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Regelwerk, EU 2009, Energienutzung - EU Bund

Richtlinie 2009/119/EG des Rates vom 14. September 2009 zur Verpflichtung der Mitgliedstaaten, Mindestvorräte an Erdöl und/oder Erdölerzeugnissen zu halten

(ABl. Nr. L 265 vom 09.10.2009 S. 9;
RL (EU) 2018/1581 - ABl. Nr. L 263 vom 22.10.2018 S. 57 Inkrafttreten Anwendung;
VO (EU) 2018/1999 - ABl. Nr. L 328 vom 21.12.2018 S. 1 Inkrafttreten)



Neufassung -Ersetzt RL'n 73/238/EWG, 2006/67/EG und Entsch. 68/416/EWG

Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 100,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments 1,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 2,

nach Anhörung des Europäischen Datenschutzbeauftragten 3, in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Versorgung der Gemeinschaft mit Erdöl und Erdölerzeugnissen ist immer noch von großer Bedeutung, insbesondere für den Verkehrssektor und die chemische Industrie.

(2) Durch die zunehmende Konzentration der Förderung, den Rückgang der Erdölreserven und den wachsenden Verbrauch an Erdölerzeugnissen weltweit erhöht sich das Risiko von Versorgungsproblemen.

(3) Der Europäische Rat hat in seinem Aktionsplan (2007-2009) mit dem Titel "Eine Energiepolitik für Europa" die Notwendigkeit hervorgehoben, die Versorgungssicherheit zu erhöhen, sowohl auf der Ebene der Europäischen Union (EU) insgesamt als auch auf der Ebene der einzelnen Mitgliedstaaten; dies soll u. a. durch die Überprüfung des Systems der Union für die Haltung von Erdölvorräten geschehen, insbesondere im Hinblick auf deren Verfügbarkeit in Krisensituationen.

(4) Voraussetzung für das Erreichen dieses Ziels ist unter anderem eine Annäherung des Gemeinschaftssystems und des Systems der Internationalen Energieagentur (im Folgenden als "IEA" bezeichnet).

(5) Gemäß der Richtlinie 2006/67/EG des Rates vom 24. Juli 2006 zur Verpflichtung der Mitgliedstaaten, Mindestvorräte an Erdöl und/oder Erdölerzeugnissen zu halten 4, werden die Vorräte auf der Grundlage des Tagesdurchschnitts des Inlandsverbrauchs des vorhergehenden Kalenderjahres bestimmt. Die Verpflichtungen aus dem Übereinkommen über ein Internationales Energieprogramm vom 18. November 1974 (im Folgenden als "IEA-Übereinkommen" bezeichnet) werden jedoch anhand der Nettoeinfuhren von Erdöl und Erdölerzeugnissen berechnet. Aus diesem Grund und aufgrund anderer methodischer Abweichungen sollten die Methoden zur Berechnung der Bevorratungsverpflichtungen und der Sicherheitsvorräte der Gemeinschaft an die Berechnungsmethoden nach dem IEA-Übereinkommen angeglichen werden, und zwar ungeachtet dessen, dass die IEA-Berechnungsmethoden möglicherweise im Lichte der in den letzten Jahrzehnten eingetretenen technologischen Verbesserungen evaluiert werden müssen und dass die nicht der IEa angehörenden Mitgliedstaaten, die vollständig von Einfuhren abhängig sind, möglicherweise einen längeren Zeitraum zur Anpassung ihrer Bevorratungsverpflichtungen benötigen. Weitere Anderungen der Methoden und Verfahren zur Berechnung der Vorratsmengen können insbesondere erforderlich und nützlich sein, um die Übereinstimmung mit der IEA-Praxis zu erhöhen; dazu könnten z.B. Änderungen gehören, die dazu führen, dass der bei der Berechnung der Vorräte angewandte Kürzungssatz von 10 % für bestimmte Mitgliedstaaten gesenkt wird, Änderungen, die eine unterschiedliche Behandlung von Naphthavorräten ermöglichen würden, oder Änderungen, die es gestatten würden, Vorräte auf Tankschiffen in den Territorialgewässern eines Mitgliedstaats zu berücksichtigen.

(6) Eine einheimische Erdölförderung kann als solche einen Beitrag zur Versorgungssicherheit darstellen und könnte somit eine geringere Vorratshaltung in Mitgliedstaaten mit eigener Erdölförderung als in anderen Mitgliedstaaten rechtfertigen. Eine solche Freistellung sollte jedoch nicht zu einer wesentlichen Abweichung von den Bevorratungsverpflichtungen entsprechend der Richtlinie 2006/67/EG führen. Daher sollten die Bevorratungsverpflichtungen bestimmter Mitgliedstaaten anhand des Inlandsverbrauchs an Erdöl und nicht anhand der Einfuhren festgelegt werden.

(7) Nach den Schlussfolgerungen des Vorsitzes von der Tagung des Europäischen Rates vom 8. und 9. März 2007 wird eine integrierte Energiepolitik der Gemeinschaft, die Maßnahmen auf europäischer und auf nationaler Ebene miteinander kombiniert, zu einem immer dringlicheren Gebot von immer größerer Bedeutung. Daher müssen die Standards, die durch die Bevorratungssysteme der einzelnen Mitgliedstaaten gewährleistet werden, einander angeglichen werden.

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