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Regelwerk, EU 2009, Energienutzung - Strahlenschutz

Empfehlung 2009/120/Euratom der Kommission vom 11. Februar 2009 über die Umsetzung eines Kernmaterialbuchführungs- und -kontrollsystems durch Betreiber kerntechnischer Anlagen

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 785)

(ABl. Nr. L 41 vom 12.02.2009 S. 17)



Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 77 und 124,

(1) In der Verordnung (Euratom) Nr. 302/2005 der Kommission vom 8. Februar 2005 über die Anwendung der Euratom-Sicherungsmaßnahmen 1 wurden Art und Umfang der Anforderungen des Artikels 79 des EAG-Vertrags festgelegt, um die Buchführung über verwendete oder erzeugte Erze, Ausgangsstoffe und besondere spaltbare Stoffe zu ermöglichen.

(2) In Artikel 7 der Verordnung (Euratom) Nr. 302/2005 wird vorgeschrieben, dass Betreiber von kerntechnischen Anlagen ein Buchführungs- und Kontrollsystem für Kernmaterial anwenden müssen, und es werden Anforderungen an ein solches System festgelegt.

(3) Das Arbeitspapier der Kommission über die Umsetzung nuklearer Sicherungsmaßnahmen in der EU ("Implementing Euratom Treaty Safeguards" - IETS) 2 verlangt, dass die Kommission einen Referenzrahmen für hochwertige Kernmaterialbuchführungs- und -kontrollsysteme (NMAC) aufstellt. Darin wird auch festgehalten, dass zu den Aufsichtsmaßnahmen der Kommission das Audit der NMAC-Systeme der Betreiber kerntechnischer Anlagen gehören wird.

(4) Die Europäische Vereinigung für Forschung und Entwicklung auf dem Gebiet der Sicherungsmaßnahmen (ESARDA) legte 2007 einen Leitfaden für bewährte Methoden bei Kernmaterialbuchführungs- und -kontrollsystemen vor, in dem auf die Elemente des NMAC-Systems, die einem Audit unterzogen werden könnten, und die möglichen Kriterien für die Angabe der Qualitätsleistung für jedes dieser Elemente eingegangen wird

- empfielt:

Abschnitt 1 - Zweck und Anwendungsbereich

Diese Empfehlung beschreibt die Referenzmerkmale eines NMAC-Systems für Betreiber, das mit den rechtlichen Verpflichtungen der Verordnung (Euratom) Nr. 302/2005 in Einklang steht. Einige der in dieser Empfehlung beschriebenen Merkmale sind nur für Anlagen mit entsprechenden Tätigkeiten von Belang 3.

Abschnitt 2 - Benennungen und Definitionen

(1) "Einschluss" ist ein bauliches Merkmal einer Anlage, eines Behälters oder einer Ausrüstung, das verwendet wird, um die physische Unversehrtheit einer Zone oder eines Postens (einschließlich Sicherungsausrüstung oder -daten) zu gewährleisten und die Kontinuität des Kenntnisstands über die Zone oder den Posten zu wahren, indem der unentdeckte Zugang zu oder die Bewegung von Kern- oder sonstigen Materialien oder Interferenzen mit den eingeschlossenen Posten verhindert werden. Beispiele sind die Wände eines Lagerraums oder eines Lagerbeckens, Transportbehälter und Lagerbehälter.

(2) "Abhilfemaßnahme" ist eine Maßnahme zur Beseitigung der Ursache einer festgestellten NMAC-Unstimmigkeit, -Anomalie oder einer sonstigen unerwünschten Situation. Eine Abhilfemaßnahme wird ergriffen, um ein erneutes Auftreten zu verhindern. Es wird unterschieden zwischen einer Korrektur und einer Abhilfemaßnahme.

(3) "Datenverarbeitung" ist die Verbindung zwischen der Ermittlung von Messergebnissen und Materialverfolgungsdaten und der Erstellung einer Vielzahl von vorgeschriebenen Berichten, Unterlagen für die Euratom-Überprüfung und internen Arbeitspapieren im Zusammenhang mit der Materialverfolgung durch die Anlage selbst.

(4) "Bestandskontrolle" durch den Betreiber einer kerntechnischen Anlage ist ein Qualitätskontrollprogramm zur frühzeitigen Sicherung der Stimmigkeit zwischen Protokollen und der realen Situation. Zur Bestandskontrolle sollten die Aufklärung und Meldung festgestellter Unstimmigkeiten sowie der Abgleich mit sonstigen lokalen und zentralen Buchungsaufstellungen gehören.

(5) Die "Liste der Bestandsposten" (LII) ist eine vollständige Liste der Kernmaterialposten in einer Materialbilanzzone (MBZ) oder ein angegebener Ort innerhalb einer MBZ, die infolge der Anwendung eines anlagespezifischen Verfahrens aufgestellt wird. Die Liste kann Material enthalten, das als Charge gehandhabt wird. In der Liste sollten die Kennungen und Aufbewahrungsorte der Posten oder Chargen aufgeführt sein. Die Massewerte und sonstigen Merkmale der Posten oder Chargen sollten nachvollziehbar sein.

(6) "Materialbilanztest" ist die Methode für die Bewertung des Materialbilanzwertes; unter Berücksichtigung der begründeten Abschätzung der Messunsicherheit entscheidet der Bilanztest darüber, ob die Bilanz akzeptabel ist oder nicht.

(7) "Materialbilanzunstimmigkeit" ist ein Materialbilanzwert, der beim Materialbilanztest nicht akzeptiert wird.

(8) "Messung" ist die Tätigkeit zur Bestimmung der Menge und der Merkmale verbuchten Kernmaterials.

(9) "Kernmaterialbuchführung- und -kontrolle" (NMAC) bedeutet alle Tätigkeiten in einer kerntechnischen Anlage zur Buchführung und Kontrolle von Kernmaterial, einschließlich der Bestimmung und Verarbeitung von Daten und der Meldung an die Kommission.

(10) "NMAC-Unstimmigkeit" ist eine Unstimmigkeit zwischen zwei oder mehr NMAC-Informationen (z.B. Bilanzen), die unter Berücksichtigung berechtigter Messabweichung oder berechtigter Unsicherheitsabschätzung nicht begründet werden kann. NMAC-Unstimmigkeiten umfassen Messunstimmigkeiten, Materialbilanzunstimmigkeiten und Kernmaterialkontrollunstimmigkeiten.

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