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Regelwerk, EU 2009, Bau - EU Bund

Entscheidung 2009/442/EG der Kommission vom 5. Juni 2009 zur Durchführung der Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Überwachung und Berichterstattung

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 4199)

(ABl. Nr. L 148 vom 11.06.2009 S. 18, ber. L 148 S. 40;
Beschl. (EU) 2019/1372 - ABl. L 220 vom 23.08.2019 S. 1aufgehoben)



aufgehoben/ersetzt gem. Art. 10 des Beschl.'es (EU) 2019/1372

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2007 zur Schaffung einer Geodateninfrastruktur in der Europäischen Gemeinschaft (IN-SPIRE) 1, insbesondere Artikel 21 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Nach der Richtlinie 2007/2/EG sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Schaffung und Nutzung ihrer Geodateninfrastrukturen zu überwachen und einen Bericht über die Umsetzung der Richtlinie vorzulegen.

(2) Um einen kohärenten Ansatz für diese Überwachung und Berichterstattung zu gewährleisten, erstellen die Mitgliedstaaten eine Liste der Geodatensätze und -dienste mit Bezug zu den Themen der Anhänge I, II und III der Richtlinie 2007/2/EG (gruppiert nach Thema und Anhang) sowie zu den in Artikel 11 Absatz 1 der Richtlinie 2007/2/EG aufgeführten Netzdiensten (gruppiert nach Diensttyp) und übermitteln diese Liste der Kommission.

(3) Die Überwachung sollte auf einer Reihe von Indikatoren basieren, die auf der Grundlage der Daten berechnet werden, die von den einzelnen Akteuren auf den verschiedenen Behördenebenen gesammelt werden.

(4) Die zur Berechnung der Überwachungsindikatoren erfassten Daten sollten der Kommission übermittelt werden.

(5) Die Ergebnisse der Überwachung und Berichterstattung sollten der Kommission übermittelt und veröffentlicht werden.

(6) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des nach Artikel 22 der Richtlinie 2007/2/EG eingesetzten Ausschusses

- hat folgende Entscheidung erlassen:

Kapitel I
Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1 Gegenstand

Mit dieser Entscheidung werden Durchführungsbestimmungen zur Überwachung der Schaffung und Nutzung von Geodateninfrastrukturen sowie zur Berichterstattung über die Umsetzung der Richtlinie 2007/2/EG durch die Mitgliedstaaten festgelegt.

Artikel 2 Allgemeine Bestimmungen zur Überwachung und Berichterstattung

(1) Die Mitgliedstaaten erstellen eine Liste der Geodatensätze und -dienste mit Bezug zu den Themen der Anhänge I, II und III der Richtlinie 2007/2/EG (gruppiert nach Thema und Anhang) sowie zu den in Artikel 11 Absatz 1 dieser Richtlinie aufgeführten Netzdiensten (gruppiert nach Diensttyp).

Die Mitgliedstaaten übermitteln diese Liste der Kommission und aktualisieren sie einmal jährlich.

(2) Die Mitgliedstaaten beachten beim Erfassen der Daten für die Überwachung und Berichterstattung die Koordinierungsstruktur in Artikel 19 Absatz 2 der Richtlinie 2007/2/EG .

(3) Die Anlaufstellen der Mitgliedstaaten übermitteln die Ergebnisse der Überwachung gemäß Artikel 21 Absatz 1 der Richtlinie 2007/2/EG und den Bericht gemäß Artikel 21 Absätze 2 und 3 dieser Richtlinie an die Kommission.

(4) Alle Ergebnisse der Überwachung und Berichterstattung werden über das Internet oder über andere geeignete Telekommunikationsmittel veröffentlicht.

Kapitel II
Überwachung der Umsetzung der Metadaten

Artikel 3 Überwachung der Existenz von Metadaten

(1) Die Existenz von Metadaten für die Geodatensätze und -dienste gemäß den Themen der Anhänge I, II und III der Richtlinie 2007/2/EG wird mit den folgenden Indikatoren erfasst:

  1. ein allgemeiner Indikator (MDi1), der die Existenz von Metadaten für die Geodatensätze und -dienste gemäß den Themen der Anhänge I, II und III der Richtlinie 2007/2/EG erfasst;
  2. die folgenden speziellen Indikatoren:
    1. MDi1.1, der die Existenz von Metadaten für die Geodatensätze gemäß den Themen des Anhangs I der Richtlinie 2007/2/EG erfasst;
    2. MDi1.2, der die Existenz von Metadaten für die Geodatensätze gemäß den Themen des Anhangs II der Richtlinie 2007/2/EG erfasst;
    3. MDi1.3, der die Existenz von Metadaten für die Geodatensätze gemäß den Themen des Anhangs III der Richtlinie 2007/2/EG erfasst;
    4. MDi1.4, der die Existenz von Metadaten für die Geodatendienste gemäß den Themen der Anhänge I, II und III der Richtlinie 2007/2/EG erfasst.

(2) Die Mitgliedstaaten stellen für jeden in der Liste in Artikel 2 Absatz 1 aufgeführten Geodatensatz und -dienst fest, ob Metadaten existieren. Anschließend weisen die Mitgliedstaaten dem Geodatensatz oder -dienst die folgenden Werte zu:

  1. Wert 1, wenn Metadaten existieren;
  2. Wert 0, wenn keine Metadaten existieren.

(3) Die Mitgliedstaaten berechnen den allgemeinen Indikator MDi1, indem sie die Anzahl der Geodatensätze und -dienste gemäß den Themen der Anhänge I, II und III der Richtlinie 2007/2/EG, für die Metadaten existieren, durch die Gesamtanzahl der Geodatensätze und -dienste für die Themen dieser Anhänge dividieren.

(4) Die Mitgliedstaaten berechnen die speziellen Indikatoren wie folgt:

  1. die Anzahl der Geodatensätze gemäß den Themen des Anhangs I der Richtlinie 2007/2/EG, für die Metadaten existieren, dividiert durch die Gesamtanzahl der Geodatensätze für die Themen dieses Anhangs (MDi1.1);
  2. die Anzahl der Geodatensätze gemäß den Themen des Anhangs II der Richtlinie 2007/2/EG, für die Metadaten existieren, dividiert durch die Gesamtanzahl der Geodatensätze für die Themen dieses Anhangs (MDi1.2);
  3. die Anzahl der Geodatensätze gemäß den Themen des Anhangs III der Richtlinie 2007/2/EG, für die Metadaten existieren, dividiert durch die Gesamtanzahl der Geodatensätze für die Themen dieses Anhangs (MDi1.3);
  4. die Anzahl der Geodatendienste gemäß den Themen der Anhänge I, II und III der Richtlinie 2007/2/EG, für die Metadaten existieren, dividiert durch die Gesamtanzahl der Geodatendienste für die Themen dieser Anhänge (MDi1.4).

Artikel 4 Überwachung der Konformität von Metadaten

(1) Die Konformität von Metadaten für die Geodatensätze und -dienste gemäß den Themen der Anhänge I, II und III der Richtlinie 2007/2/EG mit den Durchführungsbestimmungen nach Artikel 5 Absatz 4 dieser Richtlinie wird mit den folgenden Indikatoren erfasst:

  1. ein allgemeiner Indikator (MDi2), der die Konformität von Metadaten für die Geodatensätze und -dienste gemäß den Themen der Anhänge I, II und III der Richtlinie 2007/2/EG mit den Durchführungsbestimmungen nach Artikel 5 Absatz 4 dieser Richtlinie erfasst;
  2. die folgenden speziellen Indikatoren:
    1. MDi2.1, der die Konformität von Metadaten für die Geodatensätze gemäß den Themen des Anhangs I der Richtlinie 2007/2/EG mit den Durchführungsbestimmungen nach Artikel 5 Absatz 4 dieser Richtlinie erfasst;
    2. MDi2.2, der die Konformität von Metadaten für die Geodatensätze gemäß den Themen des Anhangs II der Richtlinie 2007/2/EG mit den Durchführungsbestimmungen nach Artikel 5 Absatz 4 dieser Richtlinie erfasst;
    3. MDi2.3, der die Konformität von Metadaten für die Geodatensätze gemäß den Themen des Anhangs III der Richtlinie 2007/2/EG mit den Durchführungsbestimmungen nach Artikel 5 Absatz 4 dieser Richtlinie erfasst;
    4. MDi2.4, der die Konformität von Metadaten für die Geodatendienste gemäß den Themen der Anhänge I, II und III der Richtlinie 2007/2/EG mit den Durchführungsbestimmungen nach Artikel 5 Absatz 4 dieser Richtlinie erfasst.

(2) Die Mitgliedstaaten stellen für jeden in der Liste in Artikel 2 Absatz 1 dieser Entscheidung aufgeführten Geodatensatz und -dienst fest, ob die zugehörigen Metadaten mit den Durchführungsbestimmungen nach Artikel 5 Absatz 4 der Richtlinie 2007/2/EG konform sind. Anschließend weisen die Mitgliedstaaten dem Geodatensatz oder -dienst die folgenden Werte zu:

  1. Wert 1, wenn die zugehörigen Metadaten mit den Durchführungsbestimmungen nach Artikel 5 Absatz 4 der Richtlinie 2007/2/EG konform sind;
  2. Wert 0, wenn die zugehörigen Metadaten nicht mit den Durchführungsbestimmungen nach Artikel 5 Absatz 4 der Richtlinie 2007/2/EG konform sind.

(3) Die Mitgliedstaaten berechnen den allgemeinen Indikator MDi2, indem sie die Anzahl der Geodatensätze und -dienste gemäß den Themen der Anhänge I, II und III der Richtlinie 2007/2/EG, deren Metadaten mit den Durchführungsbestimmungen nach Artikel 5 Absatz 4 dieser Richtlinie konform sind, durch die Gesamtanzahl der Geodatensätze und -dienste für die Themen dieser Anhänge dividieren.

(4) Die Mitgliedstaaten berechnen die speziellen Indikatoren wie folgt:

  1. die Anzahl der Geodatensätze gemäß den Themen des Anhangs I der Richtlinie 2007/2/EG, deren Metadaten mit den Durchführungsbestimmungen nach Artikel 5 Absatz 4 dieser Richtlinie konform sind, dividiert durch die Gesamtanzahl der Geodatensätze für die Themen dieses Anhangs (MDi2.1);
  2. die Anzahl der Geodatensätze gemäß den Themen des Anhangs II der Richtlinie 2007/2/EG, deren Metadaten mit den Durchführungsbestimmungen nach Artikel 5 Absatz 4 dieser Richtlinie konform sind, dividiert durch die Gesamtanzahl der Geodatensätze für die Themen dieses Anhangs (MDi2.2);
  3. die Anzahl der Geodatensätze gemäß den Themen des Anhangs III der Richtlinie 2007/2/EG, deren Metadaten mit den Durchführungsbestimmungen nach Artikel 5 Absatz 4 dieser Richtlinie konform sind, dividiert durch die Gesamtanzahl der Geodatensätze für die Themen dieses Anhangs (MDi2.3);
  4. die Anzahl der Geodatendienste gemäß den Themen der Anhänge I, II und III der Richtlinie 2007/2/EG, deren Metadaten mit den Durchführungsbestimmungen nach Artikel 5 Absatz 4 dieser Richtlinie konform sind, dividiert durch die Gesamtanzahl der Geodatendienste für die Themen dieser Anhänge (MDi2.4).

Kapitel III
Überwachung der Umsetzung der Bestimmungen zur Interoperabilität der Geodatensätze

Artikel 5 Überwachung der räumlichen Abdeckung der Geodatensätze

(1) Die geografische Abdeckung der Geodatensätze gemäß den Themen der Anhänge I, II und III der Richtlinie 2007/2/EG wird mit den folgenden Indikatoren erfasst:

  1. ein allgemeiner Indikator (Dsi1), der den Grad der geografischen Abdeckung des Hoheitsgebiets der Mitgliedstaaten durch die Geodatensätze gemäß den Themen der Anhänge I, II und III der Richtlinie 2007/2/EG erfasst;
  2. die folgenden speziellen Indikatoren:
    1. DSi1.1, der den Grad der geografischen Abdeckung des Hoheitsgebiets der Mitgliedstaaten durch die Geodatensätze gemäß den Themen des Anhangs I der Richtlinie 2007/2/EG erfasst;
    2. DSi1.2, der den Grad der geografischen Abdeckung des Hoheitsgebiets der Mitgliedstaaten durch die Geodatensätze gemäß den Themen des Anhangs II der Richtlinie 2007/2/EG erfasst;
    3. DSi1.3, der den Grad der geografischen Abdeckung des Hoheitsgebiets der Mitgliedstaaten durch die Geodatensätze gemäß den Themen des Anhangs III der Richtlinie 2007/2/EG erfasst.

(2) Die Mitgliedstaaten stellen für die in der Liste in Artikel 2 Absatz 1 aufgeführten Geodatensätze Folgendes fest:

  1. das Gebiet, das von einem bestimmten Geodatensatz abgedeckt werden soll (nachstehend "relevantes Gebiet" genannt), als Angabe in km2;
  2. das Gebiet, das von einem bestimmten Geodatensatz abgedeckt ist (nachstehend "tatsächliches Gebiet" genannt), als Angabe in km2.

(3) Die Mitgliedstaaten berechnen den allgemeinen Indikator DSi1, indem sie die Summe der tatsächlichen, von allen Geodatensätzen gemäß den Themen der Anhänge I, II und III der Richtlinie 2007/2/EG abgedeckten Gebiete durch die Summe der relevanten Gebiete aller Geodatensätze für die Themen dieser Anhänge dividieren.

(4) Die Mitgliedstaaten berechnen die speziellen Indikatoren wie folgt:

  1. die Summe der tatsächlichen, von den Geodatensätzen gemäß den Themen des Anhangs I der Richtlinie 2007/2/EG abgedeckten Gebiete, dividiert durch die Summe der relevanten Gebiete der Geodatensätze für die Themen dieses Anhangs (DSi1.1);
  2. die Summe der tatsächlichen, von den Geodatensätzen gemäß den Themen des Anhangs II der Richtlinie 2007/2/EG abgedeckten Gebiete, dividiert durch die Summe der relevanten Gebiete der Geodatensätze für die Themen dieses Anhangs (DSi1.2);
  3. die Summe der tatsächlichen, von den Geodatensätzen gemäß den Themen des Anhangs III der Richtlinie 2007/2/EG abgedeckten Gebiete, dividiert durch die Summe der relevanten Gebiete der Geodatensätze für die Themen dieses Anhangs (DSi1.3).

Artikel 6 Überwachung der Konformität der Geodatensätze

(1) Die Konformität der Geodatensätze gemäß den Themen der Anhänge I, II und III der Richtlinie 2007/2/EG mit den Durchführungsbestimmungen nach Artikel 7 Absatz 1 dieser Richtlinie sowie die Konformität der zugehörigen Metadaten mit den Durchführungsbestimmungen nach Artikel 5 Absatz 4 dieser Richtlinie wird mit den folgenden Indikatoren erfasst:

  1. ein allgemeiner Indikator (DM), der die Konformität der Geodatensätze gemäß den Themen der Anhänge I, II und III der Richtlinie 2007/2/EG mit den Durchführungsbestimmungen nach Artikel 7 Absatz 1 dieser Richtlinie sowie die Konformität der zugehörigen Metadaten mit den Durchführungsbestimmungen nach Artikel 5 Absatz 4 dieser Richtlinie erfasst;
  2. die folgenden speziellen Indikatoren:
    1. DSi2.1, der die Konformität der Geodatensätze gemäß den Themen des Anhangs I der Richtlinie 2007/2/EG mit den Durchführungsbestimmungen nach Artikel 7 Absatz 1 dieser Richtlinie sowie die Konformität der zugehörigen Metadaten mit den Durchführungsbestimmungen nach Artikel 5 Absatz 4 dieser Richtlinie erfasst;
    2. DSi2.2, der die Konformität der Geodatensätze gemäß den Themen des Anhangs II der Richtlinie 2007/2/EG mit den Durchführungsbestimmungen nach Artikels 7 Absatz 1 dieser Richtlinie sowie die Konformität der zugehörigen Metadaten mit den Durchführungsbestimmungen nach Artikel 5 Absatz 4 dieser Richtlinie erfasst;
    3. DSi2.3, der die Konformität der Geodatensätze gemäß den Themen des Anhangs III der Richtlinie 2007/2/EG mit den Durchführungsbestimmungen nach Artikel 7 Absatz 1 dieser Richtlinie sowie die Konformität der zugehörigen Metadaten mit den Durchführungsbestimmungen nach Artikel 5 Absatz 4 dieser Richtlinie erfasst.

(2) Die Mitgliedstaaten stellen für jeden in der Liste in Artikel 2 Absatz 1 dieser Entscheidung aufgeführten Geodatensatz fest, ob der Datensatz mit den Durchführungsbestimmungen nach Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie 2007/2/EG konform ist und ob die zugehörigen Metadaten mit den Durchführungsbestimmungen nach Artikel 5 Absatz 4 dieser Richtlinie konform sind. Anschließend weisen die Mitgliedstaaten dem Geodatensatz oder -dienst die folgenden Werte zu:

  1. Wert 1, wenn der Geodatensatz mit den Durchführungsbestimmungen nach Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie 2007/2/EG konform ist und die zugehörigen Metadaten mit den Durchführungsbestimmungen nach Artikel 5 Absatz 4 dieser Richtlinie konform sind;
  2. Wert 0, wenn der Geodatensatz nicht mit den Durchführungsbestimmungen nach Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie 2007/2/EG konform ist oder die zugehörigen Metadaten nicht mit den Durchführungsbestimmungen nach Artikel 5 Absatz 4 dieser Richtlinie konform sind.

(3) Die Mitgliedstaaten berechnen den allgemeinen Indikator DSi2, indem sie die Anzahl der Geodatensätze gemäß den Themen der Anhänge I, II und III der Richtlinie 2007/2/EG, die mit den Durchführungsbestimmungen nach Artikel 7 Absatz 1 dieser Richtlinie konform sind und deren Metadaten mit den Durchführungsbestimmungen nach Artikel 5 Absatz 4 dieser Richtlinie konform sind, durch die Gesamtanzahl der Geodatensätze für die Themen dieser Anhänge dividieren.

(4) Die Mitgliedstaaten berechnen die speziellen Indikatoren wie folgt:

  1. die Anzahl der Geodatensätze gemäß den Themen des Anhangs I der Richtlinie 2007/2/EG, die mit den Durchführungsbestimmungen nach Artikel 7 Absatz 1 dieser Richtlinie konform sind und deren Metadaten mit den Durchführungsbestimmungen nach Artikel 5 Absatz 4 dieser Richtlinie konform sind, dividiert durch die Gesamtanzahl der Geodatensätze für die Themen dieser Anhänge (DSi2.1);
  2. die Anzahl der Geodatensätze gemäß den Themen des Anhangs II der Richtlinie 2007/2/EG, die mit den Durchführungsbestimmungen nach Artikel 7 Absatz 1 dieser Richtlinie konform sind und deren Metadaten mit den Durchführungsbestimmungen nach Artikel 5 Absatz 4 dieser Richtlinie konform sind, dividiert durch die Gesamtanzahl der Geodatensätze für die Themen dieser Anhänge (DSi2.2);
  3. die Anzahl der Geodatensätze gemäß den Themen des Anhangs III der Richtlinie 2007/2/EG, die mit den Durchführungsbestimmungen nach Artikel 7 Absatz 1 dieser Richtlinie konform sind und deren Metadaten mit den Durchführungsbestimmungen nach Artikel 5 Absatz 4 dieser Richtlinie konform sind, dividiert durch die Gesamtanzahl der Geodatensätze für die Themen dieser Anhänge (DSi2.3).

Kapitel IV
Überwachung der Umsetzung der Bestimmungen zu Netzdiensten

Artikel 7 Überwachung der Zugänglichkeit von Metadaten über Suchdienste

(1) Die Zugänglichkeit von Metadaten für die Geodatensätze und -dienste gemäß den Themen der Anhänge I, II und IIIder Richtlinie 2007/2/EG über die in Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a dieser Richtlinie aufgeführten Suchdienste wird mit den folgenden Indikatoren erfasst:

  1. ein allgemeiner Indikator (NSi1), der den Grad der Suchbarkeit der Geodatensätze und -dienste gemäß den Themen der Anhänge I, II und III der Richtlinie 2007/2/EG auf der Grundlage der zugehörigen Metadaten über Suchdienste erfasst;
  2. die folgenden speziellen Indikatoren:
    1. NSi1.1, der den Grad der Suchbarkeit der Geodatensätze gemäß den Themen der Anhänge I, II und III der Richtlinie 2007/2/EG auf der Grundlage der zugehörigen Metadaten über Suchdienste erfasst;
    2. NSi1.2, der den Grad der Suchbarkeit der Geodatendienste gemäß den Themen der Anhänge I, II und III der Richtlinie 2007/2/EG auf der Grundlage der zugehörigen Metadaten über Suchdienste erfasst;

(2) Die Mitgliedstaaten stellen für jeden in der Liste in Artikel 2 Absatz 1 aufgeführten Geodatensatz und -dienst fest, ob ein Suchdienst existiert. Anschließend weisen die Mitgliedstaaten dem Geodatensatz oder -dienst die folgenden Werte zu:

  1. Wert 1, wenn ein Suchdienst existiert;
  2. Wert 0, wenn kein Suchdienst existiert.

(3) Die Mitgliedstaaten berechnen den allgemeinen Indikator NSi1, indem sie die Anzahl der Geodatensätze und -dienste gemäß den Themen der Anhänge I, II und III der Richtlinie 2007/2/EG, für die ein Suchdienst existiert, durch die Gesamtanzahl der Geodatensätze und -dienste für die Themen dieser Anhänge dividieren.

(4) Die Mitgliedstaaten berechnen die speziellen Indikatoren wie folgt:

  1. die Anzahl der Geodatensätze gemäß den Themen der Anhänge I, II und III der Richtlinie 2007/2/EG, für die ein Suchdienst existiert, dividiert durch die Gesamtanzahl der Geodatensätze für die Themen dieser Anhänge (NSi1.1);
  2. die Anzahl der Geodatendienste gemäß den Themen der Anhänge I, II und III der Richtlinie 2007/2/EG, für die ein Suchdienst existiert, dividiert durch die Gesamtanzahl der Geodatendienste für die Themen dieser Anhänge (NSi1.2).

Artikel 8 Überwachung der Zugänglichkeit von Geodatensätzen über Darstellungs- und Download-Dienste

(1) Die Zugänglichkeit von Geodatensätzen gemäß den Themen der Anhänge I, II und III der Richtlinie 2007/2/EG über die in Artikel 11 Absatz 1 Buchstaben b und c dieser Richtlinie aufgeführten Darstellungs- und Download-Dienste wird mit den folgenden Indikatoren erfasst:

  1. ein allgemeiner Indikator (NSi2), der den Grad der Zugänglichkeit von Geodatensätzen gemäß den Themen der Anhänge I, II und III der Richtlinie 2007/2/EG über Darstellungs- und Download-Dienste erfasst;
  2. die folgenden speziellen Indikatoren:
    1. NSi2.1, der die Zugänglichkeit von Geodatensätzen gemäß den Themen der Anhänge I, II und III der Richtlinie 2007/2/EG über Darstellungsdienste erfasst;
    2. NSi2.2, der die Zugänglichkeit von Geodatensätzen gemäß den Themen der Anhänge I, II und III der Richtlinie 2007/2/EG über Download-Dienste erfasst.

(2) Die Mitgliedstaaten stellen für jeden in der Liste in Artikel 2 Absatz 1 aufgeführten Geodatensatz fest, ob ein Darstellungsdienst oder ein Download-Dienst existiert. Anschließend weisen die Mitgliedstaaten dem Geodatensatz die folgenden Werte zu:

  1. Wert 1, wenn ein Darstellungsdienst existiert, und Wert 0, wenn dieser Dienst nicht existiert;
  2. Wert 1, wenn ein Download-Dienst existiert, und Wert 0, wenn dieser Dienst nicht existiert;
  3. Wert 1, wenn sowohl ein Darstellungsdienst als auch ein Download-Dienst existiert, und Wert 0, wenn mindestens einer dieser Dienste nicht existiert.

(3) Die Mitgliedstaaten berechnen den allgemeinen Indikator NSi2, indem sie die Anzahl der Geodatensätze gemäß den Themen der Anhänge I, II und III der Richtlinie 2007/2/EG, für die sowohl ein Darstellungsdienst als auch ein Download-Dienst existieren, durch die Gesamtanzahl der Geodatensätze für die Themen dieser Anhänge dividieren (NSi2).

(4) Die Mitgliedstaaten berechnen die speziellen Indikatoren wie folgt:

  1. die Anzahl der Geodatensätze gemäß den Themen der Anhänge I, II und III der Richtlinie 2007/2/EG, für die ein Darstellungsdienst existiert, dividiert durch die Gesamtanzahl der Geodatensätze für die Themen dieser Anhänge (NSi2.1);
  2. die Anzahl der Geodatensätze gemäß den Themen der Anhänge I, II und III der Richtlinie 2007/2/EG, für die ein Download-Dienst existiert, dividiert durch die Gesamtanzahl der Geodatensätze für die Themen dieser Anhänge (NSi2.2).

Artikel 9 Überwachung der Nutzung von Netzdiensten

(1) Die Nutzung der Netzdienste gemäß Artikel 11 Absatz 1 der Richtlinie 2007/2/EG wird mit den folgenden Indikatoren überwacht:

  1. ein allgemeiner Indikator (NSi3), der die Nutzung aller Netzdienste erfasst;
  2. die folgenden speziellen Indikatoren:
    1. NSi3.1, der die Nutzung von Suchdiensten erfasst;
    2. NSi3.2, der die Nutzung von Darstellungsdiensten erfasst;
    3. NSi3.3, der die Nutzung von Download-Diensten erfasst;
    4. NSi3.4, der die Nutzung von Transformationsdiensten erfasst;
    5. NSi3.5, der die Nutzung von Diensten zum Abrufen von Geodatendiensten erfasst.

(2) Die Mitgliedstaaten stellen die Anzahl von Serviceanfragen pro Jahr für jeden der in der Liste in Artikel 2 Absatz 1 aufgeführten Netzdienste fest.

(3) Die Mitgliedstaaten berechnen den allgemeinen Indikator NSi3, indem sie die Summe der tatsächlich angefallenen Serviceanfragen für alle Netzdienste durch die Anzahl der Netzdienste dividieren.

(4) Die Mitgliedstaaten berechnen die speziellen Indikatoren wie folgt:

  1. die Anzahl von Serviceanfragen pro Jahr für alle Suchdienste, dividiert durch die Anzahl der Suchdienste (NSi3.1);
  2. die Anzahl von Serviceanfragen pro Jahr für alle Darstellungsdienste, dividiert durch die Anzahl der Darstellungsdienste (NSi3.2);
  3. die Anzahl von Serviceanfragen pro Jahr für alle Download-Dienste, dividiert durch die Anzahl der Download-Dienste (NSi3.3);
  4. die Anzahl von Serviceanfragen pro Jahr für alle Transformationsdienste, dividiert durch die Anzahl der Transformationsdienste (NSi3.4);
  5. die Anzahl von Serviceanfragen pro Jahr für alle Dienste zum Abrufen von Geodatendiensten dividiert durch die Anzahl der Dienste zum Abrufen von Geodatendiensten (NSi3.5).

Artikel 10 Überwachung der Konformität von Netzdiensten

(1) Die Konformität der Netzdienste gemäß Artikel 11 Absatz 1 der Richtlinie 2007/2/EG mit den Durchführungsbestimmungen nach Artikel 16 dieser Richtlinie wird mit den folgenden Indikatoren erfasst:

  1. ein allgemeiner Indikator (NSi4), der die Konformität aller Netzdienste mit den Durchführungsbestimmungen nach Artikel 16 der Richtlinie 2007/2/EG erfasst;
  2. die folgenden speziellen Indikatoren:
    1. NSi4.1, der die Konformität der Suchdienste mit den Durchführungsbestimmungen nach Artikel 16 der Richtlinie 2007/2/EG erfasst;
    2. NSi4.2, der die Konformität der Darstellungsdienste mit den Durchführungsbestimmungen nach Artikel 16 der Richtlinie 2007/2/EG erfasst;
    3. NSi4.3, der die Konformität der Download-Dienste mit den Durchführungsbestimmungen nach Artikel 16 der Richtlinie 2007/2/EG erfasst;
    4. NSi4.4, der die Konformität der Transformationsdienste mit den Durchführungsbestimmungen nach Artikel 16 der Richtlinie 2007/2/EG erfasst;
    5. NSi4.5, der die Konformität der Dienste zum Abrufen von Geodatendiensten mit den Durchführungsbestimmungen nach Artikel 16 der Richtlinie 2007/2/EG erfasst.

(2) Die Mitgliedstaaten stellen für jeden in der Liste in Artikel 2 Absatz 1 dieser Entscheidung aufgeführten Netzdienst fest, ob dieser Dienst mit den Durchführungsbestimmungen nach Artikel 16 der Richtlinie 2007/2/EG konform ist. Anschließend weisen die Mitgliedstaaten dem Netzdienst die folgenden Werte zu:

  1. Wert 1, wenn der Netzdienst mit den Durchführungsbestimmungen nach Artikel 16 der Richtlinie 2007/2/EG konform ist;
  2. Wert 0, wenn der Netzdienst nicht mit den Durchführungsbestimmungen nach Artikel 16 der Richtlinie 2007/2/EG konform ist.

(3) Die Mitgliedstaaten berechnen den allgemeinen Indikator NSi4, indem sie die Anzahl der Netzdienste, die mit den Durchführungsbestimmungen nach Artikel 16 der Richtlinie 2007/2/EG konform sind, durch die Gesamtanzahl der Netzdienste dividieren.

(4) Die Mitgliedstaaten berechnen die speziellen Indikatoren wie folgt:

  1. die Anzahl der Suchdienste, die mit den Durchführungsbestimmungen nach Artikel 16 der Richtlinie 2007/2/EG konform sind, dividiert durch die Gesamtanzahl der Suchdienste (NSi4.1);
  2. die Anzahl der Darstellungsdienste, die mit den Durchführungsbestimmungen nach Artikel 16 der Richtlinie 2007/2/EG konform sind, dividiert durch die Gesamtanzahl der Darstellungsdienste (NSi4.2);
  3. die Anzahl der Download-Dienste, die mit den Durchführungsbestimmungen nach Artikel 16 der Richtlinie 2007/2/EG konform sind, dividiert durch die Gesamtanzahl der Download-Dienste (NSi4.3);
  4. die Anzahl der Transformationsdienste, die mit den Durchführungsbestimmungen nach Artikel 16 der Richtlinie 2007/2/EG konform sind, dividiert durch die Gesamtanzahl der Transformationsdienste (NSi4.4);
  5. die Anzahl der Dienste zum Abrufen von Geodatendiensten, die mit den Durchführungsbestimmungen nach Artikel 16 der Richtlinie 2007/2/EG konform sind, dividiert durch die Gesamtanzahl der Dienste zum Abrufen von Geodatendiensten (NSi4.5).

Artikel 11 Vorzulegende Informationen

(1) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die folgenden Informationen:

  1. die Werte aller allgemeinen und speziellen Indikatoren, ausgedrückt als Prozentsatz;
  2. die Zähler und Nenner aller allgemeinen und speziellen Indikatoren;
  3. die gemäß Artikel 3 Absatz 2, 4 Absatz 2, 5 Absatz 2, 6 Absatz 2, 7 Absatz 2, 8 Absatz 2, 9 Absatz 2 und 10 Absatz 2 erfassten Daten.

(2) Die Ergebnisse der Überwachung gemäß Artikel 21 Absatz 1 der Richtlinie 2007/2/EG sind auf ein Kalenderjahr zu beziehen und sind bis zum 15. Mai des Folgejahres zu veröffentlichen. Anschließend sind die Ergebnisse mindestens einmal jährlich zu aktualisieren.

Die Ergebnisse der Überwachung im Jahr 2009 erstrecken sich auf den Zeitraum ab dem in Artikel 18 genannten Datum bis zum Ende dieses Jahres.

Kapitel V
Berichterstattung

Artikel 12 Koordinierung und Qualitätssicherung

(1) Im Hinblick auf die Koordinierung enthält die zusammenfassende Beschreibung gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 2007/2/EG folgende Angaben:

  1. Name, Kontaktinformationen, Funktion und Zuständigkeitsbereiche der Anlaufstelle des Mitgliedstaats;
  2. Name, Kontaktinformationen, Funktion und Zuständigkeitsbereiche sowie Organigramm der Koordinierungsstelle, die die Anlaufstelle des Mitgliedstaats unterstützt;
  3. Beschreibung der Beziehung zu Dritten;
  4. Übersicht über die Arbeitspraxis und -verfahren der Koordinierungsstelle;
  5. Anmerkungen zum Überwachungs- und Berichterstattungsprozess.

(2) Im Hinblick auf die Organisation der Qualitätssicherung enthält die zusammenfassende Beschreibung gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 2007/2/EG folgende Angaben:

  1. Beschreibung der Qualitätssicherungsverfahren, unter anderem Pflege der Geodateninfrastruktur,
  2. Analyse der Qualitätssicherungsprobleme bei der Entwicklung der Infrastruktur für die Geodaten, unter Berücksichtigung der allgemeinen und speziellen Indikatoren;
  3. Beschreibung der Maßnahmen zur Optimierung der Qualitätssicherung für die Infrastruktur;
  4. falls ein Zertifzierungsmechanismus besteht: Beschreibung dieses Mechanismus.

Artikel 13 Beitrag zum Betrieb und zur Koordinierung der Infrastruktur

Die zusammenfassende Beschreibung gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe b der Richtlinie 2007/2/EG enthält folgende Angaben:

  1. Übersicht der verschiedenen Akteure, die zur Umsetzung der Geodateninfrastruktur gemäß der nachstehenden Typologie beitragen: Nutzer, Datenerzeuger, Dienstanbieter, Koordinierungsstellen;
  2. Beschreibung der Funktion der verschiedenen Akteure bei der Entwicklung und Wartung der Geodateninfrastruktur, unter anderem ihre Funktion bei der Koordinierung der Aufgaben, bei der Bereitstellung der Daten und Metadaten sowie bei der Verwaltung, Entwicklung und Bereitstellung von Diensten;
  3. allgemeine Beschreibung der wichtigsten Maßnahmen, mit denen die gemeinsame Nutzung von Geodatensätzen und -diensten durch Behörden vereinfacht wird, sowie eine Beschreibung, wie die gemeinsame Nutzung als Resultat dieser Maßnahmen optimiert wurde;
  4. Beschreibung der Zusammenarbeit aller Akteure;
  5. Beschreibung des Zugangs zu den Diensten über das Geo-Portal INSPIRE gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Richtlinie 2007/2/EG.

Artikel 14 Nutzung der Geodateninfrastruktur

Die Informationen zur Nutzung der Geodateninfrastruktur gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe c der Richtlinie 2007/2/EG sollen die folgenden Angaben umfassen:

  1. Nutzung der Geodatendienste der Geodateninfrastruktur, unter Berücksichtigung der allgemeinen und speziellen Indikatoren;
  2. Nutzung der Geodatensätze gemäß den Themen der Anhänge I, II und III der Richtlinie 2007/2/EG durch Behörden, wobei besonderes Augenmerk auf gute Beispiele im Bereich der Umweltpolitik gelegt wird;
  3. falls verfügbar: Nachweis über die Nutzung der Geodateninfrastruktur durch die Öffentlichkeit;
  4. Beispiele für grenzüberschreitende Nutzung und Maßnahmen zur Erhöhung der grenzübergreifenden Konsistenz von Geodatensätzen gemäß den Themen der Anhänge I, II und III der Richtlinie 2007/2/EG;
  5. Einsatz von Transformationsdiensten zur Gewährleistung der Dateninteroperabilität.

Artikel 15 Regelungen für die gemeinsame Nutzung von Daten

Die zusammenfassende Beschreibung gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe d der Richtlinie 2007/2/EG enthält folgende Angaben:

  1. Übersicht über die Regelungen für die gemeinsame Datennutzung, die zwischen Behörden getroffen wurden oder derzeit getroffen werden;
  2. Übersicht über die Regelungen für die gemeinsame Datennutzung, die zwischen Behörden und Organen und Einrichtungen der Gemeinschaft getroffen wurden oder derzeit getroffen werden, unter anderem Beispiele für Regelungen für die gemeinsame Datennutzung zu einem bestimmten Geodatensatz;
  3. Liste der Beschränkungen bei der gemeinsamen Nutzung von Geodatensätzen und -diensten zwischen Behörden sowie zwischen Behörden und Organen und Einrichtungen der Gemeinschaft, sowie eine Beschreibung der Maßnahmen, die zur Überwindung dieser Schranken getroffen werden.

Artikel 16 Kosten und Nutzen

Die zusammenfassende Beschreibung gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe e der Richtlinie 2007/2/EG enthält folgende Angaben:

  1. Schätzwert für die Kosten, die sich aus der Durchführung der Richtlinie 2007/2/EG ergeben;
  2. Beispiele für den beobachteten Nutzen, unter anderem Beispiele für die positiven Auswirkungen der Vorbereitung, Umsetzung und Auswertung von Strategien, Beispiele für den optimierten Dienst am Bürger sowie Beispiele für die grenzübergreifende Zusammenarbeit.

Artikel 17 Aktualisierung der Berichte

Der Bericht gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Richtlinie 2007/2/EG erstreckt sich über die drei Kalenderjahre vor dem Berichtsjahr.

Kapitel VI
Schlussbestimmungen

Artikel 18 Anwendung

Diese Entscheidung gilt ab 5. Juni 2009.

Artikel 19 Empfänger

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 5. Juni 2009.

__________
1) ABl. L 108 vom 25.04.2007 S. 1.

ENDE

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