazolhaltigen Pflanzenschutzmitteln zu überprüfen und so zu gewährleisten, dass die in der Richtlinie 91/414/EWG, insbesondere in Artikel 13 festgelegten Anforderungen sowie die in Anhang I enthaltenen relevanten Bedingungen erfüllt sind. Die Mitgliedstaaten sollten geltende Zulassungen gemäß den Bestimmungen der Richtlinie 91/414/EWG gegebenenfalls ändern, ersetzen oder widerrufen. Abweichend von der oben genannten Frist sollte für die Übermittlung und Bewertung der voll ständigen Anhang-III-Unterlagen zu jedem Pflanzenschutzmittel und zu jeder beabsichtigten Verwendung gemäß den in der Richtlinie 91/414/EWG festgelegten einheitlichen Grundsätzen ein längerer Zeitraum vorgesehen werden.

(8) Die bisherigen Erfahrungen mit der Aufnahme von Wirkstoffen, die im Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 3600/92 der Kommission vom 11. Dezember 1992 mit Durchführungsbestimmungen für die erste Stufe des Arbeitsprogramms gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln 4 bewertet wurden, in Anhang I

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