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Änderungen des Zollübereinkommens über den internationalen Warentransport mit Carnets TIR (TIR-Übereinkommen von 1975)

(ABl. Nr. L 296 vom 22.11.2018 S. 1)



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Gemäß Notifizierung C.N. 556.2018.TREATIES - XI.A.16 durch den UN-Verwahrer treten am 3. Februar 2019 für sämtliche Vertragsparteien die folgenden Änderungen des TIR-Übereinkommens in Kraft

Artikel 1 Buchstabe q:

Nach dem Wort Zollbehörden werden die Wörter oder anderen zuständigen Behörden eingefügt.

Artikel 3 Buchstabe b:

Diese Änderung betrifft nicht die deutsche Fassung. In der englischen Fassung wird das Wort approved durch das Wort authorized ersetzt.

Artikel 6 Absatz 2:

Diese Änderung betrifft nicht die deutsche Fassung. In der englischen Fassung wird das Wort approved durch das Wort authorized ersetzt.

Artikel 11 Absatz 3:

Die Wörter drei Monate werden durch die Wörter einen Monat ersetzt.

Artikel 38 Absatz 1:

Der Wortlaut erhält folgende Fassung:

"(1) Jede Vertragspartei ist berechtigt, eine Person, die sich einer schweren oder wiederholten Zuwiderhandlung gegen die für den internationalen Warentransport geltenden Zollgesetze oder sonstigen Zollvorschriften schuldig gemacht hat, vorübergehend oder dauernd von den Erleichterungen dieses Übereinkommens auszuschließen. Die Voraussetzungen, unter denen die Zuwiderhandlung gegen die Zollgesetze oder Zollvorschriften als schwer anzusehen ist, werden von der Vertragspartei festgelegt."


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