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Regelwerk, EU 2009, Lebensmittel - Futtermittel

Verordnung (EG) Nr. 888/2009 der Kommission vom 25. September 2009 zur Zulassung von Zinkchelat des Hydroxyanalogs von Methionin als Futtermittelzusatzstoff für Masthühner

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 254 vom 26.09.2009 S. 71;
VO (EU) 335/2010 - ABl. Nr. L 102 vom::23.04.2010 S. 22aufgehoben)



aufgehoben/ersetzt gemäß Art. 2 der VO (EU) Nr. 335/2010

Anm.: s. Liste der VO'en zur Zulassung von Futtermittelzusatzstoffen

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung 1, insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 regelt die Zulassung von Zusatzstoffen zur Verwendung in der Tierernährung sowie die Grundlagen und Verfahren für die Erteilung einer solchen Zulassung.

(2) Es wurde ein Antrag auf Zulassung der im Anhang der vorliegenden Verordnung beschriebenen Zubereitung gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 vorgelegt. Dem Antrag waren die nach Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 vorgeschriebenen Angaben und Unterlagen beigefügt.

(3) Der Antrag betrifft die Zulassung einer in die Zusatzstoffkategorie "ernährungsphysiologische Zusatzstoffe" ein zuordnenden Zubereitung aus Zinkchelat des Hydroxyanalogs von Methionin als Futtermittelzusatzstoff für Masthühner.

(4) Aus dem Gutachten der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden "die Behörde") vom 2. April 2009 geht hervor, dass die Verwendung von Zinkchelat des Hydroxyanalogs von Methionin bei Masthühnern keine nachteiligen Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier oder auf die Umwelt hat 2. Ferner zog die Behörde den Schluss, dass das als Futtermittelzusatzstoff bei Masthühnern verwendete Erzeugnis keine anderweitigen Risiken birgt, die gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 eine Zulassung ausschließen würden. Laut diesem Gutachten, in Verbindung mit dem Gutachten vom 16. April 2008 3, kann diese Zubereitung als Quelle für verfügbares Zink betrachtet werden, und die Kriterien eines ernährungsphysiologischen Zusatzstoffs für Masthühner sind erfüllt. Im Hinblick auf die Anwendersicherheit empfiehlt die Behörde die Ergreifung geeigneter Maßnahmen. Besondere Vorgaben für die Überwachung nach dem Inverkehrbringen hält sie nicht für erforderlich. Für das Gutachten wurde auch der Bericht über die Methode zur Analyse des Futtermittelzusatzstoffs in Futtermitteln geprüft, den das mit der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 eingerichtete gemeinschaftliche Referenzlabor vorgelegt hat.

(5) Die Bewertung der Zubereitung hat ergeben, dass die Bedingungen für die Zulassung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 erfüllt sind. Daher sollte die Verwendung dieser Zubereitung gemäß den Angaben im Anhang der vorliegenden Verordnung zugelassen wer den.

(6) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Die im Anhang genannte Zubereitung, die in die Zusatzstoffkategorie "ernährungsphysiologische Zusatzstoffe" und die Funktionsgruppe "Verbindungen von Spurenelementen" einzuordnen ist, wird als Zusatzstoff in der Tierernährung unter den im Anhang aufgeführten Bedingungen zugelassen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 25. September 2009

1) ABl. L 268 vom 18.10.2003 S. 29.

2) The EFSa Journal (2009) 1042, S. 1.

3) The EFSa Journal (2008) 694, S. 1.

.

  Anhang
Kennnummer
des Zusatzstoffs
Name des
Zulassungs-
inhabers
Zusatzstoff Zusammensetzung, chemische
Bezeichnung, Beschreibung,
Analysemethode
Tierart oder
Tierkategorie
Höchst-
alter
Mindest-
gehalt
Höchst-
gehalt
Sonstige Bestimmungen Geltungsdauer
der Zulassung
Gehalt des Elements(Zn)
in mg/kg Alleinfutter-
mittel mit einem
Feuchtigkeitsgehalt
von 12 %
Kategorie: ernährungsphysiologische Zusatzstoffe; Funktionsgruppe: Verbindungen von Spurenelementen
3b6.10 - Zinkchelat des Hydroxyanalogs von Methionin Charakterisierung des Zusatzstoffs:

Zinkchelat des Hydroxyanalogs von Methionin mit einem Gehalt von mindestens 16 % Zink und 80 % (2-Hydroxy-4-methylthio)buttersäure

Erdöl:< 1 %

Analysemethode1:

Atomemissionsspektrometrie mit induktiv gekoppeltem Plasma
(ICP-AES) gemäß der Norm EN 15510:2007

Masthühner -   150
(ingesamt)
1. Der Zusatzstoff wird Futtermitteln als Vormischung beigegeben.

2. Hinweise zur Anwendersicherheit:
Atemschutz, Schutzbrille und Handschuhe bei der Handhabung.

16. Oktober 2019
1) Nähere Informationen zu den Analysemethoden siehe Website des gemeinschaftlichen Referenzlabors unter folgender Adresse: http://irmm.jrc.ec.europa.eu/crlfeedadditives


ENDE

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