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Unterabschnitt 3
Anwendung der Berechnungsmethoden

Artikel 225 Verbundene Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen

Hat das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen mehr als ein verbundenes Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, wird die Solvabilität der Gruppe unter Einbeziehung all dieser verbundenen Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen berechnet.

Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass bei der Berechnung der Solvabilität eines verbundenen Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens, das seinen Sitz in einem anderen Mitgliedstaat hat als das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, für das die Solvabilität der Gruppe berechnet wird, die Solvenzkapitalanforderung dieses anderen Mitgliedstaats und die Eigenmittel, die dort zur Bedeckung dieser Anforderung herangezogen werden können, berücksichtigt werden.

Artikel 226 Zwischengeschaltete Versicherungsholdinggesellschaften

(1) Hält ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen über eine Versicherungsholdinggesellschaft eine Beteiligung an einem verbundenen Versicherungsunternehmen, einem verbundenen Rückversicherungsunternehmen, einem Drittlandsversicherungsunternehmen oder einem Drittlandsrückversicherungsunternehmen, so wird die Lage dieser Versicherungsholdinggesellschaft bei der Berechnung der Solvabilität der Gruppe mit berücksichtigt.

Ausschließlich für die Zwecke dieser Berechnung wird die zwischengeschaltete Versicherungsholdinggesellschaft behandelt wie ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, für das in Bezug auf die Solvenzkapitalanforderung die in Titel I Kapitel VI Abschnitt 4 Unterabschnitte 1, 2 und 3 festgelegten Vorschriften gelten, und als unterläge sie in Bezug auf die auf die Solvenzkapitalanforderung anrechnungsfähigen Eigenmittel den in Titel I Kapitel VI Abschnitt 3 Unterabschnitte 1, 2 und 3 festgelegten Bedingungen.

(2) Hält eine zwischengeschaltete Versicherungsholdinggesellschaft nachrangige Verbindlichkeiten oder andere anrechnungsfähige Eigenmittel, die nach Artikel 98 einer Beschränkung unterliegen, so werden diese bis zu der Höhe als anrechnungsfähige Eigenmittel anerkannt, die sich ergibt, wenn man die in Artikel 98 festgelegten Beschränkungen auf die auf Gruppenebene ausstehenden, insgesamt anrechnungsfähigen Eigenmittel anwendet und der Solvenzkapitalanforderung auf Gruppenebene gegenüberstellt.

Alle anrechnungsfähigen Eigenmittel einer zwischengeschalteten Versicherungsholdinggesellschaft, die - würden sie von einem Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen gehalten - nach Artikel 90 vorab von der Aufsichtsbehörde genehmigt werden müssten, können nur in die Berechnung der Solvabilität der Gruppe einbezogen werden, wenn sie ordnungsgemäß von der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde zugelassen wurden.

Artikel 227 Gleichwertigkeit im Zusammenhang mit Drittlandsversicherungs- und Drittlandsrückversicherungsunternehmen 14

(1) Wird für ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, das beteiligtes Unternehmen eines Drittlandsversicherungs- oder Drittlandsrückversicherungsunternehmens ist, die Solvabilität der Gruppe gemäß Artikel 233 berechnet, so wird das Drittlandsversicherungs- oder Drittlandsrückversicherungsunternehmen nur für die Zwecke dieser Berechnung wie ein verbundenes Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen behandelt.

Unterliegt dieses Unternehmen jedoch in dem Drittland, in dem es seinen Sitz hat, der Zulassungspflicht und einer Solvenzanforderung, die der in Titel I Kapitel VI festgelegten zumindest gleichwertig ist, können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass in Bezug auf dieses Unternehmen die Solvenzkapitalanforderung dieses Drittlands und die dort auf diese Anforderung anrechnungsfähigen Eigenmittel bei der Berechnung berücksichtigt werden.

(2) Wurde kein delegierter Rechtsakt nach Absatz 4 oder Absatz 5 des vorliegenden Artikels erlassen, so wird die Überprüfung im Hinblick darauf, ob die Vorschriften des Drittlandes zumindest gleichwertig sind, auf Wunsch eines beteiligten Unternehmens oder auf eigene Initiative von der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde vorgenommen. Die EIOPa unterstützt die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde gemäß Artikel 33 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010.

Bevor die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde über die Gleichwertigkeit entscheidet, hört sie hierzu mit Unterstützung der EIOPa die anderen betroffenen Aufsichtsbehörden an. Die betreffende Entscheidung wird anhand der gemäß Absatz 3 festgelegten Kriterien getroffen. Die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde trifft keine ein Drittland betreffende Entscheidung, die einer zuvor gegenüber diesem Drittland getroffenen Entscheidung widerspricht, es sei denn, dies ist erforderlich, um erheblichen Änderungen des in Titel I Kapitel VI beschriebenen Aufsichtssystems und des Aufsichtssystems des Drittlands Rechnung zu tragen.

Sind die Aufsichtsbehörden mit der gemäß Unterabsatz 2 getroffenen Entscheidung nicht einverstanden, können sie gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 innerhalb von drei Monaten nach Mitteilung der Entscheidung durch die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde die EIOPa mit der Angelegenheit befassen und um Unterstützung bitten. In diesem Fall kann die EIOPa im Rahmen der ihr durch den genannten Artikel übertragenen Befugnisse tätig werden.

(3) Die Kommission kann im Einklang mit Artikel 301a delegierte Rechtsakte zur Festlegung der Kriterien erlassen, anhand deren bestimmt wird, ob das Solvabilitätssystem eines Drittlands dem in Titel I Kapitel VI

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