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Änderungen des Zollübereinkommens über den internationalen Warentransport mit Carnets TIR (TIR-Übereinkommen von 1975)
(ABl. L 2025/836 vom 07.05.2025)
zurück zum Beschl. 2009/477/EG
Gemäß der Notifizierung C.N. 115.2025.TREATIES-XI.A.16 durch den UN-Verwahrer treten am 1. Juni 2025 für sämtliche Vertragsparteien die folgenden Änderungen des TIR-Übereinkommens in Kraft:
1. Erläuterung 8.10 (e)
Es wird folgende neue Erläuterung 8.10 (e)eingefügt:
"8.10 (e) Im Fall von Streitigkeiten zwischen der internationalen Organisation, einem nationalen Verband, einer oder mehreren Zollbehörden oder zuständigen Behörden der betreffenden Vertragspartei(en), die sich auf das Funktionieren der Bürgschaftskette auswirken und zur Beendigung einer Vereinbarung zwischen den betreffenden Vertragsparteien führen könnten, unterrichten diese einander unverzüglich. Die Parteien leiten Verhandlungen zur Beilegung der Streitigkeiten ein, um für eine ununterbrochene Bürgschaftskette im betreffenden Zollgebiet zu sorgen.
Jede Partei kann die TIR-Kontrollkommission jederzeit förmlich unterrichten und sie um Hilfe bei der Streitbeilegung ersuchen."
2. Erläuterung 0.6.2 bis-1
Erläuterung 0.6.2 bis-1erhält folgende Fassung:
"0.6.2 bis-1 Die Beziehungen zwischen einer internationalen Organisation und ihren Mitgliedsverbänden sind in schriftlichen Vereinbarungen über die Funktionsweise des internationalen Bürgschaftssystems festzulegen. Die Vereinbarungen können außer im Falle eines früheren Widerrufs einer der in Artikel 6 Absätze 1 und 2bis genannten Zulassungen von jeder Vertragspartei mit einer Frist von mindestens sechs (6) Monaten gekündigt werden."
3. Verlängerung der Gültigkeit des Verschlussanerkenntnisses (der Zulassungsbescheinigung)
Der Wortlaut "zwei Jahre" wird durch den Wortlaut "drei Jahre"ersetzt.
b) Anlage 4, Muster des Verschlussanerkenntnisses (der Zulassungsbescheinigung) für Straßenfahrzeuge, Seite 4, Absatz 3
Der Wortlaut "zwei Jahre" wird durch den Wortlaut "drei Jahre"ersetzt.
4. Annahme des Verschlussanerkenntnisses (der Zulassungsbescheinigung) bis zum letzten Gültigkeitstag
Anlage 4, Muster des Verschlussanerkenntnisses (der Zulassungsbescheinigung) für Straßenfahrzeuge, Seite 4, neuer Absatz 6
Es wird folgender neuer Absatz 6angefügt:
"6. Hat ein TIR-Transport vor oder am letzten Gültigkeitstag des Verschlussanerkenntnisses (der Zulassungsbescheinigung) begonnen, so bleibt das Verschlussanerkenntnis (die Zulassungsbescheinigung) bis zum Ende des TIR-Transports an der Bestimmungszollstelle gültig."
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ENDE |
(Stand: 09.05.2025)
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