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Regelwerk, EU 2009

Entscheidung 2009/715/EG der Kommission vom 23. September 2009 über die Nichtaufnahme von Chlorthaldimethyl in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates und den Widerruf der Zulassungen für Pflanzenschutzmittel mit diesem Wirkstoff

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 6431)
(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 251 vom 24.09.2009 S. 31)



Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln 1, insbesondere auf Artikel 8 Absatz 2 Unterabsatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG kann ein Mitgliedstaat während eines Zeitraums von zwölf Jahren ab der Bekanntgabe dieser Richtlinie zulassen, dass Pflanzenschutzmittel in Verkehr gebracht wer den, die nicht in Anhang I der Richtlinie aufgeführte Wirkstoffe enthalten und zwei Jahre nach dem Zeitpunkt der Bekanntgabe der Richtlinie bereits im Handel sind; diese Stoffe werden schrittweise im Rahmen eines Arbeitsprogramms geprüft.

(2) Mit den Verordnungen (EG) Nr. 451/2000 2 und (EG) Nr. 1490/2002 3 der Kommission wurden die Durchführungsbestimmungen für die dritte Stufe des Arbeitsprogramms gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG sowie eine Liste der Wirkstoffe festgelegt, die im Hinblick auf ihre mögliche Aufnahme in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG bewertet werden sollen. In dieser Liste ist auch Chlorthaldimethyl auf geführt.

(3) Die Auswirkungen von Chlorthaldimethyl auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt wurden gemäß den Bestimmungen der Verordnungen (EG) Nr. 451/2000 und (EG) Nr. 1490/2002 für eine Reihe von Anwendungen bewertet, die der Antragsteller vor geschlagen hat. In diesen Verordnungen wurden ferner Mitgliedstaaten als Berichterstatter benannt, die gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1490/2002 die jeweiligen Bewertungsberichte und Empfehlungen an die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) zu übermitteln haben. Für Chlorthaldimethyl war Griechenland berichterstattender Mitgliedstaat, und alle relevanten Informationen wurden am 31. Oktober 2006 übermittelt. Ein Nachtrag wurde am 3. April 2008 übermittelt.

(4) Der Bewertungsbericht wurde einem Peer-Review durch die Mitgliedstaaten und die EFSa unterzogen. Gemäß Artikel 11c der Verordnung (EG) Nr. 1490/2002 lag der Schwerpunkt des Peer-Review auf folgenden Aspekten: Toxizität, Relevanz des Metaboliten MPa und seine mögliche Versickerung ins Grundwasser. Die EFSa legte der Kommission am 4. September 2008 (nochmals veröffentlicht am 26. November 2008) ihre Schlussfolgerung zum schwerpunktmäßigen Peer-Review der Risikobewertung von Pflanzenschutzmitteln mit dem Wirkstoff Chlorthaldimethyl 4 vor. Dieser Bericht wurde von den Mitgliedstaaten und der Kommission im Rahmen des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit geprüft und am 12. Juni 2009 in Form des Beurteilungsberichts der Kommission über Chlorthaldimethyl abgeschlossen.

(5) Bei der Bewertung dieses Wirkstoffs wurde festgestellt, dass sein Metabolit MPa ins Grundwasser versickert. Anhand der verfügbaren Informationen kann nicht davon ausgegangen werden, dass Pflanzenschutzmittel mit diesem Wirkstoff die Bedingungen gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie 91/414/EWG, insbesondere im Hinblick auf die toxikologische Bedeutung dieses Metaboliten, erfüllen.

(6) Die Kommission forderte den Antragsteller auf, zu den Ergebnissen des Peer-Review Stellung zu nehmen und anzugeben, ob er seinen Antrag auf Zulassung des Stoffes aufrechterhalten möchte. Die daraufhin vom Antragsteller vorgelegte Stellungnahme wurde eingehend geprüft. Die Bedenken konnten jedoch trotz der vom Antragsteller vorgebrachten Argumente nicht ausgeräumt werden, und die Bewertungen, die auf Basis der eingereichten und in den EFSA-Expertensitzungen analysierten Informationen vorgenommen wurden, haben nicht ergeben, dass davon auszugehen ist, dass Pflanzenschutzmittel mit dem Wirkstoff Chlorthaldimethyl unter den vor geschlagenen Anwendungsbedingungen die Anforderungen gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a und b der Richtlinie 91/414/EWG generell erfüllen.

(7) Chlorthaldimethyl sollte daher nicht in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommen werden.

(8) Es sind Maßnahmen zu treffen, um sicherzustellen, dass bestehende Zulassungen für Pflanzenschutzmittel mit dem Wirkstoff Chlorthaldimethyl innerhalb eines vor geschriebenen Zeitraums widerrufen und nicht verlängert werden und keine Neuzulassungen für derartige Mittel erfolgen.

(9) Gewährt ein Mitgliedstaat eine Frist für die Beseitigung, die Lagerung, das Inverkehrbringen und die Verwendung bestehender Lagervorräte von Pflanzenschutzmitteln mit dem Wirkstoff Chlorthaldimethyl, so sollte diese auf zwölf Monate begrenzt werden, um die Verwendung der Lagervorräte in einer weiteren Vegetationsperiode zu ermöglichen; dadurch wird gewährleistet, dass Pflanzenschutzmittel mit diesem Wirkstoff für Landwirte noch 18 Monate nach Erlass der vorliegenden Entscheidung erhältlich sind.

(10) Diese Entscheidung steht der Einreichung eines Antrags gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG und gemäß der Verordnung (EG) Nr. 33/2008

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