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Regelwerk, EU 2009, Lebensmittel - Futtermittel

Verordnung (EG) Nr. 102/2009 der Kommission vom 3. Februar 2009 zur unbefristeten Zulassung eines Zusatzstoffs in Futtermitteln

(ABl. Nr. L 34 vom 04.02.2009 S. 8;
VO (EG) 1061/2013 - ABl. Nr. L 289 vom 31.10.2013 S. 38 Inkrafttreten Übergangsmaßnahmenaufgehoben)



aufgehoben/ersetzt gem. Art. 2 der VO (EU) 1061/2013 - Inkrafttreten Übergangsmaßnahmen

Anm.:  s. Liste der VO'en - Zulasssung von Futtermittelzusatzstoffen

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 70/524/EWG des Rates vom 23. November 1970 über Zusatzstoffe in der Tierernährung 1, insbesondere auf Artikel 3 und Artikel 9d Absatz 1,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung 2, insbesondere auf Artikel 25,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 sieht die Zulassung von Zusatzstoffen zur Verwendung in der Tierernährung vor.

(2) Artikel 25 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 legt Übergangsmaßnahmen für Anträge auf Zulassung von Futtermittelzusatzstoffen fest, die nach der Richtlinie 70/524/EWG vor dem Termin gestellt wurden, ab dem die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 galt.

(3) Der Antrag auf Zulassung des Zusatzstoffs, der im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführt ist, wurde vor dem Geltungsbeginn der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 gestellt.

(4) Erste Bemerkungen zu diesem Antrag wurden der Kommission nach Artikel 4 Absatz 4 der Richtlinie 70/524/EWG vor dem Geltungstermin der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 übermittelt. Dieser Antrag ist somit auch weiterhin im Einklang mit Artikel 4 der Richtlinie 70/524/EWG zu behandeln.

Die Verwendung der Mikroorganismus-Zubereitung Enterococcus faecium NCIMB 10415 wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 358/2005 der Kommission 3 für Hunde und Katzen vorläufig zugelassen. Sie wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 1288/2004 der Kommission 4 für Kälber, durch die Verordnung (EG) Nr. 943/2005 der Kommission 5 für Masthühner und Mastschweine, durch die Verordnung (EG) Nr. 1200/2005 der Kommission 6 für Sauen und durch die Verordnung (EG) Nr. 252/2006 der Kommission 7 für Ferkel auf unbestimmte Zeit zugelassen.

(3) Zur Unterstützung eines Antrags auf Zulassung dieser Mikroorganismus-Zubereitung für Hunde und Katzen auf unbegrenzte Zeit wurden neue Daten vorgelegt.

(4) Die Bewertung hat gezeigt, dass die in Artikel 3a der Richtlinie 70/524/EWG für eine derartige Zulassung aufgeführten Bedingungen erfüllt sind. Die Verwendung dieser Mikroorganismus-Zubereitung gemäß dem Anhang zur vorliegenden Verordnung sollte daher auf unbegrenzte Zeit zugelassen werden.

(5) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Die im Anhang genannte Zubereitung der Gruppe "Mikroorganismen" wird als Zusatzstoff in Futtermitteln unter den in diesem Anhang aufgeführten Bedingungen auf unbegrenzte Zeit zugelassen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 3. Februar 2009


1) ABl. Nr. L 270 vom 14.12.1970 S. 1.
2) ABl. Nr. L 268 vom 18.10.2003 S. 29.
3) ABl. Nr. L 57 vom 03.03.2005 S. 3.
4) ABl. Nr. L 243 vom 15.07.2004 S. 10.
5) ABl. Nr. L 159 vom 22.06.2005 S. 6.
6) ABl. Nr. L 195 vom 27.07.2005 S. 6.
7) ABl. Nr. L 44 vom 15.02.2006 S. 3.

.

  Anhang


EG-Nr. Zusatzstoff Chemische Bezeichnung,
Beschreibung
Tierart oder
Tierkategorie
Höchst-
alter
Mindest-
gehalt
Höchst-
gehalt
Sonstige Bestimmungen Geltungsdauer
der Zulassung
KBE/kg des Alleinfuttermittels
Mikroorganismen
E 1705 Enterococcus faecium NCIMB 10415 Zubereitung aus Enterococcus faecium mit mindestens mikroverkapselt: 5 x 109 KBE/g Hunde - 4,5 x 106 2,0 x 109 In der Gebrauchsanweisung sind für den Zusatzstoff und die Vormischung die Lagertemperatur, die Haltbarkeit und die Pelletierstabilität anzugeben. Unbegrenzt
Katzen   5,0 x 106 8,0 x 109 In der Gebrauchsanweisung sind für den Zusatzstoff und die Vormischung die Lagertemperatur, die Haltbarkeit und die Pelletierstabilität anzugeben.


ENDE

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