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Regelwerk, EU 2009

Entscheidung 2009/547/EG der Kommission vom 10. Juli 2009 zur Änderung der Entscheidung 2000/57/EG über ein Frühwarn- und Reaktionssystem für die Überwachung und die Kontrolle übertragbarer Krankheiten gemäß der Entscheidung Nr. 2119/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 5515)

(ABl. Nr. L 181 vom 14.07.2009 S. 57)



Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Entscheidung Nr. 2119/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 1998 über die Schaffung eines Netzes für die epidemiologische Überwachung und die Kontrolle übertragbarer Krankheiten in der Gemeinschaft 1, insbesondere auf Artikel 6 Absatz 5,

nach Anhörung des europäischen Datenschutzbeauftragten, in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Entscheidung 2000/57/EG der Kommission vom 22. Dezember 1999 über ein Frühwarn- und Reaktionssystem für die Überwachung und die Kontrolle übertragbarer Krankheiten gemäß der Entscheidung Nr. 2119/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 2 legt fest, welche Ereignisse im Zusammenhang mit übertragbaren Krankheiten die zuständigen Gesundheitsbehörden der Mitgliedstaaten dem Frühwarn- und Reaktionssystem (EWRS) des Gemeinschaftsnetzes melden müssen, ebenso wie die allgemeinen Verfahren für den Informationsaustausch über diese Ereignisse, für die Konsultation und für die Koordinierung der Maßnahmen unter den Mitgliedstaaten in Abstimmung mit der Kommission.

(2) Gemäß der Entscheidung 2000/57/EG sind alle zuständigen Gesundheitsbehörden der Mitgliedstaaten verpflichtet, alle erforderlichen Informationen über die Ereignisse im Zusammenhang mit übertragbaren Krankheiten zu erheben und auszutauschen, beispielsweise unter Verwendung des nationalen Überwachungssystems, der epidemiologischen Komponente des Gemeinschaftsnetzes oder eines sonstigen Gemeinschaftssystems zur Datenerhebung.

(3) Die Entscheidung Nr. 2119/98/EG definiert Verhütung und Kontrolle übertragbarer Krankheiten als sämtliche von den zuständigen Gesundheitsbehörden der Mitgliedstaaten ergriffenen Maßnahmen zur Verhütung und Eindämmung übertragbarer Krankheiten, einschließlich epidemiologischer Untersuchungen. Zu diesen Maßnahmen gehören die Ermittlung von Kontaktpersonen und die unverzügliche Weiterleitung aller sachdienlichen Informationen über ein Ereignis im Zusammenhang mit übertragbaren Krankheiten, über die die nationale zuständige Gesundheitsbehörde verfügt, an alle anderen Mitgliedstaaten und die Kommission. Ferner informiert ein Mitgliedstaat, der beabsichtigt, Maßnahmen zu treffen, grundsätzlich im Voraus das Gemeinschaftsnetz über Art und Umfang dieser Maßnahmen und koordiniert diese mit den anderen Mitgliedstaaten sowie der Kommission nach ihrer Konsultation.

(4) In der Entscheidung 2000/57/EG sollte die Bestimmungen der Entscheidung Nr. 2119/98/EG in Bezug auf die getroffenen oder geplanten Maßnahmen zur Verhütung und Eindämmung übertragbarer Krankheiten klar zum Ausdruck kommen.

(5) Darüber hinaus verpflichtet das Inkrafttreten der Internationalen Gesundheitsvorschriften (2005) die internationale Gemeinschaft dazu, im Rahmen des Gesundheitswesens auf die internationale Verbreitung von Krankheiten in einer Weise zu reagieren, die angemessen und auf die Gesundheitsrisiken beschränkt ist, ohne dass dabei der internationale Waren- und Personenverkehr unnötig behindert wird.

(6) Tritt ein Ereignis im Zusammenhang mit übertragbaren Krankheiten auf, das von EU-weiter Tragweite ist und die Ermittlung von Kontaktpersonen erfordert, arbeiten die Mitgliedstaaten im Rahmen des EWRS untereinander und mit der Kommission zusammen, um infizierte und möglicherweise gefährdete Personen aufzufinden. Eine solche Zusammenarbeit kann den Austausch sensibler personenbezogener Daten über bestätigte menschliche Erkrankungen oder Verdachtsfälle zwischen den am Verfahren zur Ermittlung von Kontaktpersonen beteiligten Mitgliedstaaten erfordern.

(7) Die Verarbeitung personenbezogener Gesundheitsdaten ist grundsätzlich nach der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr 3 und nach der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr 4 verboten. Zudem sieht Artikel 11 der Entscheidung Nr. 2119/98/EG unter anderem vor, dass ihre Bestimmungen unbeschadet der Richtlinie 95/46/EG gelten.

(8) Aus Gesundheitsschutzgründen gilt für die Verarbeitung solcher Daten die Ausnahme gemäß Artikel 8 Absatz 3 der Richtlinie 95/46/EG und Artikel 10

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